7B_22/2026 — Beschwerdelegitimation der gesetzlichen Vertreterin eines minderjährigen Geschädigten
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Mutter, die Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet hatte, die auch Taten gegen den gemeinsamen minderjährigen Sohn betraf, kann gegen die Einstellungsverfügung insoweit nur dann Beschwerde ergreifen, wenn sie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin auftritt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, welche der Mutter die Beschwerdelegitimation für die gegen den Sohn gerichteten Vorwürfe (Art. 123 und 219 StGB) abgesprochen hatte, da sie nicht persönlich und direkt geschädigt ist und im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht hatte, im Namen des Kindes zu handeln.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass sich die Beschwerdelegitimation als gesetzliche Vertreterin eines minderjährigen Geschädigten nicht implizit aus dem Inhalt der Strafanzeige ableiten lässt, sondern im Beschwerdeverfahren ausdrücklich dargetan werden muss — und dass deren Verneinung in diesem Fall keinen überspitzten Formalismus darstellt.
Sachverhalt
A.A.________ und C.A.________ heirateten 2017; aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, darunter der 2017 geborene Sohn B.A.________. Die Eheleute trennten sich im Februar 2021 und seither folgten verschiedene Zivil- und Strafverfahren.
Am 22. Juni 2021 erstattete A.A.________, anwaltlich vertreten, Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt gegen sie selbst (Juli 2017 bis 27. Dezember 2020) und zugleich wegen Handlungen gegen den Sohn: Ein Schlag mit einem Schuh auf den Hinterkopf des Kindes am 21. November 2020 (durch ein Video belegt), ein Schlag ins Gesicht am 27. November 2020 mit Hämatombildung sowie eine heftige Ohrfeige am 5. April 2021, die eine Spur hinterliess. Später folgten Ergänzungsanzeigen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 217 StGB).
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren P/10970/2021 am 21. August 2025 ein. Sie bestätigte zwar, dass C.A.________ den Sohn mit einem Schuh an den Kopf geschlagen und ihm mehrere — darunter eine heftige — Ohrfeigen verabreicht hatte, hielt diese Handlungen aber für nicht ausreichend intensiv, um eine Verletzung der Erziehungs- und Unterstützungspflicht (Art. 219 StGB) zu begründen. Soweit die Taten als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) zu qualifizieren wären, seien sie verjährt. Im Übrigen ordnete sie die Einstellung gestützt auf Art. 52 und 53 StGB an.
Die Chambre pénale de recours der Cour de justice GE hiess die Beschwerde von A.A.________ teilweise gut, soweit es Taten gegen sie selbst betraf (Drohung vom November 2017, einfache Körperverletzung vom 20. Februar 2018 und 3. Januar 2019), und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, namentlich was die gegen den Sohn gerichteten Vorwürfe (Art. 123 und 219 StGB) betraf, da A.A.________ insoweit nicht über die Beschwerdelegitimation verfüge.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ — nunmehr ausdrücklich erklärtermassen «als Vertreterin des minderjährigen B.A.________» — mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt festzustellen, dass sie als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes über die Beschwerdelegitimation verfüge, und eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Sie rügt überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), da die Vorinstanz ihr die Legitimation abgesprochen habe, ohne zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige vom 22. Juni 2021 auch Taten gegen den Sohn umfasst habe.
Erwägungen
Zulässigkeit und Umfang der Prüfung
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Streitig ist vor Bundesgericht nur die Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels, soweit es die gegen den minderjährigen Sohn gerichteten Vorwürfe der Art. 123 und 219 StGB betrifft. Auf dieser Teilfrage weist der angefochtene Entscheid die Merkmale eines End- oder zumindest Teilentscheids auf (Art. 90 bzw. Art. 91 lit. b BGG). Da der minderjährige Sohn möglicherweise die Möglichkeit hatte, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), ist die Beschwerde unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eröffnet (BGE 146 IV 76, E. 2; BGer 7B_316/2024 vom 21. Mai 2026, E. 1.2.2). Das Bundesgericht hat daher nur die Zulässigkeit zu prüfen, nicht aber die sachliche Berechtigung der Einstellungsverfügung.
Beschwerdelegitimation nach Art. 382 StPO
Die massgebliche Bestimmung für die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren lautet:
Art. 382 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. 2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. 3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.»
Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen sowie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels voraus. Bloss mittelbare oder faktische Interessen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, als «nahe Angehörige» des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO über eigene Zivilansprüche zu verfügen (BGE 139 IV 89, E. 2.2). Sie bestreitet auch nicht, dass der minderjährige Sohn — und nicht sie selbst — Träger des durch Art. 123 und 219 StGB geschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170, E. 3.2).
Prozessfähigkeit und gesetzliche Vertretung (Art. 106 StPO)
Art. 106 StPO (SR 312.0)«1 Die Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. 2 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. 3 Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind.»
Der minderjährige, 2017 geborene Sohn verfügte unstreitig weder über die Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 12, 13, 14 ZGB; Art. 30 Abs. 2 StGB; Art. 106 Abs. 1 und 2 StPO) noch — wie niemand behauptet — über die Urteilsfähigkeit, die ihm ein selbstständiges Handeln ermöglichen würde (Art. 30 Abs. 3 StGB; Art. 106 Abs. 3 StPO). Er musste daher durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln, dem auch das Recht zur Strafanzeige zusteht (Art. 30 Abs. 2 StGB). Es ist unbestritten, dass die Mutter grundsätzlich über diese Vertreterstellung verfügt.
