7F_76/2026 — Revisionsfrist bei Bekanntwerden einer Liebesbeziehung zwischen Bundesrichtern
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: BGer-Urteil 7B_765/2023 (II. strafrechtliche Abteilung) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung als II. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (verspätetes Revisionsgesuch)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein verurteilter Autofahrer beantragt die Revision eines BGer-Urteils, weil die präsidierende Bundesrichterin van de Graaf in einer Liebesbeziehung zu Bundesrichter Donzallaz stand und deshalb Ausstandsgründe (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. a BGG) sowie der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt seien.
- Entscheidung: Das BGer tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil es verspätet eingereicht wurde. Die 30-tägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG begann spätestens mit der Medienmitteilung des BGer vom 15. Mai 2026 zu laufen und endete am 15. Juni 2026; das Gesuch datiert vom 28. September 2026.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zum Begriff der Entdeckung des Ausstandsgrundes: Bei anwaltlicher Vertretung ist die Urteilszustellung dem Vertretenen zuzurechnen, und öffentliche Medienmitteilungen, die den Revisionsgrund klar erkennen lassen, lösen den Fristbeginn aus, unabhängig davon, ob der Gesuchsteller die Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
Sachverhalt
Am 5. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen A.________ und B.________ wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und weiterer Delikte. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 2. November 2021 unter anderem der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem unbewilligten Rennen (Art. 90 Abs. 3 SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von 550 Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 16. März 2023 den Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 SVG und die Strafe.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht verlangte A.________ einen Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Urteil 7B_765/2023 vom 1. April 2026 wies das Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, in der Besetzung mit Bundesrichterin van de Graaf als präsidierendes Mitglied die Beschwerde ab. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 30. April 2026 zugestellt.
Am 30. April 2026 veröffentlichte die Wochenzeitung Die Weltwoche einen Artikel über eine Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. In Medienmitteilungen vom 7. Mai und 15. Mai 2026 informierte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts über die Anordnung eines Expertengutachtens bzw. über den Entscheid des Gesamtgerichts, dass Liebesbeziehungen zwischen Gerichtsmitgliedern grundsätzlich gegen die geltenden Gepflogenheiten verstossen. Am 28. August 2026 wurde schliesslich mitgeteilt, dass die im Kontext der Mitwirkung von Bundesrichterin van de Graaf oder Bundesrichter Donzallaz eingegangenen Revisionsgesuche der II. zivilrechtlichen Abteilung zur Behandlung zugewiesen werden.
Mit Revisionsgesuch vom 28. September 2026 beantragte A.________ die Aufhebung des Urteils 7B_765/2023 und die Neubeurteilung unter Ausschluss von Bundesrichterin van de Graaf. Er machte geltend, erst am 28. August 2026 um 22.21 Uhr durch eine WhatsApp-Nachricht des Bruders seiner Lebenspartnerin von der Mitwirkung van de Graafs an seinem Urteil erfahren zu haben.
Da alle Mitglieder der II. strafrechtlichen Abteilung in den Ausstand getreten waren, überwies der Präsident des Bundesgerichts das Verfahren der II. zivilrechtlichen Abteilung, die als II. strafrechtliche Abteilung tagte und in Fünferbesetzung entschied.
Erwägungen
Revisionsgrund und Revisionsfrist
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG. Die massgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 121 BGG (SR 173.110)«Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;»
Art. 124 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: a. wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;»
Die Revision kann nach Art. 128 Abs. 1 BGG nur verlangt werden, wenn der Revisionsgrund gegeben ist; soweit dies zutrifft, hebt das Bundesgericht das frühere Urteil auf und entscheidet neu. Das Revisionsgesuch ist innert dreissig Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Frist gilt nach der Rechtsprechung auch für die rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers (Urteil 4F_20/2013 E. 2.2).
Zurechnung bei anwaltlicher Vertretung
Das Gericht erwägt, dass bei anwaltlicher Vertretung die Zustellung des Urteils aufgrund des Vertretungsverhältnisses als Zustellung an den Gesuchsteller selbst gilt und ihm direkt zuzurechnen ist, wobei es für den Fristenlauf nicht darauf ankommt, ob der Vertreter dem Vertretenen das Urteil tatsächlich mitgeteilt hat. Der Vertretene muss sich ausserdem sämtliches Wissen sowie alle Handlungen und Unterlassungen des Vertreters zurechnen lassen (Art. 32 Abs. 1 OR; BGE 149 IV 196 E. 1.2).
Die Gerichtsbesetzung ergab sich unmittelbar aus dem Rubrum des Urteils 7B_765/2023; zudem war das Urteil durch Bundesrichterin van de Graaf unterzeichnet, wobei in Druckbuchstaben wiederholt wurde, dass sie als präsidierendes Mitglied amtierte. Dem Gesuchsteller war somit ab dem 30. April 2026 bekannt, dass Bundesrichterin van de Graaf in präsidierender Funktion an seinem Urteil mitgewirkt hatte.
