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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_254/2026  ·  vom 30.09.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (contribution d'entretien)

5A_254/2026 — Ehegattenunterhalt: Begründungspflicht bei Abweichung vom Schulstufenmodell

Rechtsgebiet: Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre civile (C/6072/2024 - ACJC/263/2026) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Bovey (Präsident), De Rossa, Brunner; Gerichtsschreiber Piccinin · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz hat der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von lediglich 50 % angerechnet und damit das Schulstufenmodell ohne hinreichende Begründung verlassen; ausserdem hat sie die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers im Existenzminimum übersehen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Instruktierung und neuen Entscheidung an die Cour de justice zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bekräftigt, dass ein Abweichen von den Richtlinien zum Schulstufenmodell einer konkreten, im Urteil dargelegten Begründung bedarf. Der blosse Hinweis auf das Stadium der Eheschutzmassnahmen rechtfertigt für sich allein keine reduzierte Erwerbsobliegenheit. Bei alternierender Obhut ist die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt.

Sachverhalt

Die Ehegatten, 1968 (Ehemann) bzw. 1974 (Ehefrau) geboren, heirateten 2004 und haben zwei Kinder (2009 und 2012 geboren). Nach Trennung und Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung im Juli 2024 liess das Tribunal de première instance du canton de Genève durch Urteil vom 14. Februar 2025 (Dispositiv berichtigt am 5. März 2025) unter anderem den Ehegattenunterhalt auf monatlich 8'515 Fr. und den Kinderunterhalt auf monatlich 1'395 Fr. pro Kind festlegen. Die alternierende Obhut wurde beiden Eltern je eine Woche alternierend zuerkannt. Eine erzieherische Beistandschaft zugunsten der Kinder war angeordnet.

Gegen das Urteil legte der Ehemann Berufung ein und beantragte eine Reduktion des Ehegattenunterhalts auf 7'500 Fr. sowie des Kinderunterhalts auf 500 Fr. pro Kind. Die Ehefrau erhob Anschlussberufung mit dem Begehren, den Ehegattenunterhalt auf 15'000 Fr. und den Kinderunterhalt auf 1'600 Fr. pro Kind zu erhöhen. Die Cour de justice du canton de Genève hob mit Beschluss vom 5. Februar 2026 die Ziffern 7 und 8 des erstinstanzlichen Dispositivs auf und setzte den Ehegattenunterhalt neu fest: 8'232 Fr. ab Urteilserlass bis 31. August 2026, danach 6'766 Fr. ab 1. September 2026. Den Kinderunterhalt legte sie auf 1'395 Fr. pro Kind fest, rückwirkend ab 12. Juli 2024.

Der Ehemann gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts auf 7'693 Fr. (bis 31. August 2026), 4'838 Fr. (ab 1. September 2026 bis 14. Oktober 2028) und 4'123 Fr. (ab 15. Oktober 2028). Eventualiter beantragt er die Aufhebung und Zurückverweisung.

Erwägungen

Verfahrensrahmen: beschränkte Kognition nach Art. 98 BGG

Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1 und 2.1; BGE 149 III 81 E. 1.3; BGE 133 III 393 E. 5). Das Bundesgericht prüft daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, die der Beschwerdeführer ausdrücklich rügen und substanziieren muss (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn Willkür (Art. 9 BV) bei der Sachverhaltserstellung dargetan wird (E. 2.2; BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Appellatorische Kritik, die sich darauf beschränkt, die eigene These der kantonalen Würdigung entgegenzustellen, ist unzulässig (BGE 149 III 81 E. 1.3).

Rüge 1: Indirekte Amortisation (Art. 9 BV) — abgewiesen

Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, die indirekte Amortisation der Hypothek auf seiner Liegenschaft habe 1'129.15 Fr. betragen; dies sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen und aus den Aktenstücken 30, 31, 41 und 42 ersichtlich. Die Vorinstanz hätte diesen Betrag bei der Überschussverteilung berücksichtigen müssen.

Das Bundesgericht weist die Rüge ab (E. 3). Im Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer den Betrag von 1'129.15 Fr. lediglich in einer Kostenübersicht aufgeführt und als einziges Beweismittel Aktenstück 30 genannt — dieses betrifft jedoch Hypothekarzinsen, nicht Amortisationen. Die weiter zitierten Stücke 31, 41 und 42 betreffen Lebensversicherungen, ohne dass erkennbar wäre, dass diese als Sicherheit für eine Hypothekarschuld verpfändet sind. Ausserdem stimmen die in den verschiedenen Policen genannten Beträge nicht überein. Das Bundesgericht erinnert daran, dass im kantonalen Verfahren bei Minderjährigensachfragen die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), der Richter also weder an Parteibehauptungen noch an Parteizugeständnisse gebunden ist (BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1.2 und 2.2). Dass die Ehefrau den Betrag im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestreitet, ändert nichts daran, dass er erstinstanzlich nicht valabel bewiesen war.

