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Strafrecht  ·  Urteil 7B_397/2026  ·  vom 07.08.2026

Ausstand

7B_397/2026 — Ausstand eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers wegen persönlicher Feindschaft

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Obwalden · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Zurückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber, der auf privatem Briefpapier den Eltern einer Partei deren "strafrechtliche Handlung" vorwirft und eine strafrechtliche Prüfung durch die kantonalen Behörden anregt, kann im hängigen Verfahren nicht mehr als unbefangen gelten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts Obwalden auf, bejaht den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung, dass nicht das Verhalten der Partei, sondern die Reaktion der Gerichtsperson den Ausstandsgrund begründet — eine persönliche Gegenantwort mit Strafverweis verleiht dem Konflikt eine persönliche Dimension, die die Unbefangenheit tangiert. Erweitert diese Praxis auf Gerichtsschreiber, die an der Willensbildung mitwirken.

Sachverhalt

A.________, ein Rechtsanwalt, war in einem Strafverfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium II von Obwalden wegen versuchter Nötigung und Verleumdung verurteilt worden. Nach einem langwierigen Hin und Her um Verhandlungsunfähigkeit, Gutachtensaufträge und Akteneinsicht stellte er wiederholt Ausstandsgesuche gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und andere Gerichtspersonen — alle wurden von den kantonalen Instanzen und zuletzt auch vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 7B_273/2025 vom 21. Mai 2025).

Am 9. Mai 2025 reichte A.________ ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II ein. Mit Entscheid AB 25/012 vom 20. Februar 2026 wies das Obergericht dieses Gesuch ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.

Der Konflikt mit dem a.o. Gerichtsschreiber D.________

Im Juli 2025 war D.________ als ausserordentlicher (a.o.) Gerichtsschreiber am Obergericht eingesetzt worden, da es wegen gehäufter Ausstandsfällen an Gerichtsschreibern mangelte. D.________ wirkte am angefochtenen Entscheid AB 25/012 mit.

Die Eltern von A.________ wandten sich mit Brief vom 19. Dezember 2025 an D.________ und warfen ihm vor, ohne formelles Anstellungsverhältnis als a.o. Gerichtsschreiber tätig gewesen zu sein. Sie bezifferten ihren (und ihres Sohnes) finanziellen Schaden auf ca. 5 Mio. Franken und drohten, verjährungsunterbrechende Massnahmen nach Art. 41 OR zu ergreifen. Sie boten ihm an, die Verjährung einvernehmlich ruhen zu lassen, falls er eine Verzichtserklärung unterzeichne.

D.________ antwortete am 12. Januar 2026 auf privatem Briefpapier. Er hielt fest, dass allfällige Haftungsansprüche gegen den Kanton zu richten seien und für ihn «die Sache erledigt» sei. Erregend ist jedoch der weitere Inhalt: D.________ führte aus, dass geprüft werden müsse, ob das Schreiben der Eltern «an einen rechtmässig eingesetzten a.o. Gerichtsschreiber strafrechtliche Tatbestände zu erfüllen» vermöge. Er rechnete das Schreiben dem Beschwerdeführer selbst zu — sei er «nicht gar der Verfasser», habe er zumindest «mit konkludentem Verhalten Zustimmung zu dessen Versand erteilt». «Die strafrechtliche Handlung» betreffe diesen deshalb ebenso. Eine Kopie des Schreibens ging an die Staatsanwaltschaft.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG), der ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG).

Massgebende Bestimmungen

Das Bundesgericht stützt seine Prüfung auf die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV und deren Konkretisierung in Art. 56 StPO:

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Art. 56 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Objektiver Massstab und Reaktion der Gerichtsperson

Das Bundesgericht wiederholt seinen gefestigten Massstab: Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit begründet ist. Massgeblich sind objektive Umstände, nicht das subjektive Empfinden der Partei. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

Zentral ist der Grundsatz zur Reaktion der betroffenen Gerichtsperson: Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Andernfalls hätte die Partei die Zusammensetzung des Gerichts in der Hand. Massgeblich ist vielmehr die Reaktion der Gerichtsperson. Antwortet diese mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, die nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2).

Anwendbarkeit auf Gerichtsschreiber

Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV gelten auch für Gerichtsschreiber, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken — namentlich wenn sie an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, auch ohne stimmberechtigt zu sein (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; Urteil 7B_747/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2.3).