Entdeckung des Ausstandsgrundes und Fristbeginn
Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG löst nicht die Urteilszustellung, sondern die Entdeckung der vorgebrachten unrichtigen Besetzung den Fristlauf aus. Dabei kann offenbleiben, ob bereits der Weltwoche-Artikel vom 30. April 2026 oder die Medienmitteilung vom 7. Mai 2026 Anlass geboten hätte, von einem möglichen Revisionsgrund auszugehen. Jedenfalls war aufgrund der Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 für die Öffentlichkeit und damit für jedermann klar, dass genau das zur Diskussion stand, was der Gesuchsteller mit der Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sinngemäss vorbringt. In dieser Medienmitteilung informierte die Verwaltungskommission über den Entscheid des Gesamtgerichts vom 13. Mai 2026, dass Liebesbeziehungen zwischen Gerichtsmitgliedern grundsätzlich gegen die geltenden Gepflogenheiten verstossen. Die Medienmitteilung wurde von der Presse unter konkreter Nennung der Namen der beiden betroffenen Gerichtsmitglieder breit aufgenommen. Angesichts der bereits am 30. April 2026 erfolgten Zustellung des Urteils musste dem Gesuchsteller klar sein, dass es sich bei der präsidierenden Richterin an seinem Urteil um Bundesrichterin van de Graaf handelte.
Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht, auf den sich der Gesuchsteller beruft, ist in der folgenden Bestimmung verankert:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Fristberechnung und Ergebnis
Die 30-tägige Revisionsfrist begann am Folgetag der spätestens im Zeitpunkt der Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 erfolgten Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), mithin am 16. Mai 2026, und endete am 14. Juni 2026; weil dies ein Sonntag war, verlängerte sie sich auf den 15. Juni 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Das erst am 28. September 2026 eingereichte Revisionsgesuch ist somit verspätet. Die Behauptung des Gesuchstellers, er habe erst am 28. August 2026 aufgrund einer WhatsApp-Nachricht die Gerichtsbesetzung entdeckt, ist belanglos, da er anwaltlich vertreten war und sowohl er als auch sein Anwalt die Gerichtsbesetzung ab dem 30. April 2026 und die geltend gemachte unrichtige Besetzung spätestens ab dem 15. Mai 2026 kannten oder hätten kennen müssen, was dem Gesuchsteller zuzurechnen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch zufolge abgelaufener Revisionsfrist verspätet eingereicht worden ist und deshalb nicht materiell über die sich stellenden Fragen entschieden werden kann. Mit dem Nichteintretensurteil werden das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und die gestellten Beweisanträge gegenstandslos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der Entdeckung des Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG ein. Nach konstanter Praxis ist mit der Entdeckung die sichere Kenntnis gemeint; blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfrist nicht in Gang zu setzen (Urteil 4F 8/2010 vom 18. April 2011 E. 1.3; Urteil 4F_24/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.1; Urteil 4F_8/2025 vom 6. Juni 2025 E. 1.3). Das vorliegende Urteil präzisiert diese Praxis in zweierlei Hinsicht.
Erstens bestätigt es den Grundsatz der Wissenszurechnung bei anwaltlicher Vertretung: Die Zustellung an den Anwalt gilt als Zustellung an den Vertretenen, und sämtliches Wissen des Anwalts ist dem Mandanten zuzurechnen, unabhängig davon, ob der Anwalt das Urteil tatsächlich weitergeleitet hat (BGE 149 IV 196 E. 1.2). Zweitens erweitert es die Praxis zur Auslösung des Fristbeginns durch öffentliche Bekanntmachungen: Eine offizielle Medienmitteilung des Bundesgerichts, die den Revisionsgrund in aller Deutlichkeit benennt und unter Nennung der Namen der betroffenen Richterpersonen breit in der Presse aufgenommen wird, genügt als Entdeckung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesuchsteller die Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat; bei anwaltlicher Vertretung genügt die objektive Erkennbarkeit des Revisionsgrundes für die Öffentlichkeit.
Der dogmatische Hintergrund liegt im verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Wie der Kommentar zu Art. 30 BV auf glossagens.ch darlegt, umfasst die Unparteiischkeit das Verbot von Näheverhältnissen und Sonderinteressen der Richterperson; Liebesbeziehungen zwischen Richtern fallen in diesem Rahmen unter den Ausstandsgrund der möglichen Befangenheit (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). Das vorliegende Urteil befasst sich jedoch nicht mit der materiellen Frage, ob eine Liebesbeziehung zwischen zwei Bundesrichtern tatsächlich einen Ausstandsgrund im konkreten Fall darstellt, sondern entscheidet einzig die prozessuale Vorfrage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs. Die materielle Frage bleibt damit offen und wird in künftigen nicht verspäteten Revisionsgesuchen zu klären sein.
Fazit
Das Bundesgericht tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil die 30-tägige Revisionsfrist nach Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG spätestens mit der Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 zu laufen begann und am 15. Juni 2026 endete, das Gesuch jedoch erst am 28. September 2026 eingereicht wurde. Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zur Zurechnung von Wissen bei anwaltlicher Vertretung und zur Auslösung des Fristbeginns durch offizielle öffentliche Bekanntmachungen. Die materiell-rechtliche Frage, ob eine Liebesbeziehung zwischen Bundesrichtern einen Ausstandsgrund im konkreten Einzelfall begründet, wurde nicht beantwortet und bleibt für künftige Verfahren offen.