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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1249/2026  ·  vom 05.10.2026

Anordnung Untersuchungshaft

BGer 7B_1249/2026 — Untersuchungshaft: qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Drohung mit Messer

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Rückweisung an Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht verneint den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO, weil eine bloss kurze Messerbedrohung ohne Stichbewegung oder Nachsetzen die Schwelle einer qualifizierten Anlasstat (lit. a) fragwürdig erscheinen lässt und jedenfalls ein untragbar hohes, unmittelbares Risiko eines gleichartigen schweren Verbrechens (lit. b) nicht hinreichend belegt ist.
  • Entscheidung: Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung zur Prüfung aller Haftgründe, namentlich der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, deren Vortatenerfordernis aufgrund mehrerer rechtskräftiger Vorverurteilungen im Strafregisterauszug ernsthaft in Betracht fällt.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Gefahrenprognose nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO: Eine ungünstige Legalprognose hinsichtlich weiterer Aggressionen genügt nicht, wenn ein qualitativer Eskalationsschritt hin zu einem schweren Gewaltverbrechen nicht konkret und zeitlich unmittelbar belegt ist. Eine fehlende psychiatrische Abklärung darf nicht als belastendes Prognoseelement behandelt werden.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft A.________ vor, am 10. Juli 2026 in einem Linienbus in V.________ ein Sackmesser geöffnet und gegenüber einer Mitreisenden sinngemäss geäussert zu haben: «Was seisch? Ich stich dich ab!». Nach Festnahme am 17. Juli 2026 versetzte das Zwangsmassnahmengericht Uster ihn mit Verfügung vom 20. Juli 2026 bis zum 16. Oktober 2026 in Untersuchungshaft. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2026 ab und bestätigte die Haft, gestützt auf den dringenden Tatverdacht einer Drohung (Art. 180 StGB) sowie den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung, unverzügliche Entlassung oder Anordnung von Ersatzmassnahmen.

Erwägungen

Zulässigkeit und dringender Tatverdacht

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 ff. BGG). Es bestätigt den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Massgebend ist, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegen, wobei im Haftprüfungsverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen ist (BGE 151 IV 207 E. 4.1; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Die Vorinstanz stützt den Tatverdacht auf zeitlich-örtliche Übereinstimmung mit einem weiteren Vorfall, auffälliges Verhalten und inhaltliche Übereinstimmung der Äusserungen. Die von der Verteidigung vorgebrachten Unstimmigkeiten (Uhrzeit, Ortschaft, Sicherstellung des Messers) sowie die nur 40-prozentige Identifikationssicherheit der Geschädigten vermögen den Tatverdacht im gegenwärtigen Untersuchungsstadium nicht zu beseitigen. Der Massstab ist dynamisch und zu Beginn der Untersuchung geringer (BGE 143 IV 316 E. 3.2; BGer 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4).

Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO

Der zentrale Streitpunkt ist der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 221 Abs. 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»

Qualifizierte Anlasstat (lit. a)

Die Anlasstat muss ein Verbrechen oder schweres Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter sein, das die physische, psychische oder sexuelle Integrität schwer beeinträchtigt hat (BGE 151 IV 207 E. 4.4; BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» stellt sicher, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen, sondern auch die konkrete Tatbegehung massgeblich ist. Eine einschlägige rechtskräftige Vortat ist nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).

Die Vorinstanz qualifizierte die vorgeworfene Drohung als schwere Drohung, weil sie sich gegen Leib und Leben gerichtet und das Vorzeigen eines geöffneten Messers unterstrichen worden sei. Das Bundesgericht hält dagegen, dass Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht verlangt, dass sich das Gefährdungspotenzial tatsächlich in einer schweren Verletzungsfolge verwirklicht hat. Ausschlaggebend ist, ob die Tat aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise als gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt erscheint. Umgekehrt genügt aber auch nicht, dass eine Drohung ihrem Inhalt nach Leib oder Leben betrifft — die konkreten Umstände der Ausführung sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Vorliegend erschöpfte sich das Tatgeschehen in einer kurzen Bedrohung mit einem Messer auf Hüfthöhe, ohne Stichbewegung, Nachsetzen oder späteren Angriff. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob diese Konstellation die Schwelle einer qualifizierten Anlasstat erreicht — die Frage kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls am Prognoseelement fehlt.

