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Strafrecht  ·  Urteil 6B_341/2025  ·  vom 23.09.2026

Lésions corporelles par négligence; indemnité pour tort moral; faute concomitante

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Kranführer, der eine Ladung ohne Sichtkontakt und ohne qualifizierte Einweisung hob, verursachte einen schweren Arbeitsunfall mit Paraplegie des Opfers. Das Bundesgericht bejahte fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB) und lehnte einen Kausalitätsunterbruch durch das Opferverhalten ab.
  • Entscheidung: Die strafrechtliche Verurteilung beider Beschwerdeführer wird bestätigt. Die Genugtuung wird jedoch wegen Mitverschuldens des Opfers (Art. 44 OR) von 160'000 Fr. auf 128'000 Fr. (Reduktion um 20 %) herabgesetzt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des Kausalitätsunterbruchs bei fahrlässigen Baustellenunfällen und korrigiert die kantonale Instanz, die ein Mitverschulden des Opfers zu Unrecht vollständig verneint hatte, obwohl dieses alkoholisiert auf dem Kranladebereich verblieben war.

Sachverhalt

Ausgangslage und Unfallhergang

Am 9. März 2018 lieferte A.________, Fahrer und Kranführer eines Palfinger-Kranwagens der Firma D.________ SA, Isolationsmaterial an eine Baustelle der Firma E.________ Sàrl in V.________ (Genf). Das Material war auf 47 Paletten verteilt und erforderte drei Lieferungen. B.________ war als Geschäftsführer von E.________ Sàrl verantwortlich und hatte mehrere Mitarbeiter, darunter den Geschädigten C.________, auf die Baustelle beordert.

Der Kranwagen war auf der Strasse parkiert, da die Baustelle keine Einfahrt erlaubte. A.________ bediente den Kran von der Beifahrerseite aus, konnte dabei den Haken und die Ladung nicht sehen. Er hatte F.________, der eigentlich mit der Verkehrssicherung betraut war, gebeten, ihm zu bestätigen, dass die Palette am Haken befestigt sei — was dieser tat. C.________, der zuvor beim Anschlagen der Paletten geholfen hatte, verblieb auf dem Ladebereich des Lastwagens und kletterte auf weitere Paletten. Als A.________ den Kran ohne Sichtkontakt drehte, wurde C.________ von der Ladung erfasst und stürzte zu Boden.

Folgen des Unfalls

C.________ erlitt eine vollständige Paraplegie (ASIA A, neurologisches Niveau T7) infolge einer Fraktur-Dislokation von T8. Er war monatelang hospitalisiert und hatte keine Erinnerung an das Unfallgeschehen. Die SUVA übernahm den Fall und zahlte Leistungen von insgesamt 3'261'816.65 Fr., darunter eine Integritätsentschädigung von 148'200 Fr. Blutuntersuchungen ergaben eine Alkoholisierung des Opfers zwischen 1.36 und 1.72 g/kg; bei A.________ wurden keine beanstandenswerten Substanzen festgestellt.

Vorinstanzliches Verfahren

Das Polizeigericht Genève verurteilte A.________ und B.________ am 29. Juli 2024 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) zu bedingten Freiheitsstrafen von je sieben Monaten und verurteilte sie solidarisch zur Zahlung von 160'000 Fr. Genugtuung an C.________. Die Genfer Berufungskammer bestätigte am 5. März 2025 die Schuldsprüche, wandelte die Strafen in Geldstrafen um und verneinte ein Mitverschulden des Opfers. Sie sprach C.________ erneut 160'000 Fr. Genugtuung zu.

Bundesgerichtliches Verfahren

A.________ (6B_341/2025) beantragte seinen Freispruch und machte geltend, das Opferverhalten sei unvorhersehbar gewesen und habe den Kausalzusammenhang unterbrochen. B.________ (6B_349/2025) bestritt nur die zivilrechtliche Haftungsquote und verlangte die Feststellung eines Mitverschuldens des Opfers von mindestens 50 %. Das Bundesgericht verband die beiden Verfahren (Art. 71 BGG) und wies die Beschwerden teilweise gut.

Erwägungen

Strafrechtliche Haftung: Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB)

Sorgfaltspflichtverletzung des Kranführers

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass A.________ seine Sorgfaltspflicht grob verletzt hatte. Der Kranführer manipulierte den Kran von einem Steuerstand aus, der ihm keine Sicht auf Haken, Ladung und Bewegungsbereich des Kranarms bot. Das Bedienungshandbuch des Palfinger-Krans, die Baustellenverordnung (RChant), die Kranverordnung und die SUVA-Richtlinien schreiben zwingend vor, dass der Bediener jederzeit Sicht auf die Last und den Bewegungsbereich haben muss und bei eingeschränkter Sicht zwingend eine qualifizierte Einweisungsperson hinzuzuziehen ist.

