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Strafrecht  ·  Urteil 6B_373/2026  ·  vom 23.09.2026

Sursis; fixation du délai d'épreuve; arbitraire

6B_373/2026 — Teilbedingte Strafe: Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils und der Probezeit

Rechtsgebiet: Strafrecht (Sanktionenrecht) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, drei Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren darf der Richter den teilbedingten Vollzug mit einem festen Anteil von 18 Monaten anordnen, wenn das Verschulden schwer wiegt und die Legalprognose unsicher ist.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die hälftige Aufteilung der Strafe (18 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt) bei einem wegen Diebstahls zweier Diamanten verurteilten Juwelier und erkennt keinen Ermessensmissbrauch.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass das Verhältnis des Täters zum Geld, seine fehlende Unrechtseinsicht und die unterbliebene Schadenswiedergutmachung zulässige Kriterien für die Prognose und die Festsetzung des Vollzugsanteils sind, und dass der Richter nicht verpflichtet ist, dem Fehlen von Vorstrafen ein vorrangiges Gewicht einzuräumen.

Sachverhalt

A.________, ein im Hochpreissegment tätiger Juwelier, hatte am 16./17. Januar 2012 im Rahmen eines Inventarisierungs- und Schätzungsauftrags für eine Kundin zwei Diamanten entwendet, darunter ein aussergewöhnliches Juwel im Wert von mehreren Millionen Franken. Die Steine blieben verschollen. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt verurteilte ihn am 1. Dezember 2023 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unter Anrechnung von 119 Tagen Untersuchungshaft. Das Bundesgericht hob mit BGer 6B_181/2024 vom 10. September 2025 den die teilbedingte Strafe betreffenden Teil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück. Die Vorinstanz ordnete danach mit Urteil vom 21. April 2026 den teilbedingten Vollzug an: 18 Monate der Strafe sind unbedingt zu vollziehen, 18 Monate sind bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. A.________ verlangt eine Verschiebung des Verhältnisses zugunsten des bedingten Teils (30 Monate bedingt, zwei Jahre Probezeit) und macht eine Verletzung von Art. 43 und 50 StGB sowie Willkür geltend.

Erwägungen

Massgeblicher Gesetzestext und anwendbare Fassung

Das Bundesgericht wendet die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung von Art. 43 StGB an, weil die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Neufassung für den Beschwerdeführer nicht günstiger ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). In der alten wie in der neuen Fassung lautet die Kernbestimmung:

Art. 43 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. 3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.»

Der Wortlaut entspricht der heute geltenden Fassung; der insoweit identische Text der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist hier massgebend. Bei einer Strafe von drei Jahren bewegt sich der aufgeschobene Teil zulässigerweise zwischen 18 und 30 Monaten; die Vorinstanz wählte mit 18 Monaten den Mindestwert des bedingten Teils beziehungsweise den Höchstwert des unbedingt zu vollziehenden Teils.

Verteilung von bedingtem und unbedingtem Teil (Art. 43 StGB)

Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass der Richter bei der Verteilung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und das Verhältnis zwischen bedingtem und unbedingtem Teil so festzulegen hat, dass die Legalprognose und das Verschulden angemessen berücksichtigt werden (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je günstiger die Prognose und je weniger erheblich der Vorwurf, desto grösser muss der bedingte Teil ausfallen; zugleich muss der unbedingte Teil den verschiedenen Verschuldensaspekten verhältnismässig Rechnung tragen. Das Verschulden ist dabei zuerst ein Kriterium der Strafzumessung nach Art. 47 StGB und sodann ein Masskriterium für die Verteilung innerhalb von Art. 43 StGB. Die Einwände gegen diese Verteilung sind im Lichte von Art. 43 StGB zu beurteilen, wie er im Kommentar zu Art. 43 StGB dargestellten dogmatischen Rahmen der teilbedingten Strafe als Mittellösung zwischen vollbedingtem Aufschub und unbedingtem Vollzug.

