9C_232/2026 — Emissionsabgabe beim Mantelhandel: Nennwert als subsidiäre Mindestbemessungsgrundlage
Rechtsgebiet: Stempelabgabenrecht (Emissionsabgabe) · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht (A-5128/2024) · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Schorno · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Beim Mantelhandel i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. b StG ist die Emissionsabgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte zu erheben — auch wenn die Gesellschaft Verlustvorträge aufweist und das Reinvermögen darunter liegt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG durch Vorinstanz und ESTV. Eine teleologische Reduktion zugunsten des Steuerpflichtigen lehnt es ab.
- Bedeutung: Das Urteil klärt in 5er-Besetzung eine bisher vom BGer nicht direkt entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung und bestätigt den formellen Charakter des Stempelabgaberechts. Die im Urteil vorgenommene teleologische Reduktion des Wortlauts durch den Steuerpflichtigen wurde verworfen.
Sachverhalt
Die A.________ SA mit Sitz in der Schweiz bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an pharmazeutischen, kommerziellen, finanziellen und industriellen Unternehmen. Mit Aktienkaufvertrag vom 9. Dezember 2022 verkaufte die indische B.________ Limited sämtliche Aktien der Steuerpflichtigen an die C.________ LLC mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Kaufpreis betrug USD 200'436.-. Dem Aktienkapital der Gesellschaft standen per 31. Dezember 2022 ein erheblicher Verlustvortrag sowie ein Verlust aus dem Geschäftsjahr 2022 gegenüber. Gestützt auf eine Statutenänderung von 2023 wurde das Aktienkapital im Umfang der Verlustvorträge herabgesetzt.
Die Steuerpflichtige deklarierte den Handwechsel am 31. Mai 2023 mittels Formular 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und vertrat den Standpunkt, die Emissionsabgabe sei auf dem Reinvermögen (Aktienkapital abzüglich Verlustvorträge) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.- zu erheben. Die ESTV setzte die Emissionsabgabe dagegen mit Verfügung vom 3. November 2023 auf den Aktiennennwert im Verkaufszeitpunkt abzüglich des Freibetrags fest. Die Einsprache wurde am 18. Juli 2024 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2026 ab (A-5128/2024).
Gegen das vorinstanzliche Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Begehren, die Emissionsabgabe sei auf dem Reinvermögen abzüglich Freibetrag festzusetzen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht tritt auf die frist- und formgerechte Beschwerde der legitimierten Beschwerdeführerin ein (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Der Sachverhalt wird dem festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Streitgegenstand
Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Verkauf der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft einen Mantelhandel i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. b StG darstellt und somit ein Abgabeobjekt vorliegt. Streitig ist allein die Bemessungsgrundlage: Die Beschwerdeführerin will die Emissionsabgabe auf dem (tiefen) Reinvermögen erhoben wissen, während die ESTV auf den (höheren) Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte abstellt.
Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
Die Emissionsabgabe beim Mantelhandel stützt sich auf zwei zentrale Bestimmungen des Stempelabgabengesetzes:
Art. 5 Abs. 2 lit. b StG (SR 641.10)
«Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: […] b. der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;»
Art. 8 Abs. 1 lit. c StG (SR 641.10)
«Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet: […] c. beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.»
Der zweite Halbsatz von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG («mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte») enthält eine subsidiäre Mindestbemessungsgrundlage: Unterschreitet das Reinvermögen den Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte, wird die Emissionsabgabe auf letzterem erhoben.
Formeller Charakter des Stempelabgaberechts und Auslegungsmethodik
Das Bundesgericht bekräftigt zunächst den ausgeprägten formellen Charakter der Stempelabgaben als Rechtsverkehrssteuern, der eine formell-zivilrechtliche Betrachtungsweise gebietet (vgl. BGE 149 II 462 E. 2.2; BGE 143 II 350 E. 2.2). Von dieser Betrachtungsweise ist nicht leichthin abzurücken. Eine (betriebs-)wirtschaftlich geprägte Betrachtungsweise ist nur ausnahmsweise angezeigt — namentlich wenn das Stempelabgaberecht ökonomische Konzepte verwendet (wie bei der Umschreibung des Mantelhandels in Art. 5 Abs. 2 lit. b StG) oder beim Vorliegen einer Steuerumgehung (BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2).