Rüge 2: Krankenkassenprämie im Existenzminimum (Art. 9 BV) — gutgeheissen

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Berechnung seines Existenzminimums versehentlich die Krankenkassenprämie von 483.60 Fr. pro Monat vergessen, obwohl sie diesen Betrag im Sachverhalt selbst festgehalten hatte. Das Bundesgericht folgt dieser Rüge (E. 4). Die Vorinstanz hat diesen Posten tatsächlich versehentlich ausgelassen, was auch die Ehefrau einräumt. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu korrigieren.

Rüge 3: Hypothetisches Einkommen der Ehefrau (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 9 BV i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) — gutgeheissen

Diese Rüge bildet den tragenden Kern des Entscheids. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungsmangel) und Willkür bei der Anwendung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass nach der Rechtsprechung zu den Schulstufen eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar sei, dann aber «angesichts der Umstände und soweit es sich um Eheschutzmassnahmen handelt» lediglich ein 50 %-Pensum verlangt — ohne zu erläutern, welche konkreten Umstände das Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen.

Massgebliche Rechtsgrundlage

Art. 176 Abs. 1 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; 2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.»

Gehörsanspruch und Begründungspflicht

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Willkürverbot

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Grundsätze zum hypothetischen Einkommen und zum Schulstufenmodell

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar (E. 5.3). Grundprinzip ist die finanzielle Selbständigkeit: Jeder Ehegatte ist ab dem Zeitpunkt der Trennung verpflichtet, durch Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit seinen eigenen Unterhalt zu decken, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr besteht (BGE 148 III 358 E. 5; BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 138 III 97 E. 2.2). Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu unterhalten (BGE 147 III 308 E. 5.2). Diese Selbständigkeitsobliegenheit ist nicht absolut: In Ausnahmefällen — etwa bei langer Ehe mit klarer Aufgabenverteilung, bei der ein Ehegatte dank den Naturalleistungen des anderen die Karriere vorantreiben konnte und die finanziellen Mittel zwei Haushalte problemlos tragen können — kann die sofortige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sein (BGer 5A_631/2024 und 5A_643/2024 vom 15. Mai 2026 E. 4.3).

Für die Festsetzung des Unterhalts ist grundsätzlich das effektive Einkommen beider Parteien massgebend; sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten kann jedoch ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Dies bedingt eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist als Rechtsfrage zu klären, ob die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Bildung, Alter, Gesundheit); sodann ist als Tatfrage zu beurteilen, ob die betroffene Person die Möglichkeit hat, die so bestimmte Tätigkeit tatsächlich auszuüben und welches Einkommen sie erzielen kann (BGE 147 III 308 E. 4 und 5.6; BGE 143 III 233 E. 3.2).

Nach der gefestigten Rechtsprechung zum Schulstufenmodell kann vom betreuenden Elternteil verlangt werden, ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule eine 50 %-Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ab der Sekundarstufe eine 80 %-Tätigkeit und ab Vollendung des 16. Altersjahres eine 100 %-Tätigkeit (BGE 147 III 308 E. 5.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Diese Richtwerte sind jedoch keine starren Regeln; ihre Anwendung hängt vom Einzelfall ab und obliegt dem weiten Ermessen des Sachrichters (Art. 4 ZGB). Ein Abweichen kann etwa bei mehreren Kindern mit erheblichem Betreuungsaufwand oder bei einem behinderten Kind gerechtfertigt sein (BGE 144 III 481 E. 4.7.9; BGer 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2). Die vor der Trennung gelebte Aufgabenteilung ist zu berücksichtigen, darf aber nicht unbegrenzt fortgeschrieben werden (BGE 144 III 481 E. 4.5–4.6; BGer 5A_447/2023 vom 16. Juli 2024 E. 5.1). Bei alternierender Obhut ist die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (BGer 5A_678/2023 vom 20. Juni 2024 E. 5.3; BGer 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht hält dem Beschwerdeführer Recht (E. 5.4). Der angefochtene Entscheid nennt keine konkreten Umstände, die das Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen würden. Die Ausführungen der Ehefrau, die Vorinstanz habe sich implizit auf die im Sachverhalt festgehaltenen Elemente bezogen — namentlich die Aufgabenverteilung während der Ehe, ihre 18-jährige Erwerbslosigkeit als Angestellte, die erfolglose Selbstständigkeit in der Gastronomie und die pandemiebedingte Einstellung — finden im kantonalen Urteil keinen Niederschlag. Diese Gesichtspunkte mögen im Sachverhalt stehen, aber die Begründung muss sie aufgreifen und darlegen, warum sie ein Abweichen rechtfertigen.

