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Strafrecht  ·  Urteil 6B_268/2026  ·  vom 15.09.2026

Mehrfache Geldwäscherei; hinreichender Tatvorhalt; Landesverweisung

6B_268/2026 — Hinreichender Tatvorhalt bei Geldwäscherei und Landesverweisung bei Betäubungsmittelverbrechen

Rechtsgebiet: Strafrecht (Strafprozessrecht und materielles Strafrecht) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Andres · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein hinreichender Tatvorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO kann auch in der Schlusseinvernahme durch detailliertes Durchgehen einer vorgängig zugestellten Eröffnungsverfügung Ziffer für Ziffer erfolgen; die formelle Reihenfolge der Vorhalte innerhalb der Einvernahme ist nicht entscheidend. Bei der Landesverweisung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels überwiegen die öffentlichen Interessen auch bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer mit Kernfamilie erheblich.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei bleibt bestehen; die zehnjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung wird bestätigt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bei Betäubungsmitteldelinquenz und präzisiert die Anforderungen an den Tatvorhalt bei Erweiterung des Verfahrensgegenstands umfassend.

Sachverhalt

A.________, ein serbischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. Dezember 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen am 17. Februar 2025 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (Verfahren 6B_202/2024), da die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob sich Einvernahmen mangels hinreichenden Tatvorhalts zur Geldwäscherei als unverwertbar erweisen.

Mit Urteil vom 13. Januar 2026 verurteilte das Obergericht A.________ nach Neubeurteilung erneut wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es stellte fest, dass der Tatvorhalt der Geldwäscherei erst in der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 erfolgt sei und die früheren Aussagen zum Vorwurf der Geldwäscherei unverwertbar seien. Die Schlusseinvernahme genüge jedoch den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Die Landesverweisung für zehn Jahre mit SIS-Ausschreibung wurde aufrechterhalten.

A.________ beantragt mit seiner Beschwerde den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal acht Jahre und sechs Monate sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.

Erwägungen

Hinreichender Tatvorhalt bei der Geldwäscherei (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf der Geldwäscherei sei ihm in den Einvernahmen des Vorverfahrens in tatsächlicher Hinsicht nur ungenügend und in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht vorgehalten worden. Erst in den Schlussvorhalten 31 und 32 der Schlusseinvernahme sei der Tatbestand der Geldwäscherei erwähnt worden. Aufgrund des fehlenden Tatvorhalts seien alle Einvernahmen im Vorverfahren nicht verwertbar, weshalb keine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei erfolgen dürfe. Er rügt eine Verletzung von Art. 157 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie seines Verteidigungsrechts (Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem Rückweisungsentscheid aus dem Verfahren 6B_202/2024 nachgekommen ist. Sie gelangt zutreffend zum Schluss, dass der Tatvorhalt der Geldwäscherei erst anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 erfolgte und die belastenden früheren Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Geldwäscherei unverwertbar sind (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung unverwertbare Aussagen berücksichtigt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Zu prüfen ist vielmehr, ob der Tatvorhalt in der Schlusseinvernahme — die mangels ausreichender Vorhalte in den früheren Einvernahmen als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO gilt — den Anforderungen genügt. Dies bejaht das Bundesgericht mit der Vorinstanz. Der massgebende Wortlaut von Art. 158 StPO lautet:

Art. 158 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.»

Das Bundesgericht erwägt, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der detaillierten Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 und der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 hinreichend über die ihm vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen informiert wurde. Die Eröffnungsverfügung war dem damaligen Verteidiger vorgängig zugestellt worden mit der Bitte, diese mit dem Beschwerdeführer zu prüfen, damit dieser in der Schlusseinvernahme dazu Stellung nehmen könne. Anlässlich der Schlusseinvernahme ging die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung mit dem Beschwerdeführer Ziffer für Ziffer durch, hielt ihm die Tatvorwürfe jeweils zusammengefasst vor und fragte ihn nach seiner Stellungnahme. Dieses Vorgehen erfüllt die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Dass die Vorhalte bezüglich Geldwäscherei nicht zu Beginn der Schlusseinvernahme, sondern in den Vorhalten 31 und 32 erfolgten, ändert daran nichts — es hätte keinen Sinn gemacht, zu Beginn die achtseitige Eröffnungsverfügung zu verlesen, um danach nochmals auf jede Ziffer einzeln einzugehen. Nach der Schlusseinvernahme hatte der Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, worauf verzichtet wurde. In der Folge wurde er von den kantonalen Gerichten wiederholt zu den Geldwäschereivorwürfen befragt, ohne materielle Aussagen zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals geltend macht, auch die Einvernahmen der Auskunftspersonen und Mitbeschuldigten seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, wird darauf mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) undzumutbarer früherer Geltendmachung nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 117 IV 97 E. 4a).