Kein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe überspitzten Formalismus geübt, indem sie ihr die Legitimation abgesprochen habe, obwohl die Strafanzeige vom 22. Juni 2021 auch Taten gegen den Sohn umfasst habe. Das Bundesgericht stellt die Massstäbe zum Verbot des überspitzten Formalismus dar:
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Ein überspitzter Formalismus, der einen formellen Justizverweigerungsgrund im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV darstellt, liegt vor, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften sich durch kein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt, zum Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unerträglicher Weise erschwert oder den Zugang zu Gerichten unzulässig erschwert (BGE 149 IV 9, E. 7.2). Die blosse strikte Anwendung von Formvorschriften stellt für sich allein noch keinen überspitzten Formalismus dar.
Das Bundesgericht weist die Rüge ab. Die Vorinstanz habe sich auf eine bestimmte und vorhersehbare Rechtsnorm (Art. 382 Abs. 1, Art. 115 und Art. 118 StPO) gestützt. Eine Beschwerdeführende müsse und könne erwarten, dass ihr Rechtsmittel auf die Beschwerdelegitimation geprüft werde; die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör nicht, wenn sie sie nicht vorher dazu anhört. Im vorliegenden Fall habe sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren — unterstützt von zwei berufsmässigen Vertretern — darauf beschränkt, ihre «Qualität als Privatklägerin» geltend zu machen, ein Status, den die Taten gegen den Sohn ihr aber gerade nicht verschafft hatten. Da sie nicht persönlich und direkt durch die gegen ihren Sohn gerichteten Handlungen geschädigt war, verfügte sie nicht über die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO, was ausreicht, um die Beurteilung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Vorinstanz habe im Übrigen weniger formalistisch gehandelt, als sie hätte müssen, da sie trotz der mangelnden Begründung des kantonalen Rechtsmittels von Amtes wegen geprüft habe, ob der Status als «nahe Angehörige» des Opfers eingreifen könnte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 382 StPO ein, wie sie im Kommentar zu Art. 382 StPO dargestellt wird. Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass die Legitimation eine direkte persönliche Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen verlangt und bloss mittelbare Interessen nicht genügen. In BGE 146 IV 76 hat das Gericht die Legitimation von Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person zur Anfechtung einer Verfahrenseinstellung bejaht — dort hatten sich die Angehörigen aber im Vorverfahren ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituiert. Im vorliegenden Fall fehlte es gerade an einer solchen Konstituierung im Namen des minderjährigen Geschädigten.
Der Entscheid grenzt sich von BGer 7B_43/2022 vom 15. November 2023 ab, in dem das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation die Legitimation bejaht hatte — dort hatte die Beschwerdeführerin jedoch im kantonalen Verfahren ausdrücklich im Namen des minderjährigen Kindes gehandelt (E. 3.5.1 jenes Entscheids). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Anzeichen dafür gesetzt, dass sie auch im Namen ihres Sohnes agieren wollte, weder in der Strafanzeige vom 22. Juni 2021 noch in einem späteren Verfahrensschritt.
Dogmatisch von Bedeutung ist die Klarstellung, dass sich die Vertreterlegitimation nach Art. 106 Abs. 2 StPO nicht implizit aus dem Inhalt der Strafanzeige ableiten lässt, wenn die Anzeigende zugleich eigene Geschädigteninteressen geltend macht. Vielmehr muss im Beschwerdeverfahren ausdrücklich dargetan werden, in welcher Eigenschaft — in eigenem Namen oder als gesetzliche Vertreterin — gehandelt wird. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob im Falle einer nicht anwaltlich vertretenen Anzeigenden anderes gelten könnte; im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin von Beginn an von berufsmässigen Vertretern begleitet, die die Regeln zur Vertretung kennen mussten.
Die Rüge des überspitzten Formalismus wird mit der üblichen Begründung zurückgewiesen, dass die strikte Anwendung von Formvorschriften — namentlich der Prüfung der Beschwerdelegitimation — für sich allein keinen Formalismus darstellt und die Vorinstanz hier sogar grosszügig geprüft hat, ob eine alternative Legitimationsgrundlage eingreift.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin verfügte nicht über die Beschwerdelegitimation für die gegen ihren minderjährigen Sohn gerichteten Vorwürfe, da sie nicht persönlich geschädigt war und im kantonalen Verfahren nicht dargetan hatte, im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin zu handeln. Die Verneinung der Legitimation stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt; dem Intimierten wird eine Parteientschädigung von 1'000 Franken zugesprochen.
Der Entscheid unterstreicht die praktische Bedeutung einer klaren Parteistellung im Strafverfahren: Wer als gesetzliche Vertreterin eines minderjährigen Kindes Beschwerde ergreifen will, muss dies im Beschwerdeverfahren ausdrücklich erklären. Ein blosser Hinweis auf den Inhalt der ursprünglichen Strafanzeige genügt nicht — erst recht nicht, wenn die Anzeigende anwaltlich vertreten ist.