Zudem trifft der blosse Hinweis auf das Stadium der Eheschutzmassnahmen die Frage nicht. Dass es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, beeinflusst die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau nicht. Die Erwägungen der Ehefrau, im Eheschutzverfahren sei die während der Ehe bestehende Situation möglichst beizubehalten und die Autonomieanforderungen des Scheidungsunterhalts könnten nicht eins zu eins übertragen werden, vermag zwar rechtlich bedenkenswerte Aspekte aufzuwerfen — sie stehen aber nicht im angefochtenen Entscheid. Da die Cour de justice die Gründe für das Abweichen vom Schulstufenmodell nicht dargelegt hat, ist eine Überprüfung der Rechtskonformität nicht möglich. Die Rüge ist begründet; die Sache ist zur ergänzenden Instruktierung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Nicht einzutreten: Begrenzung des Unterhalts in der Zeit (E. 6)

Im letzten Kapitel seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Ehefrau könne ab Oktober 2028 ein deutlich höheres Einkommen erzielen und zur Hälfte an den Kinderkosten teilnehmen. Er präzisiert jedoch ausdrücklich, dass er diesen Punkt im Eheschutzverfahren nicht kritisch beanstanden will. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Kostenfolgen (E. 7)

Die Beschwerde wird nur teilweise gutgeheissen. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln der Ehefrau auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigung wird pauschal auf 3'600 Fr. pro Partei festgesetzt, reduziert auf 2'400 Fr. (Beschwerdeführer) bzw. 1'200 Fr. (Ehefrau); nach Verrechnung schuldet die Ehefrau dem Beschwerdeführer 1'200 Fr. (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Linie des Bundesgerichts ein, wonach das Schulstufenmodell Richtliniencharakter hat und ein Abweichen bedarf einer konkreten, im Urteil selbst dargelegten Begründung. Er bestätigt und präzisiert die Grundsätze aus BGE 144 III 481 (E. 4.7.6 und 4.7.9), wo das Bundesgericht die Richtwerte (50 %, 80 %, 100 %) festgehalten und zugleich den Einzelfallvorbehalt betont hat. Dogmatisch knüpft er an BGE 147 III 308 E. 5.2 an, wo die Selbständigkeitsobliegenheit ab dem Zeitpunkt der Trennung bejaht und das Schulstufenmodell als Ausprägung dieser Obliegenheit dargelegt wurde.

Die zentrale Aussage des Entscheids liegt auf der verfahrensrechtlichen Ebene: Die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Gründe für ein Abweichen von den Richtwerten im Urteil selbst dargelegt sind. Es genügt nicht, dass die massgeblichen Umstände im Sachverhalt stehen — der Richter muss in den Erwägungen auf sie eingehen und darlegen, warum sie ein Abweichen rechtfertigen. Andernfalls entzieht er seinen Entscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung. Diese Anforderung ist insbesondere im summarischen Eheschutzverfahren von praktischer Bedeutung, wo das Ermessen des Sachrichters weit ist, aber gerade deshalb einer transparenten Rechtfertigung bedarf.

Zwei weitere Aspekte verdienen Hervorhebung. Erstens stellt das Bundesgericht klar, dass der Charakter der Massnahme als Eheschutzmassnahme für sich allein kein tauglicher Grund ist, um die Erwerbsobliegenheit zu reduzieren. Das widerspricht der Auffassung der Ehefrau, im Eheschutzverfahren sei die während der Ehe bestehende Situation möglichst beizubehalten. Zwar kann das Ziel, die eheliche Lebensstellung einstweilen zu konservieren, im Einzelfall eine reduzierte Erwerbsobliegenheit rechtfertigen — insbesondere in den vom Bundesgericht anerkannten Ausnahmefällen langer Ehen mit klarer Aufgabenverteilung und guten wirtschaftlichen Verhältnissen (BGer 5A_631/2024 und 5A_643/2024 vom 15. Mai 2026 E. 4.3). Allein die Verfahrensart begründet dies aber nicht. Zweitens unterstreicht der Entscheid den Grundsatz, dass bei alternierender Obhut die Erwerbsfähigkeit beider Eltern nur im Mass der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt ist (BGer 5A_678/2023 E. 5.3; BGer 5A_252/2023 E. 4.2) — ein Gesichtspunkt, den die Vorinstanz nicht gewürdigt hat, obwohl die Parteien alternierende Obhut im Wochenrhythmus ausübten.

In dogmatischer Hinsicht deckt sich dies mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 176 ZGB dargestellten Grundlinie: Die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils gewinnt an Gewicht, sobald mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, und die vor der Trennung gelebte Aufgabenteilung darf nicht unbegrenzt fortgeschrieben werden. Der Kommentar weist in seiner Kasuistik-Tabelle zur Erwerbsobliegenheit zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung einerseits eine forcierte Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verlangt, andererseits aber Schonfristen einräumt, deren Länge sich nicht aus einem einheitlichen Massstab ergibt. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Linie dahingehend, dass die Schonfrist oder die reduzierte Erwerbsobliegenheit im Urteil ausdrücklich zu begründen ist — der Schwebezustand zwischen forciertem Autonomiegebot und Schonfrist darf nicht ohne Offenlegung der massgeblichen Kriterien aufgelöst werden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Vorinstanz an, die konkreten Umstände darzulegen, die ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen, und die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut neu zu beurteilen. Zugleich ist die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers im Existenzminimum zu berücksichtigen. Der Entscheid verdeutlicht, dass die weite Ermessensbefugnis des Eheschutzrichters bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens nicht ohne transparente, im Urteil selbst nachvollziehbare Begründung ausgeübt werden darf — und dass der bloss formale Hinweis auf das Stadium der Eheschutzmassnahmen dafür nicht genügt.

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