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Da der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei bestehen bleibt, ist auf die Ausführungen zur Strafzumessung nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer die tiefere Freiheitsstrafe einzig mit dem beantragten Freispruch begründet.

Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB)

Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung der Landesverweisung und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Vorinstanz hatte einen schweren persönlichen Härtefall knapp bejaht, jedoch in der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen als überwiegend eingestuft.

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind grundsätzlich erfüllt, da der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist und wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1) und ist restriktiv anzuwenden.

Schwerer persönlicher Härtefall

Die Vorinstanz geht zutreffend vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus. Der 34-jährige Beschwerdeführer verfügt über ein sehr grosses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz: Er ist hier geboren und aufgewachsen, hat sein gesamtes Leben hier verbracht und lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern zusammen, die ebenfalls serbischer Abstammung sind und in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Das Bundesgericht bestätigt, dass seine Eingliederungschancen in Serbien intakt sind — er ist Serbisch sprechend, arbeitsfähig und verwandtschaftlich verbunden —, ohne dass dies den Härtefall entfallen liesse.

Interessenabwägung

Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Dabei sind insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen in beiden Ländern zu berücksichtigen. Sind Kinder involviert, ist den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).

Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse am Verbleib das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Die Vorinstanz spricht eine Freiheitsstrafe von neun Jahren aus, womit per se schon von überwiegenden öffentlichen Interessen auszugehen ist.

Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der Beschwerdeführer ging dem Betäubungsmittelhandel aus rein pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (ca. 16,59 kg reines Kokain bei 79 Prozent Reinheitsgrad) und veräusserte davon ca. fünf Kilogramm (ca. vier Kilogramm reines Kokain). Er agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe und setzte den Handel fort, auch nachdem verschiedene Personen aus seinem Umfeld festgenommen wurden. Die Vorinstanz geht zutreffend von einem mittelschweren Tatverschulden aus. Bei Betäubungsmitteldelinquenz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung rigoros (BGE 139 I 145 E. 2.5); «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von einer schlechten Prognose aus. Der Beschwerdeführer lässt weder Einsicht noch Reue erkennen und hat sich nie von seinem Verbrechen distanziert. Er wusste um das Risiko des Verlusts seines Aufenthaltsrechts und der Trennung von seiner Familie, setzte den Drogenhandel aber dennoch fort, nachdem er zweimal vom Migrationsamt auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen worden war. Die guten Führung im Vollzug relativiert sich durch die fehlende Einsicht.

Kindesinteressen und Zumutbarkeit der Familiennachziehung

Das Bundesgericht teilt die Zweifel der Vorinstanz an der Zumutbarkeit eines Umzugs der 12- und 13-jährigen Kinder nach Serbien nicht abschliessend, lässt diese Frage aber offen. Selbst bei Annahme einer familiären Trennung hält die Landesverweisung der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und könnte mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufkommen, wie sie es bereits in den vergangenen sieben Jahren während der Haft des Beschwerdeführers getan hat. Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel ist grundsätzlich möglich.

Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich als konventions-, verfassungs- und bundesrechtskonform.

Einordnung in die Rechtsprechung

Tatvorhalt bei Erweiterung des Verfahrensgegenstands

Der Entscheid reiht sich in die bewährte Praxis zur Erweiterung des Verfahrensgegenstands und zur «nachträglichen ersten Einvernahme» ein. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 141 IV 20 festgehalten, dass der Deliktsvorhalt den konkreten äusseren Lebenssachverhalt und den daran geknüpften Deliktsvorwurf umfassen muss — nicht aber die genaue rechtliche Würdigung. In 6B_646/2017 E. 5.3 präzisierte das Gericht, dass die erste Einvernahme nicht verwertbar ist, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt, und dass die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten hat. An diese Grundsätze knüpft der vorliegende Entscheid direkt an: Die Schlusseinvernahme wird mangels hinreichender Vorhalte in den früheren Einvernahmen zur neuen «ersten Einvernahme», und es ist allein zu prüfen, ob sie deren Anforderungen erfüllt.

