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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_192/2026  ·  vom 30.09.2026

Refus de nomination d'un défenseur d'office

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz verweigerte die unentgeltliche amtliche Verteidigung, ohne die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu prüfen, sondern stützte sich allein auf frei gewordene Sicherheiten von 250'000 Fr. — die jedoch einer Drittperson (B.________) zustanden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in Strafsachen gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Prüfung der Mittellosigkeit und zum Neuentscheid zurück.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass die amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) zwingend ist und die unentgeltliche Verteidigung eine eigenständige Prüfung der Indigenz erfordert — eine nachträgliche Bestellung ohne Rückwirkung lässt das praktische Interesse an der Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsentscheids nicht entfallen.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren

Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte A.________ mit Urteil vom 21. März 2025 wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (teilbedingt) und ordnete unter anderem die Freigabe der am 1. Juni 2017 geleisteten Sicherheiten zugunsten von B.________ an.

Berufung und Gesuch um amtliche Verteidigung

Am 21. Oktober 2025 legte A.________ Berufung ein und beantragte gleichzeitig, seinen Anwalt Me C.________ als amtlichen Verteidiger zu bestellen und die Kosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen. Die Präsidentin der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève wies das Gesuch mit Entscheidung vom 13. Januar 2026 ab. Sie begründete dies damit, dass die Finanzdienste der Justiz am 8. Dezember 2025 einem der Anwälte des Beschwerdeführers die Summe von 250'000 Fr. zurückerstattet hätten, die im Juni 2017 als Sicherheiten geleistet worden seien. Diese Summe stehe dem Beschwerdeführer zwangsläufig zu, und er könne damit die Honorare seines Anwalts im Berufungsverfahren begleichen. Eine weitere Prüfung der finanziellen Situation erachtete sie als überflüssig.

Bundesgerichtliches Verfahren und weitere Entwicklung

A.________ erhob am 13. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu gewähren. Im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens kam es zu mehreren bemerkenswerten Entwicklungen:

  • Die Vorinstanz räumte in ihren Vernehmlassungen ein, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung den Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 1. Juni 2017 ignoriert zu haben. Sie bot dem Beschwerdeführer eine Neubeurteilung an, was dieser ablehnte.
  • Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 bestellte die Vorinstanz Me C.________ dennoch als amtlichen Verteidiger und wies ihn auf die Pflicht zur Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO hin, falls er verurteilt wird und seine finanzielle Situation dies erlaube.
  • Am 26. Juni 2026 informierte Me C.________ das Bundesgericht, er habe sein Mandat für A.________ niedergelegt.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen einen Zwischenentscheid, der die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verweigert, unmittelbar zulässig, da ein solcher Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2). Die Beschwerdefrist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG), und der angefochtene Entscheid erging in letzter kantonaler Instanz (Art. 80 BGG).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentar auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Aktuelles rechtliches Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)

Aus Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben muss. Dieses Interesse muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt des Urteilserlasses bestehen. Fehlt das rechtliche Interesse bereits bei der Einreichung, tritt das Bundesgericht nicht ein und erklärt die Beschwerde für unzulässig. Verschwindet das Interesse während des Verfahrens, wird die Streitsache gegenstandslos und die Sache wird vom Register gestrichen (Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

Novenrechtliche Einordnung der neuen Tatsachen

Die in den Vernehmlassungen der Vorinstanz und in der Verfügung vom 13. Juli 2026 enthaltenen Sachverhaltsangaben stellen zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, soweit sie sich auf Fragen beziehen, die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen entscheidend sein können (BGE 145 I 227 E. 2).

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110)

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Begründetheit: Fehler der Vorinstanz und fortdauerndes Interesse

Die Vorinstanz räumte ein, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen zu haben, indem sie den Inhalt des Einvernahmeprotokolls vom 1. Juni 2017 ausser Acht liess. Bei dieser Einvernahme hatte B.________ — zu deren Gunsten die Sicherheiten freigegeben worden waren — erklärt, diese stellten «kein Geschenk» dar, und sie beabsichtige, ihr Geld zurückzuholen. Die Sicherheiten von 250'000 Fr. standen somit nicht ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Die Vorinstanz gab ausserdem zu, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft worden war, obwohl dies hätte geschehen müssen.

Das Bundesgericht bejahte ein fortdauerndes aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse daran, dass die Vorinstanz sein Gesuch aufgrund der Angaben zu seiner finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Einreichung (21. Oktober 2025) prüft. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 122 I 203 E. 2f; BGer 7B_235/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2).

Keine Heilung durch nachträgliche Bestellung

Dass die Vorinstanz nach dem angefochtenen Entscheid bereit war, diesen neu zu beurteilen, ändert nichts am fortdauernden Interesse. Es erscheint zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine solche Neubeurteilung gegeben sind (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1). Es wurde zudem keine Entscheidung getroffen — abgesehen von der Verfügung vom 13. Juli 2026, die Me C.________ als amtlichen Verteidiger bestellte, jedoch keine Rückwirkung entfaltet.

Auch eine Pro-bono-Verteidigung in erster Instanz schliesst ein fortdauerndes Interesse nicht aus, da sich die Situation zwischenzeitlich geändert haben kann — insbesondere, weil der Wahlverteidiger nicht mehr kostenlos tätig sein könnte oder sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers so weit verschlechtert haben könnte, dass er die Mittel zur Bezahlung seines Anwalts nicht mehr aufbringt (BGer 7B_1270/2024 vom 4. März 2025 E. 4.2.1; BGer 7B_356/2024 vom 8. Mai 2024 E. 2.2.2).

