5A_165/2026 — Persönlicher Verkehr und Erziehungsbeistandschaft bei gleichgeschlechtlicher Regenbogenfamilie
Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesschutz, persönlicher Verkehr Dritter) · Vorinstanz: Curatelkammer des Kantonsgerichts Waadt · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Bovey [Präsident], De Rossa, Josi) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig; unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (biologische Mutter) wendet sich gegen die vorinstanzliche Bestätigung eines Besuchsrechts ihrer ehemaligen Partnerin sowie gegen die Anordnung einer Erziehungs- und Überwachungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB; das Bundesgericht prüft nur Willkür (Art. 98 BGG).
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht den strengen Begründungsanforderungen von Art. 98 BGG entsprechend darlegt; die Vorinstanz hat das breite Ermessen der Kindesschutzbehörde nicht missbräuchlich ausgeübt.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Praxis, wonach bei Regenbogenfamilien mit gemeinsamen Elternprojekt das Besuchsrecht der sozialen Elternperson nach Art. 274a ZGB und die Anordnung einer Beistandschaft zur Konfliktbewältigung dem Kindeswohl entsprechen können; das Bundesgericht betont die Zurückhaltung bei der Willkürkontrolle von Kindesschutzmassnahmen.
Sachverhalt
A.________ und B.________ führten ab Mai 2018 ein Konkubinat. Im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts mit anonymer Samenspende gebar A.________ am 21. Dezember 2021 das Kind C.________. Die Parteien schlossen am 5. Januar 2022 eine Vereinbarung über das Kind, wonach B.________ eine vollumfängliche Elternteil-Rolle übernehmen und bei Trennung eine gemeinsame Obsorge gelten sollte. Ein Adoptionsverfahren durch B.________ (eingeleitet am 21. Dezember 2022) ist noch pendent; einzig die Mutterschaft von A.________ ist im Zivilstandsregister eingetragen.
Nach der Trennung im Frühling 2023 vereinbarten die Parteien am 10. April 2024 vor der Friedensrichterin ein weitreichendes Besuchsrecht zugunsten von B.________ (freitags 8–18 Uhr, jeden zweiten Sonntag 8–18 Uhr, wöchentlicher Videoanruf). Diese Modalitäten wurden per Ordonnanz vom 18. November 2024 bestätigt; Anträge auf Erziehungsbeistandschaft bzw. Aussetzung des Besuchsrechts wurden damals abgewiesen.
Der Service de l'enfance et de la jeunesse (SEJ) des Kantons Freiburg empfahl in seinem Gutachten vom 13. März 2025 die Beibehaltung des Besuchsrechts, die Weiterführung der Mediation sowie die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Daraufhin ordnete die Friedensrichterin am 11. September 2025 eine provisorische Erziehungs- und Überwachungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB an und bestellte das Office pour la protection de l'enfant (OPE) als Beistand. Die Curatelkammer des Kantonsgerichts Waadt wies die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 13. Januar 2026 ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognitionsrahmen
Das Bundesgericht qualifiziert die angefochtene Ordonnanz in Bezug auf das Besuchsrecht und die Beistandschaft als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da sie im laufenden Verfahren ergangen ist und nur eine Etappe zum Endentscheid darstellt (BGE 141 III 395 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat den irreparablen Nachteil nicht dargelegt; das Bundesgericht bejaht ihn jedoch beim Besuchsrecht auf das eigene Kind von Amtes wegen, da auch ein später günstiger Endentscheid die entgangenen elterlichen Prärogativen nicht rückwirkend kompensieren könnte (BGE 137 III 475 E. 1; 5A_905/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.1). Ob die Anordnung einer Beistandschaft ebenfalls einen irreparablen Nachteil darstellt, kann offenbleiben, da die Beschwerde in dieser Hinsicht ohnehin scheitert. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren stellt einen materiell endgültigen Entscheid dar (Art. 90 BGG).
Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, ist die Beschwerde auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft nur, ob die Vorinstanz Willkür im Sinne von Art. 9 BV begangen hat.
