Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die obergerichtlich angeordnete Landesverweisung (und SIS-Ausschreibung) auf, weil die Vorinstanz zwar einen schweren persönlichen Härtefall bejaht, aber keine echte Interessenabwägung vorgenommen und die Art. 3 EMRK-Gefahrenprüfung vollständig ausgelassen hat.
- Entscheidung: Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung (Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG); prozessurteilartige Erledigung ohne Präjudiz für die Hauptsache.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass bei bejahtem Härtefall zwingend eine vollständige Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen samt Auseinandersetzung mit den völkerrechtlichen Garantien (Art. 3 und Art. 8 EMRK) erfolgen muss; Unterlassung führt zur Kassation.
Sachverhalt
Ausgangslage und Vorinstanz
Mit Urteil vom 29. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den brasilianischen Staatsangehörigen A.________ des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), der Geldwäscherei sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug einer widerrufenen Vorstrafe zu 42 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 400.–. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht stellte mit Urteil vom 31. Januar 2025 die teilweise Rechtskraft fest, sprach A.________ u.a. des Verbrechens gegen das BetmG (teilweise in Gehilfenschaftsform) sowie der versuchten Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu 39 Monaten Freiheitsstrafe bei einer Busse von Fr. 400.–. Zusätzlich ordnete es eine ambulante Massnahme (Suchtbehandlung) sowie in Dispositiv-Ziffer 6 eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren und in Dispositiv-Ziffer 7 deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7; auf die Landesverweisung sei zu verzichten.
Persönliche Situation des Beschwerdeführers
Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht bindend fest: A.________ kam als Fünfjähriger mit seiner Mutter aus Brasilien in die Schweiz und lebte seither ununterbrochen hier. Nach der Schizophrenie-Erkrankung und Alkoholabhängigkeit der Mutter wurde er mit 13 Jahren in ein Kinderheim platziert; die Mutter kehrte nach Brasilien zurück und verstarb dort 2015. In der Schweiz hat A.________ keine Verwandten mehr. Nach sechs Jahren Primarschule und fünf Jahren Gymnasium (Abbruch) absolvierte er eine KV-Lehre, die er nach zwei Jahren abbrach. 2017 brach bei ihm eine paranoide Schizophrenie aus; seit 2018 bezieht er eine volle IV-Rente. Er ist auf kontinuierliche Medikation und psychiatrische/psychologische Behandlung angewiesen. Er spricht Deutsch und Portugiesisch. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass bei A.________ angesichts seines langjährigen Aufenthalts und seiner persönlichen Situation ein schwerer Härtefall vorliegt; sie erwog ausdrücklich, es sei «fraglich», ob er in Brasilien überhaupt überlebensfähig wäre, und bejahte das öffentliche Interesse an der Wegweisung als überwiegend.
Erwägungen
Rüge und Prüfungsrahmen
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB: Die Vorinstanz habe trotz Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls und trotz eigener Feststellung, dass er in Brasilien nicht überlebensfähig wäre, sowie trotz Anordnung einer ambulanten Massnahme über die Strafdauer hinaus die privaten Interessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ausgeklammert bzw. bagatellisiert.
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Kriterien dar: Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3). Diese zweistufige Prüfung ist gefestigte Rechtsprechung und wird im Kommentar zu Art. 66a StGB auf glossagens.ch systematisch dargestellt: Fehlt es auf der ersten Stufe am Härtefall, ist die Landesverweisung zwingend; wird ein Härtefall bejaht, entscheidet auf der zweiten Stufe eine echte Interessenabwägung nach den Boultif-/Üner-/Maslov-/Guissé-Kriterien des EGMR.
Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Gesundheitlicher Härtefall und Art. 3 EMRK
Das Bundesgericht präzisiert, dass die Landesverweisung im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen Härtefall begründen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein kann. Dabei müssen medizinische Elemente im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar; eine Verletzung liegt nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen vor, namentlich wenn die konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (EGMR Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.6).
Art. 3 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Begründungspflicht und Rückweisung
Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: (...) b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; (...)» «Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.»
Das Bundesgericht rügt, die Vorinstanz habe zwar die grossen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ausführlich dargelegt (Schizophrenie, IV-Rente, fehlende Verwandtenkontakte in Brasilien, fragliche Überlebensfähigkeit), in der Interessenabwägung diese privaten Interessen aber nicht gewichtet. Sie habe sich auf eine Aufzählung der öffentlichen Interessen beschränkt, ohne diese den privaten Interessen gegenüberzustellen. Zudem habe sie sich – trotz ihrer für das Bundesgericht bindenden Feststellungen und Befürchtungen hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen – nicht mit Art. 3 EMRK befasst. Mangels Abwägung und Auseinandersetzung mit den massgeblichen Voraussetzungen entziehe sich die Anordnung der Landesverweisung einer Beurteilung durch das Bundesgericht. Die Voraussetzungen für eine Rückweisung nach Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_438/2024 vom 25. August 2026 E. 4.1.9) seien erfüllt. Die Vorinstanz habe namentlich eine eigentliche Interessenabwägung vorzunehmen und zu befinden, ob der Beschwerdeführer im Falle der Landesverweisung der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird. Ein Eingehen auf die übrigen Rügen erübrige sich.
