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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 4A_142/2026  ·  vom 05.08.2026

Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,

4A_142/2026 — BAT-Schiedsspruch: Netto-Lohn und persönliche Einkommenssteuer im Basketball

Rechtsgebiet: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Sportarbitrage) · Vorinstanz: Basketball Arbitral Tribunal (BAT), Genf · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde eines serbischen Basketballklubs gegen einen BAT-Schiedsspruch, mit dem der Klub «ex aequo et bono» zur Bezahlung der persönlichen Einkommenssteuer seines amerikanischen Spielers verpflichtet wurde.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab: Die ultra-petita-Rüge scheitert am fehlenden Rechtsschutzinteresse (Kanzleiversehen, auf dessen Differenz der Spieler verzichtet hat), die Gehörsrüge erweist sich als unzulässige materielle Kritik an der Beweiswürdigung, und die Ordre-public-Rüge bleibt unbegründet.
  • Bedeutung: Bestätigt die restriktive Kognition bei Sportarbitrage-Beschwerden: offensichtliche Dispositivversehen rechtfertigen keine Aufhebung, wenn der Begünstigte auf den Mehrbetrag verzichtet, und die ex-aequo-et-bono-Entscheidung des Schiedsgerichts ist bloss auf Ordre-public-Verstösse überprüfbar, nicht auf correctness.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ein professioneller serbischer Basketballklub, der in der serbischen Profiliga spielt. Der Beschwerdegegner ist ein amerikanischer Profibasketballspieler. Die Parteien schlossen zwischen 2021 und 2023 mehrere Verträge, darunter einen Euroleague-Standardspielervertrag für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2025. Am 12. Juni 2024 vereinbarten sie die Beendigung des zweiten Vertrags (Aufhebungsvereinbarung).

Streitgegenständlich waren anschliessend die persönlichen Einkommenssteuern des Spielers, die nach serbischem Recht geschuldet sind. Der Spieler vertrat die Auffassung, dass die vereinbarten «Netto»-Zahlungen bedeuteten, dass der Klub sämtliche Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben zu tragen habe. Der Klub bestritt, dass «Netto» auch die persönliche Einkommenssteuer umfasse; diese sei vom Spieler selbst zu entrichten. Eine Bezahlung durch den Klub im Namen des Spielers würde die Zahlung als zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen qualifizieren, was zu einer Kumulation führe.

Der Spieler gelangte am 8. April 2025 an das Basketball Arbitral Tribunal (BAT) mit Begehren auf Zahlung ausstehender Gehälter (USD 176'250), Begleichung der in Serbien fälligen Steuern einschliesslich Zinsen sowie Bezahlung der Steuern für das Jahr 2024 nebst Vorlage amtlicher Steuerbescheinigungen. Das BAT entschied am 23. Februar 2026 «ex aequo et bono» zugunsten des Spielers: Der Klub hafte für alle Steuern, die in direktem Zusammenhang mit den Gehältern des Spielers stünden, mithin auch für dessen persönliche Einkommenssteuer. Es verpflichtete den Klub zur Zahlung der ausstehenden Beträge, der Steuerzinsen, der künftigen Steuern 2024 sowie zur Vorlage von Steuerbescheinigungen und auferlegte ihm die Schieds- und Parteikosten.

Der Klub ficht den Schiedsspruch beim Bundesgericht an und beantragt dessen Aufhebung sowie Rückweisung an das BAT. Der Spieler trägt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung an.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rügeprinzip

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, da die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 190 ff. IPRG erfüllt sind: Der Schiedssitz liegt in Genf, und die Parteien hatten im massgeblichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Die Parteien haben die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Die Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (Art. 77 Abs. 2 BGG); eine Rückweisung ist ausnahmsweise zulässig, jedoch nicht «zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen».

