Executive Summary
- Kernpunkt: Ein amtlicher Verteidiger wehrt sich gegen die rigorose Kürzung seines Honorars von Fr. 15'374.25 auf Fr. 6'700.— durch das Obergericht Aargau im Berufungsverfahren (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Betäubungsmitteldelikt, Waffengesetz).
- Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entschädigungsentscheid auf und weist die Sache zur Neubestimmung an die Vorinstanz zurück — ein reformatorischer Entscheid kommt nicht in Frage.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des kantonalen Ermessensspielraums bei der Honorarkürzung der amtlichen Verteidigung: Kürzungen, die Kernaufgaben der Verteidigung (Klientenkontakt, Plädoyervorbereitung, Berufungsantwort) nicht mehr honorieren, überschreiten den Ermessensspielraum klar und verstossen gegen Art. 29 Abs. 3 BV.
Sachverhalt
Ausgangslage
Mit Urteil vom 16. September 2025 sprach das Obergericht des Kantons Aargau B.________ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.— und einer Busse von Fr. 1'500.—. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren inklusive Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Dem bisherigen amtlichen Verteidiger A.________ richtete es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.— aus (Dispositiv-Ziffer 8.2), die von B.________ zu 7/8 zurückzufordern sei, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Beschwerde
Rechtsanwalt A.________ legt Beschwerde in Strafsachen gegen Dispositiv-Ziffer 8.2 des vorinstanzlichen Urteils ein. Er beantragt die Aufhebung der streitigen Dispositiv-Ziffer und die Zusprechung des vollen Honorars von Fr. 15'374.25 aus der Staatskasse. Die Vorinstanz beantragt Abweisung; die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Eintreten und Rechtsmittelweg
Das Bundesgericht prüft Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 IV 9 E. 2). Mit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 ist die frühere Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide kantonaler Instanzen (aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO) entfallen. Neu kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO nF). Da das streitige Entschädigungsurteil vom 16. September 2025 datiert, steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» — dieser Massstab bestimmt sich sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss jedoch so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.1; 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3.1.1).
Art. 135 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. 2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt wird. 3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. 4 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5 Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.»
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Es übt grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.4; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1). Wie der Kommentar zu Art. 135 StPO auf glossagens.ch darlegt, ist das Bundesgericht bei der Überprüfung von Honorarkürzungen auf qualifizierten Ermessensmissbrauch beschränkt und prüft nicht jeden einzelnen Posten der Honorarnote isoliert.
Vorinstanzliche Kürzungen und ihre Beurteilung
Die Vorinstanz ging von einem geltend gemachten Aufwand von 1 Stunde zu Fr. 200.— sowie 60,10 Stunden zu Fr. 220.— aus und erachtete diesen als deutlich überhöht. Sie kürzte den Aufwand auf insgesamt 26,20 Stunden zu Fr. 220.—, wozu Auslagen von 3 %, Reisekosten von Fr. 238.— und die gesetzliche Mehrwertsteuer traten, woraus eine auf gerundet Fr. 6'700.— festzusetzende Entschädigung resultierte. Die Kürzung stützte sich wesentlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren — für das er mit Fr. 31'393.10 entschädigt worden sei — mit der Sache bestens vertraut gewesen sei.