Legalprognose: zulässige Kriterien und einzubeziehende Umstände

Für die Legalprognose muss der Richter eine Gesamtwürdigung vornehmen, die die Tatumstände, die Vorstrafen, die persönliche Situation und das Verhalten nach der Tat umfasst (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Er darf einzelnen Kriterien kein besonderes Gewicht beimessen und andere relevante Kriterien nicht vernachlässigen. Fehlende Unrechtseinsicht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (BGer 6B_309/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 3.1). Bei einer erstmaligen Freiheitsstrafe kann der teilweise Vollzug mit der Androhung des Restvollzugs das Rückfallrisiko positiv beeinflussen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

Im vorliegenden Fall beanstandet das Bundesgericht die kantonale Würdigung nicht. Die Vorinstanz hat das Fehlen von Vorstrafen, das Alter (65 Jahre), die Tatferne und die abschreckende Wirkung eines Teilvollzugs als günstige Umstände berücksichtigt, ohne ihnen jedoch ein vorrangiges Gewicht einzuräumen. Dass der Beschwerdeführer einer Luxuslebensführung zuneigt und seine berufliche Selbständigkeit durch die finanzielle Unterstützung seines Bruders eingeschränkt ist, durfte die Vorinstanz im Hinblick auf ein Vermögensdelikt, das im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen wurde, in die Beurteilung einbeziehen. Die strafrechtlich relevante Aussagekraft des Umgangs mit Geld ergibt sich aus der dogmatischen Systematik von Art. 42 und 43 StGB, wonach die Legalprognose bei Vermögensdelikten die finanzielle Autonomie und die Schadenswiedergutmachung mitumfassen darf; das Bundesgericht stützt dies auf BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 und BGE 139 IV 270 E. 3.3.

Unterlassene Schadenbehebung und fehlende Unrechtseinsicht

Zwei Aspekte der kantonalen Begründung werden vom Bundesgericht ausdrücklich als tragfähig bestätigt. Erstens durfte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung in seinen letzten Eingaben die Tat nicht angesprochen hat, auf eine mangelnde Unrechtseinsicht und eine Unfähigkeit zur Selbstdistanzierung schliessen; dies ist ein zulässiges Prognosekriterium und nicht mit einem blossen «Bestreiten der Tat» gleichzusetzen. Zweitens konkretisiert das Bundesgericht die etwas bildhafte Formulierung, das «Verbrechen habe sich gelohnt», dahin, dass dies zum einen den Gewinncharakter des nicht rückgängig zu machenden Diebstahls betrifft und zum anderen auf das Fehlen jeder Schadenswiedergutmachung verweist. Das Unterlassen einer zumutbaren Schadenbehebung ist nach Art. 42 Abs. 3 StGB ein Verweigerungsgrund, dessen subjektive Voraussetzungen auch beim teilbedingten Vollzug gelten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 139 IV 270 E. 3.3). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, eine Wiedergutmachung geleistet zu haben. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB sind, wie der Kommentar zu Art. 43 StGB ausführt, auch für die teilbedingte Strafe massgebend; dieser Grundsatz wird hier angewendet.

Gesundheitsprobleme und Strafempfindlichkeit

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Herzprobleme und sein Alter müssten die Vollzugsfähigkeit und damit den unbedingten Teil beeinflussen. Das Bundesgericht lässt offen, in welchem Umfang die Vulnerabilität gegenüber dem Strafvollzug bei der Auslegung von Art. 43 StGB zu berücksichtigen ist, und verweist auf Art. 47 StGB. Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis nicht, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Strafverbüssung für ihn erheblich schwieriger wäre als für eine andere verurteilte Person. Dieser Massstab ist anspruchsvoll, aber mit der Rechtsprechung konsistent, wonach gesundheitliche Gesichtspunkte nur bei einer erheblich erhöhten Strafempfindlichkeit vollzugsmindernd wirken.