Das zusätzliche Argument der Vorinstanz, die Geschädigte verfüge beruflich über erhöhte psychische Resilienz, vermag keine andere Beurteilung zu begründen. Massgebend ist in erster Linie die objektivierte Würdigung der konkreten Tatausführung; die individuelle psychische Verarbeitung kann ein Indiz bilden, die erforderliche Schwere der Anlasstat jedoch nicht ersetzen.

Gefahrenprognose (lit. b)

Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr kommt nur infrage, wenn das Risiko neuer Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). In zeitlicher Hinsicht müssen die Taten akut, respektive in naher Zukunft, drohen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; BGer 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1). Massgebende Kriterien sind Häufigkeit und Intensität der Delikte, allfällige Aggravationstendenzen, persönliche Verhältnisse und ein vorhandenes Gewaltpotenzial. Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).

Die Vorinstanz stützte ihre ungünstige Prognose auf wiederholte aggressive Vorfälle, Gegenstandseinsatz, die Messerbedrohung, einen während des Haftvollzugs behaupteten Faustschlag gegen Vollzugspersonal, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, eine angebliche Zustandsverschlechterung und Verweigerung der Medikation. Das Bundesgericht anerkennt, dass diese Umstände eine erhöhte Gefahr weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen begründen. Sie belegen jedoch keinen hinreichend klaren qualitativen Eskalationsschritt hin zu einem unmittelbar drohenden schweren Gewaltverbrechen. Die Vorinstanz ging über die Annahme weiterer Aggressionen hinaus und setzte einen zusätzlichen qualitativen Schritt hin zu einem schweren Gewaltverbrechen unter Einsatz eines Messers voraus — dafür fehlen konkrete und hinreichend belastbare Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen bislang kein tatsächlicher Einsatz eines Messers zur körperlichen Verletzung einer Person. Dieser Umstand verstärkt die Begründungsbedürftigkeit des angenommenen Eskalationsschritts.

Besonders hervorzuheben ist die Aussage des Bundesgerichts zur fehlenden psychiatrischen Abklärung: Eine noch nicht abschliessend geklärte Gefährlichkeit darf nicht ihrerseits als belastendes Prognoseelement behandelt werden. Die vorläufige Aufrechterhaltung der Haft bis zur psychiatrischen Abklärung setzt vielmehr voraus, dass sich die gesetzlich erforderliche Gefahrenprognose bereits aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend begründen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr wird daher verneint.

Einfache Wiederholungsgefahr und Rückweisung

Da die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht hatte, liess sie offen, ob auch Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) oder einfache Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) vorliegen. Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonalen Instanzen grundsätzlich gehalten sind, sämtliche ernsthaft in Betracht fallenden Haftgründe zu prüfen. Eine Rückweisung ist gerechtfertigt, wenn sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren ein nicht geprüfter Haftgrund bei summarischer Prüfung ernsthaft in Betracht fällt.

Dies ist hinsichtlich der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO der Fall. Dieser Haftgrund setzt unter anderem mindestens zwei gleichartige, rechtskräftig beurteilte Vortaten voraus (BGE 151 IV 185 E. 2.11 f.). Der Strafregisterauszug weist mehrere rechtskräftige Verurteilungen auf, die einen möglichen Gewaltbezug aufweisen — namentlich versuchter Raub bzw. versuchter Raub mit besonders gefährlicher Vorgehensweise, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie einfache Körperverletzung. Damit erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Ob die Vortaten als gleichartig zu qualifizieren sind und ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, hat die Vorinstanz nicht geprüft und lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Die Sache wird zur unverzüglichen neuen Entscheidung über alle noch geltend gemachten Haftgründe zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die seit dem Inkrafttreten von Art. 221 Abs. 1bis StPO (1. Januar 2024) sich herausbildende Kasuistik zur qualifizierten Wiederholungsgefahr ein und präzisiert diese in zwei zentralen Punkten.