Spezifisch stempelabgaberechtlich gilt der Grundsatz, dass die Norm weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen ist. Die Auslegung folgt den allgemeinen Regeln (Art. 1 Abs. 1 ZGB per analogiam; BGE 140 II 289 E. 3.1): Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen (grammatikalisches Element). Nur wenn dieser unklar ist, werden die weiteren Auslegungselemente (historisch, teleologisch, systematisch) beigezogen.
Klarheit des Wortlauts und Bestätigung durch die übrigen Auslegungselemente
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz StG in allen drei Amtssprachen grammatikalisch klar und aus sich heraus verständlich ist. Die Beschwerdeführerin liest einen «teleologischen Zusatz» in die Norm hinein: Die Emissionsabgabe solle nur dann auf dem Nennwert erhoben werden, wenn das Grundkapital nicht im Umfang der vorbestehenden Verlustvorträge umgehend vernichtet werde. Diese Lesart wird vom Bundesgericht verworfen.
Systematische Auslegung: Art. 8 Abs. 1 lit. c StG enthält dieselbe Grundregel-Ausnahme-Konstruktion wie Art. 8 Abs. 1 lit. a StG (Begründung/Erhöhung von Beteiligungsrechten). Auch dort ist der Nennwert die subsidiäre Mindestgrösse. Die Emissionsabgabe wird bei der Gründung grundsätzlich auf dem vollen Nennwert geschuldet, auch wenn die Aktionäre weniger einbringen. Die systematische Parallele stützt die Lesart, dass der Nennwert eine uneingeschränkte Mindestbemessungsgrundlage darstellt.
Historische Auslegung: Art. 8 Abs. 1 lit. c StG geht auf die Totalrevision des StG von 1972/1973 zurück. Gemäss der Botschaft vom 25. Oktober 1972 (BBl 1972 1293 f.) sollte beim Erwerb eines Mantels sogleich die Abgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden, auch wenn von den Mantelerwerbern noch kein neues Kapital eingeschossen wurde. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass die Vereinfachung der Steuererhebung im Vordergrund stand.
Teleologische Auslegung: Die Erfassung mit der Emissionsabgabe bezweckt die steuerliche Gleichstellung des Mantelhandels mit der Begründung und Erhöhung von (neuen) Beteiligungsrechten. Art. 5 Abs. 2 lit. b StG ist eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm: Sind die Tatbestandsmerkmale gegeben, greift die zum Voraus bestimmte Rechtsfolge, ohne dass die allgemeinen Voraussetzungen einer Steuerumgehung geprüft werden müssen. Die subsidiäre Bemessung auf dem Nennwert vereinfacht die Abgabeerhebung und die Kontrolle durch die ESTV.
Verweis auf Art. 684a OR (neu ab 1. Januar 2025)
Art. 684a Abs. 1 OR (SR 220)
«Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig.»
Das Bundesgericht weist ergänzend auf die mit dem Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingefügte Bestimmung von Art. 684a OR hin, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist. Der Bundesrat hat diese Norm ausdrücklich als Kodifikation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot des Mantelhandels bezeichnet (BBl 2019 5194, 5204 f.). Zwar handelt es sich um eine zivilrechtliche Bestimmung, die im vorliegenden Fall (Handwechsel per 9. Dezember 2022) noch nicht anwendbar ist. Sie bestätigt jedoch den legislativen Willen, den Mantelhandel — auch zivilrechtlich — einzudämmen, und steht in diametralem Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin befürworteten «Rechtswohltat» zugunsten des Steuerpflichtigen.
Widerlegung der Argumentation der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin machte im Kern geltend, ein «guter» Mantelhändler, der den Handwechsel proaktiv deklariere und umgehend das Kapital im Umfang der Verlustvorträge herabsetze, solle besser behandelt werden als ein «verwerflicher» Mantelhändler, der den Handwechsel verschleiere. Sie sprach von einer «Rechtswohltat», die den Anreiz erhöhe, den Mantelhandel von Anfang an steuerlich richtig abzuwickeln.