Die dogmatische Grundlage — dass der Begriff der «ersten Einvernahme» an den Verfahrensgegenstand gebunden ist und sich bei Erweiterung des Vorwurfs eine erneute Belehrungspflicht nach Art. 158 Abs. 1 StPO ergibt — wird im Glossagens-Kommentar zu Art. 158 StPO unter Rz. 2.1 (Erstmaligkeit) mit Verweis auf 6B_359/2021 dargestellt. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis und präzisiert sie in einem wichtigen Punkt: Ein detailliertes Durchgehen einer vorgängig zugestellten Eröffnungsverfügung Ziffer für Ziffer während der Schlusseinvernahme genügt den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO auch dann, wenn die konkreten Geldwäschereivorhalte erst in den Schlussvorhalten 31 und 32 und nicht zu Beginn der Einvernahme erfolgen. Die formelle Reihenfolge innerhalb der Einvernahme ist nicht entscheidend, solange die beschuldigte Person hinreichend über den Untersuchungsgegenstand informiert ist und Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

Landesverweisung bei Betäubungsmitteldelinquenz und in der Schweiz geborenen Ausländern

Im Bereich der Landesverweisung bestätigt der Entscheid die konstante, restriktive Praxis zur Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht hat in BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 die Zweistufigkeit der Prüfung (Härtefall dann Interessenabwägung) und die restriktive Anwendung der Ausnahmebestimmung festgehalten. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 66a StGB stellt unter Rz. 6–8 diese Zweistufigkeit dar und betont, dass die Härtefallklausel als Ausnahmebestimmung restriktiv anzuwenden ist, obwohl dem Sachgericht bei bejahtem Härtefall und überwiegenden privaten Interessen kein freies Entschliessungsermessen zusteht.

Der Entscheid ergänzt diese Kasuistik um einen weiteren Fall, in dem ein in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer mit Kernfamilie in der Schweiz (Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung, zwei schulpflichtige Kinder) dennoch des Landes verwiesen wird, weil die öffentliche Gefährdung durch professionellen, grossangelegten Kokainhandel aus rein pekuniären Motiven bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren die privaten Interessen deutlich überwiegt. Er bestätigt die «Zweijahresregel» (BGE 139 I 145 E. 2.5; 6B_293/2025 E. 3.1.4) und die rigorose Praxis bei Betäubungsmitteldelinquenz, wonach «Drogenhandel» von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Die EMRK-Konformität dieser Praxis wird durch den Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt (Urteil Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07; Urteil Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03).

Eine Besonderheit liegt darin, dass das Bundesgericht die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs der 12- und 13-jährigen Kinder nach Serbien ausdrücklich offen lässt — ein Zugeständnis an die Kindesinteressen —, jedoch dennoch die Landesverweisung bestätigt, weil selbst bei einer familiären Trennung die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt sind. Damit wird deutlich, dass selbst intakte familiäre Verhältnisse mit gemeinsamen minderjährigen Kindern kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung bei schwerer Betäubungsmitteldelinquenz darstellen (BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Im Bereich des Strafprozessrechts bestätigt der Entscheid, dass ein hinreichender Tatvorhalt bei Erweiterung des Verfahrensgegenstands auch in der Schlusseinvernahme nachgeholt werden kann, sofern die beschuldigte Person vorgängig über eine detaillierte Eröffnungsverfügung informiert wurde und in der Einvernahme die Möglichkeit hat, sich Ziffer für Ziffer zu äussern. Die formelle Reihenfolge der Vorhalte innerhalb der Einvernahme ist nicht entscheidend.

Im Bereich der Landesverweisung bekräftigt das Bundesgericht seine rigido Praxis bei qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz: Auch bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer der zweiten Generation mit Kernfamilie überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung erheblich, wenn die Tat als professioneller, grossangelegter Drogenhandel aus pekuniären Motiven begangen wurde und eine Freiheitsstrafe von neun Jahren ausgesprochen wurde. Die «Zweijahresregel» und die verfassungsrechtliche Vorgabe von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV setzen klare Akzente, die selbst bei einer knappen Härtefallbejahung und ungewisser Zumutbarkeit eines Familiennachzugs den Vorrang der öffentlichen Sicherheit durchsetzen.

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