Anwendung auf den Fall: D.________ ist befangen

Das Bundesgericht hält fest, dass das Verhalten der Eltern des Beschwerdeführers für sich allein keinen Anschein der Befangenheit des a.o. Gerichtsschreibers D.________ zu begründen vermag. Ausschlaggebend ist aber dessen Reaktion: In seinem Schreiben vom 12. Januar 2026, das in Kopie auch an die Staatsanwaltschaft ging, wirft er dem Beschwerdeführer (und dessen Eltern) eine «strafrechtliche», durch die kantonalen Behörden zu prüfende Handlung vor. Die Bemerkungen weisen darauf hin, dass er sich durch die Behauptungen der Eltern persönlich angegriffen fühlte und die Angelegenheit dem Beschwerdeführer selbst zurechnete. Ab diesem Moment konnte er die Angelegenheit im hängigen Verfahren AB 25/012 nicht mehr mit der notwendigen Sachlichkeit betrachten. Der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist zu bejahen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Befangenheit durch persönliche Konflikte zwischen Gerichtspersonen und Parteien ein. Die Grundlinie wurde durch BGE 134 I 20 gezogen: Ein Richter, der Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hat, ist gehalten, in einem späteren Verfahren gegen den Urheber der Verletzung von sich aus in den Ausstand zu treten. Das BGer hatte dort entschieden, dass nicht die Partei durch ihre Anfeindung den Ausstand auslöst, sondern die persönliche Reaktion der Gerichtsperson — der Konflikt erhält dadurch eine persönliche Dimension, die die Unbefangenheit tangiert.

Der vorliegende Entscheid wendet diesen Grundsatz auf eine Konstellation an, die in zweierlei Hinsicht bemerkenswert ist:

Erstens handelt es sich nicht um eine formelle Strafanzeige der Gerichtsperson, sondern um einen Strafverweis in einem privaten Antwortschreiben mit gleichzeitiger Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Das BGer qualifiziert dies funktional gleich: Der Gerichtsschreiber wirft der Partei eine «strafrechtliche Handlung» vor und regt eine behördliche Prüfung an — das reicht aus, um die persönliche Dimension des Konflikts zu begründen. Damit präzisiert das Gericht, dass nicht die formelle Qualität der Reaktion (Strafanzeige vs. informeller Strafverweis), sondern ihr persönlicher Gehalt entscheidend ist.

Zweitens betrifft die Entscheidung nicht einen Richter, sondern einen ausserordentlichen Gerichtsschreiber, der nicht stimmberechtigt ist. Das BGer bestätigt damit die in BGE 140 I 271 E. 8.4.1 begründete Praxis, dass die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV auch auf Gerichtsschreiber anwendbar sind, die an der Willensbildung mitwirken. Die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO gelten für sie ebenso wie für Richter. Der Umstand, dass D.________ nur ausserordentlich und ohne formelles Anstellungsverhältnis eingesetzt war, ändert daran nichts — massgeblich ist die tatsächliche Mitwirkung an der Beratung.

Wie im Kommentar zu Art. 56 StPO dargestellt, verlangt die Rechtsprechung für den Ausstandsgrund nach lit. f ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände, die den Anschein der Befangenheit erwecken. Der vorliegende Fall ergänzt diese Kasuistik um ein klares Beispiel: Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber, der sich durch die Eltern einer Partei persönlich angegriffen fühlt und mit einem Strafverweis auf privatem Briefpapier reagiert, verliert die für das hängige Verfahren erforderliche Sachlichkeit. Die objektive Gefahr der Voreingenommenheit ist begründet.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts Obwalden auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der a.o. Gerichtsschreiber D.________ ist nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu versetzen, weil er durch sein Antwortschreiben vom 12. Januar 2026 — in dem er dem Beschwerdeführer eine strafrechtliche Handlung vorwarf und eine behördliche Prüfung anregte — dem Konflikt eine persönliche Dimension verlieh, die mit der Unparteilichkeit im hängigen Verfahren unvereinbar ist. Der Entscheid bestätigt und präzisiert die bewährte Rechtsprechung zu BGE 134 I 20: Nicht die Partei bestimmt durch ihr Verhalten die Zusammensetzung des Gerichts, sondern die Reaktion der Gerichtsperson entscheidet darüber, ob der Anschein der Befangenheit begründet ist. Keine Kosten, Parteientschädigung von Fr. 2'000.--.