7B_858/2026 — Kostendeckungsbeschlagnahme eines Fahrzeugs im Berufungsverfahren
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschlagnahme) · Vorinstanz: Bundesstrafgericht, Berufungskammer (CN.2026.7) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiber Caprara · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hatte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Mercedes-Benz der beschuldigten Person mit einem Veräusserungs- und Halterwechselverbot beschlagnahmt, um künftige Verfahrenskosten und Geldstrafen zu sichern.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Sachverhaltsrüge (Willkür) fällt mangels substanziierter Begründung durch; die neu eingereichte Sicherungsübereinkunft ist als unzulässiges Novum unbeachtlich; die Eigentumsrüge zugunsten einer Drittperson ist im eigenen Namen nicht legitimationsfähig.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, dass eine Beschlagnahme von Vermögenswerten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, und präzisiert die Voraussetzungen, unter denen die beschuldigte Person die Rechte Dritter geltend machen kann.
Sachverhalt
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ mit Urteil vom 29. August 2025 der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig. Dagegen erhob A.________ am 25. September 2025 — abgesehen von der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung — Berufung.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2026 gewährte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A.________ das rechtliche Gehör zu einer möglichen Beschlagnahme ihres Mercedes-Benz (Stammnummer xxx, Kontrollschild yyy). Noch am selben Tag beschlagnahmte die Berufungskammer das Fahrzeug und wies das Strassenverkehrsamt U.________ an, umgehend ein Veräusserungsverbot bzw. Halterwechselverbot zu vermerken.
Gegen diesen Beschluss vom 21. Mai 2026 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ersucht um aufschiebende Wirkung (die der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung am 22. Juli 2026 abwies). Ausserdem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Eidgenössische Finanzdepartement verzichtete auf eine Vernehmlassung und beantragte Abweisung. Die Vorinstanz beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Der angefochtene Beschluss betrifft eine strafprozessuale Beschlagnahme (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und damit eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Der Beschluss schliesst das hängige Berufungsverfahren nicht ab und stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG).
Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden können. Rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht. Die beschwerdeführende Partei muss diesen Nachteil darlegen, soweit er nicht offensichtlich ist.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Fahrzeug werde «faktisch aus dem Verkehr gezogen» und sie könne es nicht mehr verwerten. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne Weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, weil die betroffene Person dadurch über die Gegenstände nicht frei verfügen kann (BGE 128 I 129 E. 1; BGE 126 I 97 E. 1b; Urteile 7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.1; 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 2.1). Das im angefochtenen Entscheid angeordnete Veräusserungs- bzw. Halterwechselverbot hindert die Beschwerdeführerin an der freien Verfügung über das Fahrzeug, unabhängig davon, ob sie es weiterhin benutzen kann. Die Beschwerde ist damit zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 BGG) sind erfüllt.
Willkürrüge gegen die Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Die Willkürrüge unterliegt der qualifizierten Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG und muss explizit und substanziiert vorgebracht werden.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchliche Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe: Zunächst habe sie verneint, Vermögen zu besitzen. Auf Vorhalt der Steuererklärung 2024 und der Auskunft des Strassenverkehrsamtes habe sie eingeräumt, zwei Fahrzeuge zu besitzen (den fraglichen Mercedes-Benz von 1995 und einen Porsche Cayenne von 2007). Den Mercedes-Benz habe sie als wertlos bezeichnet, gleichzeitig aber angegeben, ihn ihrem Partner als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten zu haben — was widersinnig erscheint, da ein wertloses Fahrzeug nicht als Sicherheit dienen könne. Beim Porsche Cayenne habe sie einerseits angegeben, ihn aus der Konkursmasse der D.________ AG für einen symbolischen Betrag herausgelöst zu haben, in der Steuererklärung 2024 aber deklariert, ihn 2018 für Fr. 6'000.-- gekauft zu haben.
Das Bundesgericht weist die Willkürrüge zurück. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz nicht eine Widersprüchlichkeit der Aussagen zum Wert des Mercedes-Benz, sondern ein widersprüchliches Aussageverhalten betreffend ihr Vermögen整体 festgestellt hat. Sie bestreitet weder, die Frage nach ihrem Vermögen zunächst verneint zu haben, noch die Angaben in der Steuererklärung 2024. In ihrer Selbstdeklaration über ihre «persönliche und finanzielle Situation» hat sie den Mercedes-Benz zudem als Vermögenswert angegeben. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Würdigung nicht schlechterdings unhaltbar. Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung der Aussagen zum Porsche Cayenne nicht substanziiert angreift, genügt sie der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.
Eigentum und Sicherungsübereinkunft: Novenproblematik
Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Steuererklärung 2024 und die Aussagen der Beschwerdeführerin fest, dass diese Eigentümerin des beschlagnahmten Mercedes-Benz sei. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Fahrzeug stehe aufgrund einer Sicherungsübereinkunft zivilrechtlich im Eigentum eines Dritten (vgl. 6B_869/2022 vom 22. März 2023 E. 1.3.1; 5A_420/2008 vom 28. Mai 2009 E. 5). Zum Nachweis verweist sie auf ein Dokument vom 2. Januar 2019 («Ergänzung/Abänderung des Darlehensvertrages vom 26.05.2018»).