Dauer der Probezeit (Art. 44 StGB)

Die Dauer der Probezeit liegt im Ermessen des Richters; sie hat sich an der Persönlichkeit und dem Rückfallrisiko zu orientieren, wobei ein höheres Risiko eine längere Probezeit rechtfertigt. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Spanne von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) mit drei Jahren nur leicht über dem Minimum angesetzt. Da das Rückfallrisiko bereits für die Verteilung der Strafe anerkanntermassen ungünstig beurteilt wurde, ist die dreijährige Probezeit im Ermessensrahmen begründet und dient dem Präventionszweck der Norm.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in eine gefestigte Linie ein und bestätigt sie in mehreren Punkten:

  1. Bestätigung von BGE 134 IV 1: Die dogmatische Trennung von Verschulden (Art. 47 StGB) und Legalprognose (Art. 42, 43 StGB) wird beibehalten; das Verschulden ist innerhalb von Art. 43 StGB ein Verteilungskriterium, kein Automatismus gegen den bedingten Teil.

  2. Bestätigung von BGE 144 IV 277 und BGE 139 IV 270: Die Geltung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB, insbesondere von Art. 42 Abs. 3 StGB (Schadenbehebung), auch beim teilbedingten Vollzug wird ausdrücklich erneut bekräftigt. Das Bundesgericht nutzt diesen Grundsatz, um die Formulierung, das «Verbrechen habe sich gelohnt», dogmatisch zu untermauern: das Fehlen jeder Schadenswiedergutmachung ist ein zulässiges negatives Prognosekriterium.

  3. Bestätigung von BGer 6B_309/2025: Fehlende Unrechtseinsicht und die Weigerung, sich mit der Tat auseinanderzusetzen, dürfen die Prognose belasten; das Gericht präzisiert, dass dies nicht mit einem blossen Bestreiten der Tat gleichzusetzen ist, sondern die daraus erkennbare Persönlichkeitsstruktur betrifft.

  4. Präzisierung des Ermessens: Der Entscheid verdeutlicht, dass das Fehlen von Vorstrafen zwar ein günstiges Kriterium ist, der Richter aber nicht verpflichtet ist, ihm vorrangiges Gewicht beizumessen, wenn andere Gesichtspunkte — hier die fehlende Schadenswiedergutmachung, die Luxuslebensführung, die eingeschränkte finanzielle Autonomie und die mangelnde Unrechtseinsicht — in die Gegenrichtung weisen. Damit grenzt sich das Bundesgericht implizit von einer Auffassung ab, die dem Fehlen von Vorstrafen bei altgediegenen, einmaligen Tatgeschehen eine nahezu automatistische Wirkung zuschreiben würde. Diese Präzisierung ergänzt die im Kommentar zu Art. 43 StGB dargestellte Kasuistik um einen weiteren Fall aus dem Bereich hoher Vermögensdelikte mit lang zurückliegender Tatbegehung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die hälftige Verteilung der dreijährigen Freiheitsstrafe sowie die dreijährige Probezeit. Der Entscheid ist dogmatisch konservativ: er bricht keine neue Bahn, sondern bestätigt und präzisiert die bestehende Praxis zur teilbedingten Strafe, namentlich die Bedeutung der Schadenswiedergutmachung, der Unrechtseinsicht und des Verhältnisses des Täters zum Geld bei Vermögensdelikten. Die Strafzumessung und der Vollzugsentscheid werden klar als zwei Stufen behandelt, und der weite Ermessensspielraum der kantonalen Instanz wird respektiert, solange die massgeblichen Kriterien gewürdigt und nachvollziehbar gewichtet werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei hochwertigen Vermögensdelikten mit ausgebliebener Wiedergutmachung und ungünstiger Prognose auch bei Fehlen von Vorstrafen ein Vollzugsanteil an der Obergrenze von Art. 43 Abs. 2 StGB trägt. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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