Art. 125 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Die Vorinstanz hatte zu Recht festgehalten, dass F.________, der von A.________ um eine Bestätigung gebeten worden war, nicht als qualifizierte Einweisungsperson fungierte. F.________ war mit der Verkehrssicherung betraut und hatte keine Anweisungen zum Kranbetrieb erhalten. Die bloss punktuell erteilte Bestätigung, dass die Palette am Haken befestigt sei, entlastete den Kranführer nicht von seiner Pflicht, die Last während der gesamten Bewegung im Blick zu behalten oder sich von einer qualifizierten Person einweisen zu lassen.

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0)«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

A.________ berief sich auf BGE 145 IV 154 und argumentierte, die Unvorhersehbarkeit des Opferverhaltens führe zur Umkehr der Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: BGE 145 IV 154 befasst sich mit der Bestimmung des Inhalts der allgemeinen Sorgfaltspflicht bei der Verletzung von Präventionsnormen und erlaubt dem Beschuldigten darzulegen, dass der Sorgfaltspflichtstandard in der konkreten Situation nicht den verletzten Vorschriften entspricht. Das Verhalten des Opfers ist in dieser Phase der Subsumtion nicht relevant. A.________ bestritt jedoch nicht die Verletzung der Kranvorschriften und machte nicht geltend, dass der Sorgfaltspflichtstandard in der konkreten Situation von diesen Vorschriften abweiche.

Adäquate Kausalität und Unterbrechung durch Opferverhalten

Das Bundesgericht bejahte den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Verletzungserfolg. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kausalzusammenhang adäquat, wenn das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3). Die adäquate Kausalität wird auch dann bejaht, wenn das Verhalten des Täters nicht die direkte oder einzige Ursache ist; es spielt keine Rolle, ob der Erfolg auf andere Ursachen zurückgeht, namentlich auf den Zustand oder das Verhalten des Opfers (BGE 131 IV 145 E. 5.2).

Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch eine konkurrierende Ursache kommt nur in Betracht, wenn eine andere Ursache — etwa das Verhalten des Opfers — derart aussergewöhnliche Umstände darstellt, dass man nicht damit rechnen konnte. Die blosse Unvorhersehbarkeit eines konkurrierenden Aktes genügt jedoch nicht; dieser muss sich als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs aufdrängen und alle anderen Faktoren, insbesondere das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängen (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 134 IV 255 E. 4.4.2; BGE 131 IV 145 E. 5.2).

Im vorliegenden Fall hatte das Opfer zwar fahrlässig gehandelt, indem es auf dem Ladebereich des Lastwagens verblieb und auf weitere Paletten kletterte, und es war stark alkoholisiert. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass dieses Verhalten nicht derart aussergewöhnlich oder unvorhersehbar war, dass es den Kausalzusammenhang unterbrochen hätte. Die Anwesenheit einer Person in der Nähe des Krans war eine identifizierte und bekannte Gefahr, auf die gerade die verletzten Sicherheitsvorschriften abzielten. Das Opfer befand sich im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitstätigkeit, und seine Alkoholisierung war für Dritte nicht manifest. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Kranführers — das Bedienen des Krans ohne Sicht und ohne qualifizierte Einweisung — zielte gerade darauf ab, sicherzustellen, dass sich niemand im Bewegungsbereich von Kran und Ladung befand. Der Unfall war somit die direkte Folge dieses Unterlassens.

Zivilrechtliche Haftung: Mitverschulden des Opfers (Art. 44 OR)

Ausgangslage und Kritik an der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte ein Mitverschulden des Opfers vollständig verneint mit der Begründung, die von den Beschwerdeführern verletzten Sicherheitsvorschriften seien gerade dazu gedacht, die Arbeiter vor ihrer eigenen Unvorsichtigkeit zu schützen, und das Opfer hätte die Verletzungen auch ohne eigenes Fehlverhalten erlitten. Das Bundesgericht hielt diese Begründung für rechtsfehlerhaft.

Art. 44 Abs. 1 OR (SR 220)«Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.»

Dogmatische Grundlagen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Möglichkeit einer Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens sich aus Art. 44 Abs. 1 OR auch bei Genugtuungsansprüchen nach Art. 47 OR ergibt (BGE 131 III 12 E. 8; BGE 128 II 49 E. 4.2). Ein Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte Massnahmen unterlässt, die man von ihm erwarten konnte und die geeignet gewesen wären, den Schadenseintritt oder dessen Verschlimmerung zu vermeiden — mithin wenn er nicht die Massnahmen ergriffen hat, die eine vernünftige Person unter denselben Umständen in ihrem eigenen Interesse hätte ergreifen können und sollen (BGE 107 Ib 155 E. 2b).