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Willkür liegt vor, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird oder der Entscheid in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; eine andere, vertretbare Lösung genügt nicht für die Annahme von Willkür (vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 9 BV, der diesen Massstab anhand von BGE 141 I 70 E. 2.2 darstellt). Der Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Korrektur ist nur bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung möglich, was die beschwerdeführende Partei präzise darzulegen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Besuchsrecht der ehemaligen Partnerin (Art. 274a ZGB)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) unter dem Aspekt der Begründungspflicht sowie Willkür bei der Beweiswürdigung. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Begründungspflicht erfüllt ist, wenn sich die tragenden Gründe aus dem Entscheid erkennen lassen — eine implizite Begründung genügt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin verwechselt einen Begründungsmangel mit einer inhaltlichen Meinungsverschiedenheit (BGE 145 III 324 E. 6.1). Soweit sie Willkür bei der Beweiswürdigung rügt, legt sie nicht dar, inwiefern die gerügte verkürzte Darstellung ihrer Argumente für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre: Die Vorinstanz hat die Frage des Besuchsrechts von Amtes und mit voller Kognition geprüft und gestützt auf die Empfehlungen sämtlicher Fachpersonen (Pädiaterin, Kinderpsychiaterin, SEJ) den Fortbestand des Besuchsrechts als kindeswohldienlich erachtet.
Die Rüge, der Besuchsrechtentscheid verletze das Kindeswohl und verkenne die Voraussetzungen von Art. 274a ZGB (ausserordentliche Umstände), wird als unzulässig qualifiziert: Die Beschwerdeführerin verweist für die Begründung auf einen Abschnitt ihres Schriftsatzes, der sich ausschliesslich mit der Beistandschaft befasst, und legt die Rüge nicht den Anforderungen von Art. 98 BGG entsprechend dar. Auch ihre allgemeinen Behauptungen zum «tiefen und dauerhaften Konflikt» und zur «fehlenden starken Bindung» zwischen Kind und B.________ genügen nicht den Begründungsanforderungen.
Erziehungs- und Überwachungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB)
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB dar. Eine Kindesschutzmassnahme setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahme muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, was sich im Stufenprinzip manifestiert: vom mildesten Eingriff (Art. 307 ZGB) zum stärksten. Die Beistandschaft muss geeignet, notwendig und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass die Gefahr nicht durch die Eltern selbst oder durch mildere Massnahmen abgewendet werden kann (BGE 140 III 241 E. 2.1; 5A_230/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1.1.1; 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7.2).
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.»
Die Kindesschutzbehörde verfügt bei der Anordnung von Massnahmen über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB), ebenso die Beschwerdeinstanz (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Bundesgericht übt Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Behörde irrelevante Elemente berücksichtigt oder wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen hat (BGE 142 III 545 E. 2.3).
Die Vorinstanz hat die Beistandschaft ausführlich begründet: Sie sei notwendig, um einen kohärenten Diskurs der Eltern gegenüber dem Kind beim Besuchsrecht zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Parteien zu unterstützen. Die asymmetrische Stellung zwischen A.________ (alleinige elterliche Sorge) und B.________ (keine rechtliche Stellung, Adoptionsverfahren pendent) erfordere eine dritte, vermittelnde Instanz. Bisherige Massnahmen (Einzeltherapie, Mediation) hätten keine Besserung gebracht. Das Risiko der Instrumentalisierung des Kindes durch die Mutter — die wiederholt wechselnde Entscheidungen bis hin zur Streichung des Besuchsrechts getroffen habe — rechtfertige die Überwachungsbeistandschaft. Ausserdem müsse das Kind davor geschützt werden, in die Position versetzt zu werden, selbst über die Ausübung des Besuchsrechts entscheiden zu müssen. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Beistandschaft im Wesentlichen vor, sie stütze sich auf eine willkürliche Beweiswürdigung (insbesondere zur Aussage der Kinderpsychiaterin), die Mediation sei das geeignete Instrument zur Konfliktbewältigung, und das Kind sei nicht gefährdet. Das Bundesgericht qualifiziert diese Einwände als unzulässig: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen, ohne präzise darzulegen, inwieweit die vorinstanzliche Würdigung willkürlich wäre. Die Berufung auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) wird als zu allgemein und ohne eigenständige Subsumtion als wenig hilfreich qualifiziert. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) wird nicht den Anforderungen von Art. 98 BGG entsprechend dargelegt.
Unentgeltliche Rechtspflege und Kosten
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ist unzulässig, da er ohne jegliche Begründung gestellt wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wird auch die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verweigert (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 2'500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung von 500 Franken zugunsten von B.________ ebenfalls (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 ZGB ein und bestätigt mehrere Grundsätze:
1. Verhältnismässigkeit und Subsidiarität bei Art. 308 ZGB. Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 140 III 241, wonach bei einer auf die Ausübung des Besuchsrechts beschränkten Kindeswohlgefährdung eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs begrenzte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB statt einer allgemeinen Erziehungsbeistandschaft nach Abs. 1 anzuordnen ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Kombination von Erziehungsbeistandschaft (Abs. 1) und Überwachungsbeistandschaft (Abs. 2) als verhältnismässig erachtet, da die Gefährdung über die reine Besuchsrechtsfrage hinausging und auch die elterliche Erziehungskompetenz im Umgang mit dem Konflikt Unterstützung benötigte. Dies steht im Einklang mit dem im Kommentar zu Art. 308 ZGB dargestellten Grundsatz, dass die Beistandschaft primär die Unterstützung der Eltern («Rat und Tat») bezweckt und nicht deren Verdrängung.
2. Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB bei Regenbogenfamilien. Der Leitentscheid BGE 147 III 209 hat die Voraussetzungen für das Besuchsrecht Dritter präzisiert: Wurde das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts gezeugt und wuchs es innerhalb der Paarbeziehung auf, liegt es grundsätzlich im Wohl des Kindes, den persönlichen Verkehr mit der früheren Partnerin des gesetzlichen Elternteils aufrechtzuerhalten. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf eine Konkubinatssituation (nicht eingetragene Partnerschaft) an und bestätigt, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach das Besuchsrecht von B.________ kindeswohldienlich ist, nur auf Willkür hin überprüft. Die ausserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 274a ZGB werden vom Bundesgericht nicht eigens geprüft, da die Beschwerdeführerin die Rüge nicht hinreichend begründet hat — was indirekt bestätigt, dass die Anwendbarkeit von Art. 274a ZGB auf die Ex-Partnerin in einer gleichgeschlechtlichen Regenbogenfamilie nicht mehr ernsthaft infrage steht.
3. Zurückhaltung bei der Willkürkontrolle von Ermessensentscheidungen. Der Entscheid bestätigt die Praxis, dass das Bundesgericht bei Kindesschutzmassnahmen Zurückhaltung übt und nur eingreift, wenn die kantonale Behörde relevante Faktoren ausser Acht gelassen oder irrelevante berücksichtigt hat (BGE 142 III 545 E. 2.3). Die blosse Gegenüberstellung der eigenen Beweiswürdigung mit derjenigen der Vorinstanz genügt nicht für eine Willkürrüge — ein Grundsatz, der im Kommentar zu Art. 9 BV (N 6) dargelegt ist: «Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung einer Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür.»
4. Irreparabler Nachteil bei Zwischenentscheiden zum Besuchsrecht. Das Bundesgericht bejaht den irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Zwischenentscheiden über das Besuchsrecht auf das eigene Kind von Amtes wegen, wie bereits in BGE 137 III 475 E. 1 festgehalten. Dies ermöglicht den Zugang zum Bundesgericht auch ohne entsprechende Rüge der beschwerdeführenden Partei.
Fazit
Der Entscheid illustriert die Schwierigkeiten, die sich bei der Trennung gleichgeschlechtlicher Paare mit gemeinsamen Elternprojekt stellen, wenn die rechtliche Elternschaft einseitig bei einer Person liegt (biologische Mutter) und die soziale Elternrolle der anderen Person rechtlich noch nicht verfestigt ist (pendentes Adoptionsverfahren). Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung einer kombinierten Erziehungs- und Überwachungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wenn der elterliche Konflikt die Erziehungskompetenz beeinträchtigt und das Risiko der Instrumentalisierung des Kindes besteht. Die beschränkte Kognition nach Art. 98 BGG bei vorsorglichen Massnahmen führt dazu, dass die Rügen der beschwerdeführenden Mutter an den strengen Begründungsanforderungen scheitern: Wer Willkür rügt, muss präzise darlegen, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Ermessensausübung unhaltbar ist — die blosse Schilderung der eigenen Sichtweise genügt nicht. Der Entscheid ergänzt die Kasuistik zu Art. 274a ZGB um einen weiteren Fall aus dem Kontext gleichgeschlechtlicher Familien und unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls als massgebliches Kriterium bei der Regelung des persönlichen Verkehrs mit sozialen Elternpersonen.