Erstens bestätigt der Entscheid die Grundsätze von BGE 150 IV 149 und BGE 151 IV 207, dass die Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht nur abstrakt schwer sein, sondern sich aufgrund der konkreten Begehungsweise als gegen hochwertige Individualrechtsgüter gerichtetes schweres Delikt darstellen muss. Das Bundesgericht wendet diesen Massstab hier auf eine Drohung (Art. 180 StGB) an und zeigt auf, dass eine kurze Messerbedrohung ohne körperlichen Einsatz des Messers die Schwelle der qualifizierten Anlasstat zumindest fragwürdig erscheinen lässt. Damit grenzt sich der Entscheid von Konstellationen ab, in denen eine Waffe aktiv gegen Personen eingesetzt oder ein Angriff eingeleitet wurde (vgl. BGE 150 IV 149 — Uster-Messerstichfall). Das Gericht lässt die Frage bewusst offen, trägt aber die Bedenken in die Gesamtwürdigung ein — ein methodisch vorsichtiger Ansatz, der den dogmatischen Rahmen von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht überdehnt.

Zweitens präzisiert das Urteil die Anforderungen an das Prognoseelement nach Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO. Es unterscheidet scharf zwischen einer ungünstigen Legalprognose hinsichtlich weiterer Aggressionen und dem für die qualifizierte Wiederholungsgefahr erforderlichen untragbar hohen und unmittelbaren Risiko eines schweren Verbrechens. Ein qualitativer Eskalationsschritt — etwa vom blossen Bedrohen mit einem Messer hin zum tatsächlichen schweren Gewaltverbrechen unter Messereinsatz — muss konkret und hinreichend belastbar belegt sein; er lässt sich nicht aus einer Häufung allgemeiner Aggressionen ableiten. Diese Differenzierung konkretisiert die Vorgabe aus BGE 150 IV 360, dass die drohenden Taten akut und in naher Zukunft zu befürchten sein müssen.

Hervorzuheben ist ferner die klare Aussage, dass eine fehlende psychiatrische Gefährlichkeitsabklärung nicht als belastendes Prognoseelement behandelt werden darf. Dies ist eine wichtige prozessuale Leitlinie für die Praxis: Die haftrechtlich erforderliche Gefahrenprognose muss sich aus den vorhandenen Akten tragen lassen; das Fehlen eines Gutachtens vermag die positiven tatsächlichen Anhaltspunkte nicht zu ersetzen. Insgesamt ergänzt das Urteil die noch im Aufbau begriffene Kasuistik zu Art. 221 Abs. 1bis StPO um einen weiteren Fall, der die Grenzen des Haftgrunds aufzeigt, vgl. dazu die dogmatische Einordnung im Kommentar zu Art. 221 StPO.

Schliesslich bestätigt der Entscheid die in BGE 151 IV 185 E. 2.11 f. festgehaltene strikte Zweitatenregel für die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und verweist die Vorinstanz zur Prüfung aller Haftgründe zurück — ein prozessökonomisch konsequenter Ansatz, der das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) wahrt.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den obergerichtlichen Beschluss auf und weist die Sache zur unverzüglichen neuen Entscheidung zurück. Der dringende Tatverdacht einer Drohung nach Art. 180 StGB bleibt bestätigt, doch die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO wird verneint: Eine kurze Messerbedrohung ohne körperlichen Einsatz des Messers genügt für die Annahme einer qualifizierten Anlasstat fraglicherweise, und das Risiko eines unmittelbar drohenden schweren Gewaltverbrechens ist nicht hinreichend belegt. Die Vorinstanz hat nun namentlich die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen, für deren Vortatenerfordernis der Strafregisterauszug mit mehreren rechtskräftigen Vorverurteilungen einen konkreten Anhaltspunkt bietet. Der Entscheid schärft die Anforderungen an die Gefahrenprognose und warnt davor, eine fehlende psychiatrische Abklärung als belastendes Element zu instrumentalisieren.

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