Die Herabsetzung setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem dem Geschädigten anzulastenden Verhalten und dem Schadenseintritt voraus (BGE 126 III 192 E. 2d; Urteil 6B_667/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2.5.1; Urteil 6B_987/2017 vom 12. Februar 2018 E. 6.1). Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Entscheidung von den etablierten Grundsätzen abweicht, auf Umständen beruht, die keine Rolle spielen dürften, massgebliche Umstände ausser Acht lässt oder zu einem offensichtlich ungerechten oder schockierenden Ergebnis führt (BGE 143 III 261 E. 4.2.5; BGE 138 III 252 E. 2.1).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht stellte klar, dass sich das Verhalten des Opfers offensichtlich in der Kausalkette der Ereignisse befand: Das Opfer führte die Arbeit aus, bei der sich der Unfall ereignete, und beeinflusste den Geschehensablauf durch seine Bewegungen und Entscheidungen — es stellte sich direkt in den Weg der Ladung und des Kranarms und war zuvor auf weitere Paletten geklettert.

Die Vorinstanz hatte dieses Verhalten als «offensichtliche Unvorsichtigkeit» qualifiziert. Zusätzlich lag eine hohe Alkoholisierung des Opfers vor (1.36–1.72 g/kg), die mit einer Arbeitstätigkeit auf einer Baustelle unvereinbar war und nach den Feststellungen der Vorinstanz die Entscheidungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt haben konnte, was zu einer Unterschätzung der Gefahr und zu rücksichtslosem Risikoverhalten geführt haben konnte.

Allerdings hatte das Opfer keine spezifische Sicherheitsausbildung für die Lieferungsvorgänge erhalten, die eigentlich nicht zu seinen Aufgaben gehörten. Insbesondere war ihm die essenzielle Regel, sich nicht im Bewegungsbereich des Krans aufzuhalten, nicht in Erinnerung gerufen worden. Dieser Umstand mildert den Vorwurf: Das Verhalten des Opfers ist nicht mit dem eines qualifizierten Arbeiters zu vergleichen. Dennoch wäre eine vernünftige Person, auch ohne besondere Ausbildung, zwischen dem Versetzen der einzelnen Paletten vom Kran weggetreten.

Bemessung des Mitverschuldens

Das Bundesgericht wog die folgenden Faktoren ab:

  • Das Verbleiben auf dem Ladebereich und das Klettern auf Paletten in unmittelbarer Nähe der Ladung stellten ein fahrlässiges Verhalten dar, das jedoch mangels Sicherheitsinstruktion als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist.
  • Die hohe Alkoholisierung war mit einer Baustellentätigkeit völlig unvereinbar und stellte ein weiteres fehlerhaftes Verhalten dar, auch wenn sie für Dritte nicht manifest war und die Auswirkungen auf das Verhalten nicht eindeutig festgestellt werden konnten.
  • Der Grundsatz, dass bei offensichtlicher Disproportion zwischen einem leichten Verschulden des Opfers und einer groben Fahrlässigkeit des Schädigers die Schadenersatzpflicht grundsätzlich ungemindert bestehen bleibt (BGE 132 III 249 E. 3.1; BGE 112 II 450 E. 4), war nicht anwendbar, da das Mitverschulden des Opfers hier nicht nur leicht, sondern durch die Kombination von gefährlichem Verhalten und erheblicher Alkoholisierung von grösserem Gewicht war.

Das Bundesgericht gelangte zu einer Mitverschuldensquote von 20 % und reduzierte die Genugtuung von 160'000 Fr. auf 128'000 Fr. Die Solidarhaftung beider Beschwerdeführer (Art. 50 OR) blieb bestehen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Sorgfaltspflicht bei Kran- und Baustellenbetrieb

Das Urteil steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht bei gefährlichen Arbeitsgeräten und auf Baustellen. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 110 IV 68 festgehalten hat, verletzt der Betriebsleiter, der einem Dritten Geräte überlässt, ohne ihn über die Unfallgefahren zu instruieren, seine Sorgfaltspflicht. Im vorliegenden Fall ging der Vorwurf in die entgegengesetzte Richtung: Der Kranführer selbst bediente das Gerät ohne die zwingend vorgeschriebene Sichtkontrolle und ohne qualifizierte Einweisung.

Der dogmatische Ansatz von BGE 145 IV 154, auf den sich A.________ berief, wurde vom Bundesgericht in seiner Tragweite präzisiert: Diese Rechtsprechung regelt die Frage, ob der Inhalt der allgemeinen Sorgfaltspflicht in der konkreten Situation den verletzten Präventionsnormen entspricht — nicht aber die Frage, ob das Verhalten des Opfers die Fahrlässigkeit entfallen lässt. Das Opferverhalten ist erst auf der Stufe der Kausalitätsprüfung relevant, nicht bereits bei der Bestimmung der Sorgfaltspflicht. Diese Klarstellung ist von praktischer Bedeutung für die Verteidigungsstrategie in Fahrlässigkeitsfällen.