Das Bundesgericht weist dieses Argument in drei Schritten zurück:
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Keine Unterscheidung im Gesetz: Art. 5 Abs. 2 lit. b StG als kodifizierte Steuerumgehungsnorm macht keine Unterscheidung nach der Absicht oder dem Verhalten des Mantelerwerbers. Der Tatbestand greift objektiv.
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Widerspruch zur legislatorischen Wertentscheidung: Gesetzgeber und Gerichte bestreben sich seit rund hundert Jahren, dem Mantelhandel Einhalt zu gebieten (vgl. schon BGE 55 I 134). Die Einführung von Art. 684a OR, der den Mantelhandel unter bestimmten Voraussetzungen sogar zivilrechtlich für nichtig erklärt, unterstreicht diese Tendenz. Eine «Rechtswohltat» im Sinne eines Wahlrechts zugunsten des Steuerpflichtigen steht dazu in diametralem Widerspruch.
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Verstoss gegen das Auslegungsverbot: Der geforderte «teleologische Zusatz» läuft auf eine einschränkende Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG hinaus. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass stempelabgaberechtliche Normen weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen sind. Bei klarem Wortlaut ist kein Raum für eine teleologische Reduktion.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die stempelabgaberechtliche Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
Bestätigung des formellen Charakters: Die Grundsätze zum formellen Charakter des Stempelabgaberechts und zur formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise wurden vom Bundesgericht in BGE 149 II 462 E. 2.2 umfassend dargelegt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf die spezifische Frage der Bemessungsgrundlage beim Mantelhandel mit Verlustvorträgen an und bestätigt, dass der Nennwert als Mindestbemessungsgrundlage formell-zivilrechtlich zu verstehen ist — ohne wirtschaftliche Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen.
Bestätigung der kodifizierten Steuerumgehungsnorm: Dass Art. 5 Abs. 2 lit. b StG eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm darstellt, deren Rechtsfolge unabhängig von der Absicht des Steuerpflichtigen greift, entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies bereits in A-7094/2008 und A-5128/2024 so gehandhabt. Das BGer bestätigt nun diese Auslegung auf Bundesgerichtsebene.
Präzisierung einer offenen Frage: Die spezifische Frage, ob beim Mantelhandel einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen die Emissionsabgabe auf dem (tieferen) Reinvermögen oder auf dem (höheren) Nennwert zu erheben ist, wurde vom Bundesgericht bisher nicht direkt entschieden. Die Vorinstanzen (ESTV und Bundesverwaltungsgericht) haben stets auf den Nennwert abgestellt. Das BGer schliesst sich dieser Praxis an und versagt eine teleologische Reduktion des Wortlauts. Dies ist eine Präzisierung der Rechtsprechung dahingehend, dass die Mindestbemessungsgrundlage des Nennwerts auch bei Vorliegen von Verlustvorträgen uneingeschränkt gilt.
Brücke zum neuen Art. 684a OR: Das Urteil zieht eine Verbindung zwischen dem stempelabgaberechtlichen Mantelhandelsregime und der neuen zivilrechtlichen Bestimmung von Art. 684a OR (in Kraft seit 1. Januar 2025). Es zeigt auf, dass die steuerrechtliche Erfassung des Mantelhandels und die zivilrechtliche Nichtigkeitssanktion auf derselben Wertentscheidung beruhen — der Bekämpfung des missbräuchlichen Mantelhandels.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Emissionsabgabe beim Mantelhandel mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte (abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.-) zu erheben ist. Eine teleologische Reduktion von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG zugunsten des Steuerpflichtigen, der den Mantelhandel proaktiv deklariert und das Kapital im Umfang der Verlustvorträge umgehend herabsetzt, wird abgelehnt. Der klare Wortlaut der Norm, ihre systematische und historische Auslegung sowie der Zweck der Vereinfachung der Abgabeerhebung und der Bekämpfung des Mantelhandels lassen keinen Raum für eine einschränkende Auslegung. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil ist in 5er-Besetzung ergangen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), was der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Frage entspricht: Es handelt sich um die erste bundesgerichtliche Klärung der Bemessungsgrundlage beim Mantelhandel mit Verlustvorträgen. Die Entscheidung festigt den formellen Charakter des Stempelabgaberechts und schliesst eine Ausnahme zugunsten «kooperativer» Mantelerwerber aus.