Die Rückweisung erfolgt prozessualiter und präjudiziert die Hauptsache nicht (vgl. Urteil 6B_438/2024 vom 25. August 2026 E. 4.3.5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Pflicht zur vollständigen Interessenabwägung bei bejahtem Härtefall
Der Entscheid steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung, wonach die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweistufig erfolgt und bei bejahtem Härtefall zwingend eine echte Interessenabwägung verlangt (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4; Urteil 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4). Das Bundesgericht bestätigt damit die im Kommentar zu Art. 66a StGB auf glossagens.ch dargestellte Dogmatik: Wird ein Härtefall bejaht, darf nicht ohne vollständige Gegenüberstellung von öffentlichen und privaten Interessen entschieden werden; die Unterlassung führt zur Aufhebung. Der Entscheid bestätigt und präzisiert diese Grundsätze für den speziellen Fall, dass die Vorinstanz den Härtefall selbst bejaht und die privaten Interessen als gross bezeichnet, sie dann aber in der Abwägung sang- und klanglos untergehen lässt.
Präzisierung der Pflicht zur Auseinandersetzung mit Art. 3 EMRK
Eine präzisierende Akzentuierung erfährt die Rechtsprechung im Bereich der gesundheitlichen Härte: Das Bundesgericht verlangt ausdrücklich, dass sich die Vorinstanz bei einer Landesverweisung eines schwer erkrankten, auf kontinuierliche Behandlung angewiesenen Ausländers mit den Voraussetzungen von Art. 3 EMRK (Paposhvili-Standard: ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung) auseinandersetzen muss. Dies ergänzt die bereits in BGE 145 IV 455 E. 9.1–9.4 und BGE 147 IV 453 E. 1.4.5 festgehaltene Pflicht, medizinische Härtegründe im Urteilszeitpunkt zu prüfen und nicht an die Vollzugsbehörde zu delegieren. Die Rechtsprechung zur Pflicht, völkerrechtliche Vollzugshindernisse bereits im Sachurteil zu berücksichtigen (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2), wird damit für die Härtefallklausel bekräftigt.
Kassationspraxis bei Begründungsmängeln
Der Entscheid fügt sich in die Kassationspraxis bei Begründungsmängeln der kantonalen Vorinstanzen ein. Nach der auf glossagens.ch dokumentierten Rechtsprechung (vgl. BGer 7B_1374/2024 E. 4.4; BGer 6B_323/2025 E. 4.3) führt das Begründungsdefizit – hier besonders ausgeprägt, weil die Interessenabwägung überhaupt nicht durchgeführt und Art. 3 EMRK vollständig ausgelassen wurde – konsequent zur Aufhebung nach Art. 112 Abs. 3 BGG. Der Entscheid ist insoweit eine konsequente Fortführung der Linie, dass bei der Landesverweisung formelhafte oder unvollständige Begründungen nicht toleriert werden.
Abgrenzung zur Sachentscheidung
Der Entscheid bleibt prozessualer Natur und nimmt die Hauptsache nicht vorweg. Ob die Landesverweisung nach neuer Beurteilung aufrechtzuerhalten ist oder davon abzusehen ist, steht der Vorinstanz offen. Damit bleibt der weite Beurteilungsspielraum der kantonalen Instanz im Einzelfall gewahrt, wie er auch in der Praxisübersicht zu qualifizierten Betäubungsmitteldelikten (Regeldauer 5–8 Jahre, vgl. BGer 7B_1055/2023 E. 3.2) zum Ausdruck kommt.
Fazit
Das Bundesgericht hat das obergerichtliche Urteil nicht in der Sache, sondern wegen Begründungsmängeln aufgehoben. Die Vorinstanz hatte den schweren persönlichen Härtefall des an Schizophrenie erkrankten, seit der frühen Kindheit in der Schweiz lebenden und auf eine kontinuierliche Behandlung angewiesenen Beschwerdeführers zwar zutreffend bejaht, dann aber die zwingende Interessenabwägung unterlassen und die gesundheitsbezogenen Voraussetzungen von Art. 3 EMRK (Paposhvili-Standard) nicht geprüft. Die Sache wird zur neuen Entscheidung – namentlich mit Auflage einer vollständigen Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen und Auseinandersetzung mit der Gefahr einer irreversiblen gesundheitlichen Verschlechterung – an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Der Entscheid ist eine Bestätigung und präzisierende Anwendung der etablierten zweistufigen Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und unterstreicht die Pflicht der Sachgerichte, medizinisch-völkerrechtliche Vollzugshindernisse im Urteilszeitpunkt eigenständig zu würdigen.