Kausalitätsunterbruch durch Opferverhalten

Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zum Kausalitätsunterbruch durch Opferverhalten (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 131 IV 145 E. 5.2). Der Grundsatz, dass die blosse Unvorhersehbarkeit eines konkurrierenden Aktes den adäquaten Kausalzusammenhang nicht unterbricht, sondern dass sich dieser als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache aufdrängen muss, wurde auf einen Baustellenunfall mit Kranbetrieb angewandt. Das Opferverhalten — Verbleib auf dem Ladebereich und Alkoholisierung — war nicht derart aussergewöhnlich, dass es die Sorgfaltspflichtverletzung des Kranführers in den Hintergrund gedrängt hätte.

Mitverschulden bei Genugtuung im Baustellenkontext

Die zivilrechtliche Einordnung ist die dogmatisch interessanteste des Urteils. Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz, die ein Mitverschulden mit der Begründung verneint hatte, die verletzten Sicherheitsvorschriften dienten gerade dem Schutz des Opfers vor seiner eigenen Unvorsichtigkeit. Das Bundesgericht hielt diesen Ansatz für grundsätzlich verfehlt: Zwar anerkennt die Rechtsprechung, dass Sicherheitsvorschriften dazu dienen, die Unvorsichtigkeit der verschiedenen auf einer Baustelle Tätigen aufzufangen (Urteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5), und das Bundesgericht hat in der Vergangenheit ein Mitverschulden bei Baustellenunfällen bejaht, wenn der Geschädigte identifizierte Gefahren durch geeignete Massnahmen hätte abwenden können (BGE 97 II 339 E. 4: 25 % Kürzung bei einem Arbeiter, der das Fehlen eines Treppengeländers hätte erkennen können; BGE 106 II 208 E. 3: 25 % Kürzung bei einem Hauswart).

Die Vorinstanz hätte ihrem Ansatz nur dann folgen dürfen, wenn das Opfer mit einer völlig anderen, von der fahrlässigen Handlung der Schädiger unabhängigen Tätigkeit beschäftigt gewesen wäre. Da das Opfer jedoch gerade die Arbeit verrichtete, bei der sich der Unfall ereignete, und durch seine Bewegungen aktiv auf den Geschehensablauf einwirkte, befand sich sein Verhalten evident in der Kausalkette.

Die Festsetzung der Mitverschuldensquote von 20 % berücksichtigt die Lücken in der Sicherheitsinstruktion des Opfers, die sein Verhalten als leichtes Verschulden qualifizieren, sowie die erhebliche Alkoholisierung, die einen weiteren Vorwurfsgrund darstellt. Die Quote ist moderater als die 25 % in BGE 97 II 339 und BGE 106 II 208, was der geringeren Zumutbarkeit von Sicherheitskenntnissen bei einem ohne spezifische Instruktion tätigen Arbeiter Rechnung trägt. Sie liegt aber höher, als sie bei einer Anwendung des Grundsatzes der Disproportion (BGE 132 III 249 E. 3.1; Urteil 6B_54/2021 vom 26. September 2022 E. 3.4) zu erwarten gewesen wäre, da hier die Kombination aus gefährlichem Verhalten und erheblicher Alkoholisierung eindeutig über ein bloss leichtes Verschulden hinausgeht.

Fazit

Das Urteil bestätigt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kranführers und des Unternehmensverantwortlichen für fahrlässige schwere Körperverletzung und präzisiert zwei dogmatisch wichtige Punkte: Erstens engt BGE 145 IV 154 die Verteidigungsmöglichkeit im Fahrlässigkeitsstrafrecht auf die Frage des Sorgfaltspflichtstandards ein und lässt das Opferverhalten erst auf der Kausalitätsstufe relevant werden. Zweitens grenzt das Bundesgericht die Lehre vom Schutzzweck der Sicherheitsvorschriften im Mitverschuldensrecht ein: Dass eine Vorschrift gerade der Selbstschädigung des Geschädigten vorbeugen soll, schliesst ein Mitverschulden nicht aus, wenn das Opfer im Rahmen der schädigenden Tätigkeit handelt und durch sein Verhalten den Kausalverlauf mitbestimmt. Die Herabsetzung der Genugtuung um 20 % bei einem ungeschulten, alkoholisierten Baustellenarbeiter, der im Gefahrenbereich verweilt, ist eine sachgerechte Ermessensbetätigung, die sich in das Spektrum der bisherigen Rechtsprechung (25 % in BGE 97 II 339 und BGE 106 II 208) einfügt, ohne jedoch die Grenze zum vollständigen Mitverschuldensausschluss zu überschreiten.