Bezug auf erstinstanzliche Entschädigung (E. 1.4.1)
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Vorinstanz habe die Honorarnoten verglichen und die Entschädigung im Berufungsverfahren willkürlich reduziert. Das Bundesgericht verneint Willkür insoweit, als die Vorinstanz berechtigt ist, zur Erörterung des verhältnismässigen Aufwands auf die erstinstanzlichen Aufwendungen Bezug zu nehmen und zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als damaliger amtlicher Verteidiger «mit der Sache bestens vertraut» war. Dass sich die gleichen tatsächlichen und juristischen Fragen gestellt haben, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Klientenkontakt (E. 1.4.2)
Die Vorinstanz kürzte den Klientenkontakt von 7 auf 2 Stunden und wertete diesen teilweise als nicht zu entschädigenden Sozialkontakt. Das Bundesgericht erachtet diese Kritik als berechtigt: Es sei «schlicht unverständlich», dass die Vorinstanz den Klientenkontakt von 7 Stunden in einem Zeitraum von rund zwei Jahren als übermässig taxiere und ohne Kenntnis der Hintergründe als Sozialkontakt abtue. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt plausibel damit begründet, dass dieser stets vor oder nach einer Prozesshandlung stattgefunden habe. Bei der amtlichen Verteidigung gehe es zwar nicht um eine umfassende soziale Betreuung, doch sei ein angemessener Klientenkontakt Teil der Obliegenheiten.
Fristerstreckungsgesuch (E. 1.4.3)
Die Streichung von 0,1 Stunden (6 Minuten) für ein Fristerstreckungsgesuch bezeichnet das Bundesgericht als «geradezu kleinlich». Es können durchaus gute Gründe für eine Fristerstreckung bestehen, die ausserhalb des Einflussbereichs der Verteidigung liegen. Ein Fristerstreckungsgesuch sei grundsätzlich eine entschädigungspflichtige Aufwendung. Weshalb 6 Minuten nicht angemessen sein sollten, habe die Vorinstanz weder begründet noch sei dies ersichtlich.
Berufungsantwort und Anschlussberufung (E. 1.4.4)
Die Vorinstanz erachtete den Aufwand für die Berufungsantwort (8,5 Stunden) und die Anschlussberufungsbegründung (5,3 Stunden) als überhöht und kürzte auf je 3 Stunden, weil der Beschwerdeführer keine neue Strategie verfolgt und dieselben Argumente wie in erster Instanz wiederholt habe. Das Bundesgericht gibt der Kritik des Beschwerdeführers auch hier recht: Die Ausarbeitung einer Strategie im Rechtsmittelverfahren — auch wenn sie im Ergebnis gleichbleibe — gehöre zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers. Ob ein Strategiewechsel stattfindet, spiele bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung keine Rolle, solange der Aufwand im kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte steht und notwendig ist. Zudem sei die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen und habe eine massiv höhere Strafe sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Suchttherapie verlangt, weshalb sich die Verteidigung auf die Abwehr der Anträge der Berufungsführerin auszurichten hatte. Es fehle an einer Begründung, weshalb die vorgebrachten Aufwände nicht notwendig sein sollten.
Plädoyervorbereitung (E. 1.4.5)
Für die Vorbereitung des Plädoyers machte der Beschwerdeführer 21,4 Stunden geltend. Die Vorinstanz kürzte auf 2 Stunden mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach zur Sache geäussert, eine Redezeit von 30 Minuten sei ausgegangen worden sei und der Wechsel der Verteidigung sei angezeigt worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum klar überschreite. Bei einer Berufungsverhandlung mit Vorwürfen wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren gehöre eine sorgfältige Vorbereitung des Plädoyers — einschliesslich eines 30-seitigen Plädoyerentwurfs sowie eines 4-seitigen Fragenkatalogs — offensichtlich zur Kernaufgabe eines amtlichen Verteidigers. Eine Beschränkung auf gerade einmal 2 Stunden sei unhaltbar.
Zudem kritisiert das Bundesgericht die Haltung der Vorinstanz zur Mandatsübernahme: Die amtliche Verteidigung habe solange für die gehörige Verteidigung zu sorgen, solange sie nicht aus dem Amt entlassen sei. Es sei Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer früher aus dem Amt zu entlassen und so den Verteidigungsaufwand zu reduzieren, anstatt sich zu wundern, dass er bis zum 25. Februar 2025 an seinem Plädoyer gearbeitet habe. Eine Kürzung von 21,4 auf 2 Stunden sei nicht mehr vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt.
Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (E. 1.4.6)
Die Vorinstanz strich 2,2 Stunden für das Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, weil sie diese als dem erstinstanzlichen Verfahren zugehörig erachtete. Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich offensichtlich um Bemühungen handle, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und damit entschädigungspflichtig sind. Da der Beschwerdeführer diese Aufwände gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vor erster Instanz nicht antizipiert in seiner Kostennote geltend gemacht habe, durfte die Vorinstanz ihm die Entschädigung in diesem Punkt nicht verwehren. Eine Begründung, inwieweit der Aufwand von 2,2 Stunden überhöht wäre, fehle.
Gesamtwürdigung und Ermessensüberschreitung (E. 1.4.7)
Insgesamt liegen gewissen Kürzungen nicht nur unzutreffende Überlegungen zugrunde, sondern fallen sie in quantitativer Hinsicht auch zu rigoros aus. Die Vorinstanz habe in einer Gesamtschau ihren Ermessensspielraum klar überschritten. Die Festsetzung der Entschädigung von Fr. 6'700.— bei einem geltend gemachten Aufwand von Fr. 15'374.25 stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten. Es wurden Bemühungen nicht honoriert, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.
Kein reformatorischer Entscheid (E. 1.5)
Der Beschwerdeführer beantragt einen reformatorischen Entscheid. Das Bundesgericht verweist jedoch auf den weiten Ermessensspielraum der Kantone bei der Bemessung des Honorars und darauf, dass es nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Sachgerichte setzen kann (Urteil 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3.5). Ein reformatorischer Entscheid komme nicht in Frage. Die Sache ist zur neu zu bestimmenden Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kostenfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die besonderen Voraussetzungen, unter welchen der nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zusteht, müssen bei dem um sein Honorar streitenden amtlichen Verteidiger nicht erfüllt sein (BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 4; 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 5). Das Bundesgericht setzt die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.— fest.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Grundprinzipien
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Grundlagen der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Der verfassungsrechtliche Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV besteht nur «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» und umfasst sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte — diese Massstäbe wurden erstmals in BGE 141 I 124 E. 3.1 formuliert und seither konstant angewandt, so etwa in 6B_619/2024 vom 16. April 2026 E. 2.1, 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3.1.1 und 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1. Ebenso bestätigt das Urteil den weiten Ermessensspielraum der Kantone und die Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonaler Tarife (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). Der Grundsatz, dass ein reformatorischer Entscheid ausscheidet und die Sache zurückzuweisen ist, entspricht der Rechtsprechung in 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 3.5.
Präzisierung der Grenzen des Ermessensspielraums
Das Urteil präzisiert die Grenzen des kantonalen Ermessensspielraums in mehreren Punkten, die in dieser Schärfe bisher nicht explizit ausgesprochen wurden:
Klientenkontakt als Kernaufgabe: Die Feststellung, dass 7 Stunden Klientenkontakt in einem Zeitraum von rund zwei Jahren nicht übermässig sind und die pauschale Abqualifizierung als «Sozialkontakt» ohne Kenntnis der Hintergründe nicht vertretbar ist, setzt eine klare Grenze für Kürzungen in diesem Bereich. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 135 StPO weist darauf hin, dass der Aufwand der amtlichen Verteidigung verhältnismässig und notwendig sein muss und Reduktionen bei bestehender Dossierkenntnis zulässig sind — das vorliegende Urteil präzisiert jedoch, dass die Dossierkenntnis keinen Freibrief für rigorose Kürzungen beim Klientenkontakt darstellt.
Fristerstreckungsgesuche als grundsätzlich entschädigungspflichtig: Das Bundesgericht stellt explizit fest, dass Fristerstreckungsgesuche zu den «grundsätzlich entschädigungspflichtigen Aufwendungen einer amtlichen Verteidigung» gehören und gute Gründe für eine Fristerstreckung ausserhalb des Einflussbereichs der Verteidigung liegen können. Die Streichung von 6 Minuten wird als «geradezu kleinlich» qualifiziert.