Zulässig sind allein die Rügen des exhaustiven Katalogs von Art. 190 Abs. 2 IPRG. Das Rügeprinzip nach Art. 77 Abs. 3 BGG verlangt eine präzise, auf den angefochtenen Schiedsspruch bezogene Begründung; appellatorische Kritik ist unzulässig. Neue Tatsachen und rechtliche Gründe, die erst in der Replik nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist vorgebracht werden, können nicht berücksichtigt werden. Das Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG gilt auch im Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wobei es Ausnahmen nur für Eintretensvoraussetzungen und formelle Aspekte des bundesgerichtlichen Verfahrens gibt — nicht aber für die sachverhaltsmässige Begründung der Beschwerdegründe.

Art. 190 Abs. 2 IPRG (SR 291)Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.»

Rüge ultra petita (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG)

Der Beschwerdeführer rügt, das BAT habe ultra petita entschieden, indem es in Dispositivziffer 1b Zinsen ab dem 21. Oktober 2024 zugesprochen habe, obwohl der Spieler lediglich Zinsen ab dem 20. November 2024 beantragt habe. Das Bundesgericht hält mit dem Beschwerdeführer fest, dass es sich dabei um ein offensichtliches Kanzleiversehen handelt: Die entsprechende Erwägung (Rz. 108) des Schiedsspruchs spricht ausdrücklich von Zinsen «from 21 November 2024». Der Beschwerdegegner hat bestätigt und mehrfach versichert — zuletzt in der Duplik —, dass er die aus diesem Verschrieb resultierende Differenz von USD 362.02 im Vollstreckungsverfahren nicht geltend macht und auf deren Vollstreckung verzichtet.

Daran ist er behaftet. Mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) scheidet eine Aufhebung des Entscheids wegen dieses Kanzleiversehens aus. Eine Korrektur durch das Bundesgericht ist nicht möglich; der Klub kann nötigenfalls beim BAT um Berichtigung nachsuchen (Art. 189a IPRG). Die in der Replik erstmals neu vorgebrachte Rüge eines extra-petita-Entscheids (Zahlung an den Spieler statt an die Steuerbehörden) kann wegen Verspätung nicht gehört werden.

Rüge der Gehörsverletzung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

Das rechtliche Gehör im schiedsgerichtlichen Verfahren ist über Art. 182 Abs. 3 IPRG gewährleistet und entspricht — mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung — dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Verfassungsrecht.

Art. 182 Abs. 3 IPRG (SR 291)

«3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.»

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das rechtliche Gehör sichert allein das Recht auf Beteiligung an der Entscheidfindung, enthält aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid. Es ist nicht statthaft, unter dem Deckmantel der Gehörsrüge den angefochtenen Schiedsentscheid in der Sache zu beanstanden und dem Bundesgericht Kritik an der materiellen Beurteilung zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer rügt, das BAT habe ein Rechtsgutachten des Klubs vom 28. Mai 2024 ignoriert, anerkennt aber selbst, dass das BAT dieses Gutachten berücksichtigt hat (Award Rz. 102). Wenn das BAT gleichwohl zum Schluss gelangte, dass der Klub auch die persönlichen Einkommenssteuern zu tragen habe, liegt darin keine Gehörsverletzung. Die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche Schlüsse aus dem Gutachten hätten gezogen werden müssen, stellen unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung und materiellen Beurteilung des BAT dar. Da das BAT «ex aequo et bono» entscheiden konnte und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet hat, hat es dem Gehörsanspruch Genüge getan.

Rüge des Ordre-public-Verstosses (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)

Der materielle Ordre public ist verletzt, wenn die Beurteilung eines streitigen Anspruchs fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist. Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss darin, dass die Verpflichtung zur Bezahlung der persönlichen Einkommenssteuer des Spielers zu einer missbräuchlichen Steuerbelastung führe — die Bezahlung der Einkommenssteuer begründe wiederum eine steuerbare Leistung, was eine nicht endende Abfolge steuerbarer Leistungen und schliesslich eine entschädigungslose Enteignung zur Folge habe.

Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass das serbische Steuerrecht effektiv eine solche «Endlosbesteuerung» vorsieht, noch inwiefern die Beachtung des serbischen Steuersystems vom Ordre public erfasst ist. Auch die behauptete «entschädigungslose Enteignung» entbehrt jeder Grundlage. Soweit überhaupt hinlänglich begründet, ist die Rüge abzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kontrolle internationaler Schiedssprüche im Bereich der Sportarbitrage ein. Die Prüfungsarchitektur — exhaustiver Rügenkatalog nach Art. 190 Abs. 2 IPRG, verschärfte Begründungspflicht nach Art. 77 Abs. 3 BGG, kassatorische Natur der Beschwerde — entspricht der ständigen Praxis (vgl. BGE 150 III 280 E. 4.1; BGE 149 III 277 E. 3.3; BGE 150 III 238 E. 4.2). Auch die Abgrenzung zwischen zulässiger Gehörsrüge und unzulässiger materieller Kritik an der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist gefestigt (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; 4A_520/2025 vom 4. Mai 2026 E. 4.2; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1).

Die Grundsatzentscheidung, dass EMRK-Garantien im Sportarbitrageverfahren keinen selbständigen Beschwerdegrund bilden, sondern über den Ordre public des Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG zu prüfen sind (BGE 147 III 586 E. 5.2.1), wird durch den vorliegenden Entscheid indirekt bestätigt: Das Bundesgericht prüft den materiellen Ordre public allein auf fundamentalen Wertordnungsverstoss, nicht auf Fehlerhaftigkeit der materiellen Auslegung. Dies gilt erst recht, wenn das Schiedsgericht — wie hier das BAT — «ex aequo et bono» entschieden hat, was den Kognitionsrahmen des Bundesgerichts weiter einengt.

Dogmatisch interessant ist die Konstellation des offensichtlichen Kanzleiversehens im Dispositiv: Das Bundesgericht verweigert die Aufhebung, weil der Begünstigte (Spieler) auf den irrtümlich zugesprochenen Mehrbetrag verzichtet hat und dem Beschwerdeführer somit das Rechtsschutzinteresse fehlt. Diese Lösung ist prozessökonomisch sachgerecht und zeigt, dass das Bundesgericht bei reinen Dispositivverschreiben den Weg über die Berichtigung durch das Schiedsgericht selbst (Art. 189a IPRG) gegenüber einer kassatorischen Aufhebung bevorzugt, sofern die materiellen Rechte der Parteien nicht tatsächlich tangiert sind. Der Hinweis auf Art. 189a IPRG als Korrekturmechanismus ist praxisrelevant für Schiedsparteien, die mit offensichtlichen Fehlern im Dispositiv konfrontiert sind.

Die Ordre-public-Rüge zur behaupteten «Endlosbesteuerung» verdeutlicht den hohen Begründungsstandard: Wer einen Verstoss gegen fundamentale Rechtsgrundsätze geltend macht, muss darlegen, dass und wie das allegedly verletzte Prinzip zur weitgehend anerkannten Wertordnung gehört und der Schiedsspruch damit schlechterdings unvereinbar ist. Die blosse Behauptung, ein ausländisches Steuersystem werde verkannt, genügt nicht — der Beschwerdeführer hätte konkrete Nachweise zum serbischen Steuerrecht erbringen müssen, was er unterliess.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Alle drei Rügen — ultra petita, Gehörsverletzung, Ordre public — scheitern an den strengen Voraussetzungen des schiedsgerichtlichen Beschwerderechts: dem exhaustiven Rügenkatalog des Art. 190 Abs. 2 IPRG, der verschärften Begründungspflicht des Art. 77 Abs. 3 BGG und dem Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Der Entscheid bestätigt die restriktive Kognition des Bundesgerichts bei «ex aequo et bono»-Schiedssprüchen und verdeutlicht, dass offensichtliche Kanzleiversehen im Dispositiv den Weg über die Berichtigung nach Art. 189a IPRG nahelegen, nicht den der kassatorischen Aufhebung. Gerichtskosten von Fr. 7'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt; er hat den Beschwerdegegner mit Fr. 8'000 zu entschädigen.

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