Notwendige Verteidigung und Pflicht zur Prüfung der Mittellosigkeit

Da sich der Beschwerdeführer in einem Fall notwendiger Verteidigung befindet (Art. 130 lit. b StPO — ihm droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr), die Vorinstanz eingeräumt hat, die zweite Voraussetzung für die unentgeltliche Verteidigung — nämlich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers — nicht geprüft zu haben, und es nicht Sache des Bundesgerichts ist, sich erstmals zu dieser Frage zu äussern, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Art. 130 StPO (SR 312.0)Kommentar auf glossagens.ch

«Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.»

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 130 StPO stellt klar, dass bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit erforderlich ist und der Staat die Kosten vorläufig bevorschusst (BGE 139 IV 113 E. 5.1). Die Kosten können jedoch nachträglich nach Art. 135 Abs. 4 StPO zurückgefordert werden, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten dies erlauben. Diese dogmatische Abgrenzung ist für den vorliegenden Fall zentral: Die Bestellung des amtlichen Verteidigers bei notwendiger Verteidigung steht nicht zur Disposition — umstritten ist allein die unentgeltliche Übernahme der Kosten durch den Staat, die die eigenständige Prüfung der Mittellosigkeit voraussetzt. Gerade diese Prüfung hatte die Vorinstanz unterlassen, was zur Aufhebung führt (vgl. die systematische Darstellung im Kommentar zu Art. 130 StPO, insb. Abschnitt XI zur Kostenfrage).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass die Verweigerung der amtlichen Verteidigung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt und daher unmittelbar mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; BGer 1B_374/2018 E. 1). Diese Regelung ist seit Einführung der StPO konstant und wurde in zahlreichen Folgeentscheiden angewendet (vgl. BGer 1B_93/2018 E. 1; BGer 1B_461/2016).

Aktuelles Interesse trotz nachträglicher Bestellung — Präzisierung

Die zentrale rechtliche Aussage des Urteils liegt in der Präzisierung des aktuellen Interesses bei nachträglicher Bestellung des amtlichen Verteidigers durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine nachträgliche Bestellung ohne Rückwirkung das Interesse an der Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsentscheids nicht entfallen lässt. Der Beschwerdeführer hat ein fortdauerndes Interesse daran, dass sein Gesuch zum massgeblichen Zeitpunkt (Einreichung am 21. Oktober 2025) richtig beurteilt wird. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Bedeutung des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 203 E. 2f; BGer 7B_238/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.1) und zur Möglichkeit veränderter finanzieller Verhältnisse (BGer 7B_1270/2024 vom 4. März 2025 E. 4.2.1; BGer 7B_356/2024 vom 8. Mai 2024 E. 2.2.2).

Abgrenzung zur Neubeurteilung (reconsidération)

Das Urteil grenzt sich von der Vorinstanz ab, indem es die Zulässigkeit einer Neubeurteilung des ursprünglichen Entscheids (reconsidération) in Zweifel zieht und auf die strengen Voraussetzungen verweist (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1). Eine blosse Bereitschaft der Vorinstanz zur Neubeurteilung ohne tatsächlich erlassenen Entscheid vermag das Interesse nicht entfallen zu lassen — erst recht nicht, wenn die nachträgliche Verfügung keine Rückwirkung entfaltet.

Pflicht zur Prüfung der Mittellosigkeit

Die Pflicht der Vorinstanz, die Mittellosigkeit als eigenständige Voraussetzung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung zu prüfen, wird ausdrücklich bekräftigt. Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 130 StPO ausführt, ist bei notwendiger Verteidigung die Bestellung des amtlichen Verteidigers zwingend und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit abhängig (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1) — die unentgeltliche Verteidigung verlangt jedoch eine separate Indigenzprüfung. Dass die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen und sich stattdessen auf die Sicherheiten von 250'000 Fr. verlassen hatte, die einer Drittperson zustanden, stellt einen offensichtlichen Verfahrensmangel dar. Das Urteil hält insofern die kantonalen Behörden dazu an, die finanzielle Situation der beschuldigten Person sorgfältig und auf der Grundlage korrekter Sachverhaltsfeststellungen zu würdigen (zur Mitwirkungspflicht der beschuldigten Person: BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 7B_193/2026 vom 28. Mai 2026 E. 2.2.3).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Vorinstanz zurecht: Die unentgeltliche amtliche Verteidigung darf nicht mit der blossen Feststellung abgelehnt werden, ohne zu prüfen, wem diese zustehen und ob sie dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) ist die Bestellung des amtlichen Verteidigers zwingend; die unentgeltliche Übernahme der Kosten durch den Staat setzt die eigenständige Prüfung der Mittellosigkeit voraus. Eine nachträgliche Bestellung des amtlichen Verteidigers ohne Rückwirkung lässt das rechtliche Interesse an der Aufhebung des ursprünglichen Ablehnungsentscheids nicht entfallen. Das Urteil bestätigt und präzisiert damit die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung des massgeblichen Beurteilungszeitpunkts und zur Notwendigkeit einer korrekten Indigenzprüfung im Rahmen der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung.