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Strafrecht  ·  Urteil 6B_677/2024  ·  vom 09.09.2026

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Freiheitsberaubung etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Recht auf ein faires Verfahren etc.; Protokollberichtigungsbegehren

6B_677/2024; 6B_836/2024 — Vergewaltigung einer kognitiv beeinträchtigten Person: relatives Verwertungsverbot und Verzicht auf aussagepsychologisches Gutachten

Rechtsgebiet: Strafrecht (materiell und prozessual) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Bögli · Verfahrensergebnis: Beschwerden abgewiesen (Vereinigung der Verfahren)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität muss sein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 4 StPO selbst ausüben, damit die Unverwertbarkeitssanktion des Art. 177 Abs. 3 StPO greift. Unterbleibt der Hinweis auf das Verweigerungsrecht, beruft sich die betroffene Person aber nicht darauf, bleibt die Aussage verwertbar.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab. Die Aussagen der als Auskunftsperson einvernommenen Geschädigten sind verwertbar, da sie sich nie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Das Protokollberichtigungsbegehren erweist sich als gegenstandslos. Der Verzicht auf ein aussagepsychologisches und ein psychiatrisches Gutachten verletzt weder Bundesrecht noch ist die Sachverhaltsfeststellung willkürlich.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die dogmatische Unterscheidung zwischen absoluter (Abs. 1) und relativer Unverwertbarkeit (Abs. 3) bei Art. 177 StPO und präzisiert die Anforderungen an die Anordnung aussagepsychologischer Gutachten bei kognitiv beeinträchtigten Opfern — dieEigenwahrnehmung des Gerichts in der Verhandlung kann einen Gutachtenverzicht tragen.

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 8. März 2023 der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB, alte Fassung bis 30. Juni 2024), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, alte Fassung), der mehrfachen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer Landesverweisung von fünf Jahren sowie einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an die Privatklägerin B.________, eine kognitiv beeinträchtigte Person.

Auf Berufung hin wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut: Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre und die Landesverweisung auf zehn Jahre. Festgestellt wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Nach der Berufungsverhandlung ersuchte die amtliche Verteidigerin um Zustellung des Berufungsprotokolls und des Tonträgers. Mit Eingabe vom 11. September 2024 stellte A.________ ein Protokollberichtigungsbegehren, das die Verfahrensleiterin am 12. September 2024 abwies. Gegen beide Entscheide — das Berufungsurteil (6B_677/2024) und die Protokollberichtigungsverfügung (6B_836/2024) — richtet sich die Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren.

Erwägungen

Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten (Art. 177 Abs. 3 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, B.________ sei an der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt worden, obwohl sie ihre Stellung als Privatklägerin abgelegt habe. Sie sei nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität nach Art. 116 i.V.m. Art. 169 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht worden, was gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO zur absoluten Unverwertbarkeit ihrer Aussagen führe. Zudem sei im Verhandlungsprotokoll wahrheitswidrig festgehalten worden, sie sei auf dieses Recht aufmerksam gemacht worden.

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass es für die hier massgebende Frage — ob B.________ auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Opfer aufmerksam gemacht wurde — nicht weiter relevant ist, ob sie als Auskunftsperson oder als Zeugin hätte einvernommen werden müssen. Das Aussageverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 4 StPO steht ihr unabhängig von ihrer prozessualen Stellung zu, und die Bestimmungen für Zeugen gelten gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO auch für Auskunftspersonen.

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 169 Abs. 4 StPO (SR 312.0)«Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.»

Die prozessuale Sanktion bei unterbliebenem Hinweis auf dieses Recht regelt Art. 177 Abs. 3 StPO:

Art. 177 Abs. 3 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.»

Das Bundesgericht legt Art. 177 Abs. 3 StPO als relatives Beweisverwertungsverbot aus: Die Unverwertbarkeit entsteht nicht automatisch bei unterbliebenem Hinweis, sondern erst dann, wenn sich die berechtigte Person nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Diese Auslegung steht im Einklang mit der dogmatischen Unterscheidung zwischen Abs. 1 (absolute Unverwertbarkeit bei fehlender Belehrung über Zeugnis- und Wahrheitspflicht) und Abs. 3 (relative Unverwertbarkeit, die von der Ausübung des Verweigerungsrechts abhängt), wie sie im Kommentar zu Art. 177 StPO auf glossagens.ch dargestellt wird und in BGE 141 IV 20 grundlegend geprägt wurde.

Vorliegend ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich die durch eine Rechtsanwältin vertretene B.________ während oder nach der Berufungsverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ihre Aussage daher verwertbar. Die Rüge der absoluten Unverwertbarkeit geht fehl.

Protokollberichtigungsbegehren (Art. 79 StPO)

Da die Aussagen von B.________ — wie dargelegt — auch bei einer unzureichenden Rechtsbelehrung verwertbar wären, weil sie das Verweigerungsrecht nie ausübte, ist nicht weiter relevant, ob die Rechtsbelehrung korrekt protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer erleidet durch eine allfällige falsche Protokollierung keinen Nachteil. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Protokollberichtigung daher ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen (vgl. Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 1.2). Die Beschwerde im Verfahren 6B_836/2024 ist unbegründet.

Rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz seinen Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________ nicht behandelt und den Antrag auf aussagepsychologisches Gutachten willkürlich abgelehnt habe.

Psychiatrisches Gutachten

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal behauptet, kognitiv eingeschränkte Personen seien besonders empfänglich für Beeinflussungen, ohne darzulegen, dass diese Empfänglichkeit konkret auf B.________ zutreffe. Mit den Feststellungen der Vorinstanz, B.________ habe ihre Ablehnung klar kundgetan und es sei nicht ersichtlich, dass sie beeinflusst worden sei, befasst er sich nicht und legt insbesondere nicht dar, diese seien willkürlich. Die Vorinstanz hat damit ausreichend dargelegt, weshalb sie weitere Abklärungen für unnötig hielt, auch wenn sie den Beweisantrag im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat.

Aussagepsychologisches Gutachten

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung drängt sich bei besonderen Umständen auf — beispielsweise bei schwer interpretierbaren Äusserungen eines Kleinkinds, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen oder bei Anhaltspunkten für eine Beeinflussung durch Drittpersonen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 128 I 81 E. 2). Praxisgemäss werden für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ernsthafte Anzeichen verlangt, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnte.

Die Vorinstanz hat sich auf rund zwei Seiten mit dem Aussageverhalten von B.________ befasst. Sie hielt fest, sie habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild machen können und erachte die Retardierung gestützt auf diesen Eindruck als nicht so schwerwiegend, als dass sich ein aussagepsychologisches Gutachten aufdrängen würde. B.________ habe der Befragung grösstenteils folgen und passende, teilweise relativ differenzierte Antworten geben können. Dieser Eindruck decke sich mit den Videoaufnahmen der polizeilichen Einvernahmen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für ein Gutachten. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.

In dubio pro reo

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Grundsatz «in dubio pro reo» komme als Beweiswürdigungsregel über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu, da diese Praxis aus der Zeit vor Einführung der StPO stamme. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Unschuldsvermutung ist neben Art. 10 StPO auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert und war damit schon vor der StPO im Bundesrecht verankert. Das Bundesgericht nimmt keine freie Beweiswürdigung vor, sondern prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (Art. 97 BGG). Eine unterschiedliche Kognition bezüglich Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel ist nicht ersichtlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

Sachverhaltsfeststellung und Willkür

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe im Fahrzeug in einer Tiefgarage mindestens viermal zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen von B.________ gedrängt und sie dazu gebracht, ihn oral zu befriedigen. Er habe ihre kognitive Beeinträchtigung bewusst ausgenutzt, um sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu nötigen und ihren Willen zu brechen. Er habe eine für sie subjektiv ausweglose Situation geschaffen und sich des Nötigungsmittels des psychischen Drucks bedient. Ihre zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten seien sehr beschränkt gewesen, was der Beschuldigte gewusst und ausgenutzt habe. In Bezug auf die Freiheitsberaubung könne offen bleiben, ob das Fahrzeug abgeschlossen gewesen sei, da bereits das Parkieren, das Nach-hinten-Kommen und das Schliessen der Tür eine ausweglose Situation geschaffen habe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Feststellungen nicht substanziiert auseinander. Er stellt seine eigenen Vermutungen den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern letztere offensichtlich unrichtig sein sollten. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu erkennen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Relatives Verwertungsverbot nach Art. 177 Abs. 3 StPO

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum relativen Beweisverwertungsverbot bei unterbliebenem Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrechte ein. Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 141 IV 20 geprägte und im Kommentar zu Art. 177 StPO auf glossagens.ch dogmatisch entfaltte Unterscheidung: Während Abs. 1 bei fehlender Belehrung über Zeugnis- und Wahrheitspflicht zur absoluten Unverwertbarkeit führt (Art. 141 Abs. 1 StPO), entsteht die Unverwertbarkeit nach Abs. 3 erst durch die nachträgliche Berufung auf das Verweigerungsrecht. Der Entscheid verdeutlicht die praktische Tragweite dieser Differenzierung: Eine durch eine Rechtsanwältin vertretene Geschädigte, die ihr Aussageverweigerungsrecht nicht ausübt, sondern aussagt, macht ihre Aussage verwertbar — auch wenn der Hinweis auf das Verweigerungsrecht unterblieben ist.