Strategiegleichheit als kein Kürzungsgrund: Die präzisierende Aussage, dass es bei der Entschädigung keine Rolle spielt, ob ein Strategiewechsel stattfindet, solange der Aufwand im kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte steht und notwendig ist, ist von praktischer Bedeutung. Die Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft mit massiv höheren Strafanträgen und einer anderen Massnahme bedarf einer fundierten Auseinandersetzung durch die Verteidigung — auch wenn die Verteidigungsstrategie im Kern gleichbleibt.
Plädoyervorbereitung bei komplexen Verfahren: Die Kürzung von 21,4 auf 2 Stunden für die Plädoyervorbereitung wird als unhaltbar qualifiziert. Bei einer Berufungsverhandlung mit Vorwürfen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und einer 12-jährigen Landesverweisung gehöre die sorgfältige Vorbereitung — einschliesslich eines 30-seitigen Plädoyerentwurfs und eines Fragenkatalogs — offensichtlich zur Kernaufgabe. Dies steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar dargestellten Rechtsprechung, wonach Bemühungen, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören, honoriert werden müssen.
Verantwortung der Vorinstanz für den Verteidigungsaufwand: Eine bemerkenswerte Präzisierung betrifft die Frage der Mandatsübernahme: Das Bundesgericht stellt fest, dass es Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, den amtlichen Verteidiger früher aus dem Amt zu entlassen und so den Verteidigungsaufwand zu reduzieren, anstatt ihm vorzuwerfen, bis kurz vor der Entlassung an seinem Plädoyer gearbeitet zu haben. Die amtliche Verteidigung hat solange für die gehörige Verteidigung zu sorgen, solange sie nicht aus dem Amt entlassen ist — ein Versäumnis der Instanz darf nicht zu Lasten des Verteidigers gehen.
Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: Die Feststellung, dass der Aufwand für das Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung praxisgemäss im Berufungsverfahren geltend gemacht wird und von der Berufungsinstanz vergütet werden muss, wenn er vor erster Instanz nicht antizipiert geltend gemacht wurde, klärt eine in der Praxis umstrittene Frage.
Abgrenzung zu ähnlichen Urteilen
In 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 hatte das Bundesgericht ebenfalls eine Ermessensüberschreitung bejaht, weil Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. In 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 und 6B_433/2024 vom 4. September 2024 bestätigte das Gericht die Zulässigkeit von Pauschalentgelten, betonte aber, dass diese verfassungswidrig werden, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen. Das vorliegende Urteil geht über eine blosse Bestätigung hinaus, indem es konkret aufzeigt, bei welchen Kürzungspositionen die Grenze des Ermessens überschritten ist und welche Pflichten der Verteidigung ungekürzt zu honorieren sind.
Fazit
Das Urteil 6B_981/2025 vom 29. September 2026 ist ein praxisbezogener Beitrag zur Konkretisierung des Ermessensspielraums bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Es bestätigt die Grundprinzipien aus BGE 141 I 124 und der Folgejudikatur, präzisiert jedoch die Grenzen zulässiger Honorarkürzungen in mehreren Punkten von erheblicher praktischer Relevanz: Klientenkontakt in angemessenem Umfang, Fristerstreckungsgesuche, Berufungsantwort und Plädoyervorbereitung bei komplexen Strafsachen sind Kernaufgaben der Verteidigung, deren rigorose Kürzung den Ermessensspielraum überschreitet. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Entlassung des amtlichen Verteidigers liegt bei der Verfahrensleitung und darf nicht zu Lasten des Verteidigers ausgeschlagen werden. Der rein kassatorische Entscheid unterstreicht, dass das Bundesgericht auch bei klarer Ermessensüberschreitung die Honorarfestsetzung den kantonalen Behörden überlässt — eine Linie, die in der neueren Rechtsprechung konsequent durchgehalten wird.