Protokollberichtigung bei fehlendem Nachteil

Mit der Erwägung, dass eine Protokollberichtigung gegenstandslos wird, wenn die betroffene Aussage unabhängig von der Protokollierung verwertbar ist, bestätigt das Bundesgericht seine Praxis, dass ein Protokollberichtigungsbegehren nur bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte Erfolg haben kann. Der Beschwerdeführer muss einen konkreten Nachteil dartun.

Aussagepsychologisches Gutachten bei kognitiv beeinträchtigten Opfern

Die Praxis, dass die Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens nur bei besonderen Umständen — ernsthafte geistige Störungen, Anzeichen für Beeinflussung — geboten ist und das Gericht aufgrund eigener Wahrnehmung in der Verhandlung einen Gutachtenverzicht tragen darf, ist durch BGE 129 IV 179 und BGE 128 I 81 begründet. Der vorliegende Entscheid bestätigt und präzisiert diese Praxis für den Fall eines kognitiv beeinträchtigten erwachsenen Opfers: Das Gericht darf aufgrund des eigenen Eindrucks in der Verhandlung — gestützt auf die Beobachtung, dass die Person der Befragung folgen und differenzierte Antworten geben kann — den Verzicht auf ein aussagepsychologisches Gutachten begründen, ohne dass dies willkürlich wäre. Damit wird der Ermessensspielraum der kantonalen Gerichte bei der Beweiswürdigung im Bereich von Aussagen kognitiv beeinträchtigter Personen bekräftigt, wie er auch in Urteil 6B_1310/2023 und 6B_1006/2017 zum Ausdruck kommt.

Psychischer Druck als Nötigungsmittel bei kognitiver Beeinträchtigung

Die vorinstanzliche Würdigung, dass der Beschwerdeführer durch die bewusste Ausnutzung der kognitiven Beeinträchtigung von B.________ eine «subjektiv ausweglose Situation» schuf und sich damit des Nötigungsmittels des psychischen Drucks bediente, steht im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 1 StGB (alte Fassung) und Art. 189 Abs. 1 StGB: Psychischer Druck als Nötigungsmittel kann auch ohne direkte Gewaltanwendung vorliegen, namentlich bei Opfern, die sich aufgrund physischer Dominanz, kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler Abhängigkeit nicht altersentsprechend entziehen können (vgl. BGE 126 IV 124 E. 3 zum psychischen Unterdrucksetzen; BGE 128 IV 97 E. 2 zum psychischen Druck bei kindlichen Opfern; BGE 124 IV 154 E. 2 zur kognitiven Unterlegenheit). Der Entscheid überträgt diese Grundsätze auf ein erwachsenes Opfer mit kognitiver Beeinträchtigung und bestätigt, dass eingeschränkte Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers — wenn vom Täter erkannt und ausgenutzt — das Nötigungsmittel des psychischen Drucks zu begründen vermögen.

Fazit

Der Entscheid bestätigt in dreifacher Hinsicht gefestigte Praxis: Erstens ist das Beweisverwertungsverbot nach Art. 177 Abs. 3 StPO ein relatives Verbot, das nur bei nachträglicher Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht greift — eine vertretene Geschädigte, die aussagt, ohne ihr Recht auszuüben, macht ihre Aussage verwertbar. Zweitens darf das kantonale Gericht aufgrund eigener Wahrnehmung in der Verhandlung auf ein aussagepsychologisches Gutachten verzichten, wenn keine besonderen Umstände wie schwerwiegende geistige Störungen oder Beeinflussungsindizien vorliegen. Drittens kann die bewusste Ausnutzung der kognitiven Beeinträchtigung eines erwachsenen Opfers das Nötigungsmittel des psychischen Drucks im Sinne der Sexualdelikte begründen. Die Beschwerden bleiben in allen Punkten ohne Erfolg; die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

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