Das Bundesgericht erachtet dieses Dokument als unbeachtliches Novum. Die Beschwerdeführerin hat das Dokument im vorinstanzlichen Verfahren weder thematisiert noch eingereicht. Sie legt nicht dar, warum die Voraussetzungen für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten (BGE 148 V 174 E. 2.2; BGE 143 V 19 E. 1.2). Das Dokument ist daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin nicht, warum sie befugt sein soll, in eigenem Namen allfällige Eigentumsrechte einer Drittperson geltend zu machen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht verweist auf BGE 145 IV 161 E. 3.1 und die Urteile 7B_212/2023, 7B_227/2023 und 7B_547/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.1 (nicht publ. in BGE 151 IV 303) sowie 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1: Die beschuldigte Person kann im eigenen Namen nicht die Eigentumsrechte Dritter geltend machen.
Bestimmtheit der Beschlagnahme (Art. 266 StPO)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 266 StPO. Sie macht geltend, die Beschlagnahme sei in den Vollzugsmodalitäten allzu unbestimmt. Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet ab. Das Fahrzeug wurde mit Beschlag belegt (Dispositiv-Ziffer 1), und die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Anordnung eines Veräusserungs- und Halterwechselverbots durch das kantonale Strassenverkehrsamt (Dispositiv-Ziffer 2). Mit dieser klaren Anordnung wurde das Verbot der Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand hinreichend spezifiziert (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 266 StPO).
Kostendeckungsbeschlagnahme und Dritteigentum (Art. 268 StPO)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 268 Abs. 1 StPO: Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme könne nur Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, vorliegend sei aber das Fahrzeug einer Drittperson beschlagnahmt worden. Das Bundesgericht tritt auf diese Rüge nicht ein, da bereits feststeht, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Fahrzeugs ist und nicht befugt ist, die Rechte Dritter geltend zu machen (vgl. E. 2.6).
Art. 268 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen.»
Rügen zu Art. 717 ZGB und Verhältnismässigkeit
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 717 Abs. 1 ZGB, der sich mit dem Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB) befasst. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass diese Norm zwei Fallkonstellationen regelt, in denen der Eigentumserwerb durch Besitzeskonstitut Dritten gegenüber unwirksam bleibt — sie beantwortet jedoch nicht die Frage, ob überhaupt ein Eigentumserwerb erfolgt ist. Inwiefern eine allfällige falsche Anwendung von Art. 717 Abs. 1 ZGB für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse relevant sein soll, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
Die Verhältnismässigkeitsrüge scheitert ebenfalls an der Begründungspflicht: Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihrer finanziellen Situation bei der Bemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner 2 (EFD) steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Praxis zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil
Das Bundesgericht bestätigt seine langjährige Praxis, wonach die Beschlagnahme von Vermögenswerten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, weil die betroffene Person über die Gegenstände nicht frei verfügen kann. Diese Praxis geht zurück auf BGE 128 I 129 E. 1 und BGE 126 I 97 E. 1b und wird in der jüngeren Rechtsprechung konsequent weitergeführt (7B_612/2024 vom 3. Juni 2026 E. 1.1; 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 2.1). Der Entscheid fügt sich nahtlos in diese Linie ein, ohne sie zu erweitern oder zu präzisieren. Bemerkenswert ist lediglich die Klarstellung, dass nicht die Benutzungseinschränkung, sondern die Verfügungsbeschränkung (Veräusserungs- und Halterwechselverbot) den rechtlichen Nachteil begründet — damit wird bestätigt, dass auch eine verhältnismässig milde Beschlagnahmeform (blosses Verfügungsverbot ohne physische Wegnahme) die Schwelle des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG überschreitet.
Bestätigung der Begrenzung der Kostendeckungsbeschlagnahme auf das Vermögen der beschuldigten Person
Das Urteil bestätigt die zentrale dogmatische Vorgabe von Art. 268 Abs. 1 StPO, dass die Kostendeckungsbeschlagnahme ausschliesslich Vermögenswerte der beschuldigten Person erfassen darf. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 268 StPO, Rz. 3, stellt diese Begrenzung ausdrücklich fest: Ein Zugriff auf Vermögen von Drittpersonen oder Familienangehörigen zur Sicherung der Kosten des Beschuldigten ist ausgeschlossen (vgl. BGer 1B_52/2020 vom 4. Februar 2020 E. 2.2). Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz an, verneint jedoch eine Verletzung, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Eigentümerin festgestellt hat und die Beschwerdeführerin die Rechte allfälliger Dritter im eigenen Namen nicht geltend machen kann. Damit bestätigt das Gericht die Legitimationsschranke des Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG im Kontext der Kostendeckungsbeschlagnahme: Die beschuldigte Person kann sich nicht auf eine Verletzung von Rechten Dritter berufen, um die Beschlagnahme ihres eigenen (vorinstanzlich festgestellten) Vermögens anzugreifen (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1).
Präzisierung zur Novenproblematik bei Sicherungsübereinkünften
Die Behandlung des erst vor Bundesgericht eingereichten Darlehensvertrags vom 2. Januar 2019 ist lehrreich: Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) nicht einmal materiell, sondern verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Begründungspflicht. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Sicherungsübereinkunft, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurde, im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich bleibt, wenn die beschwerdeführende Person die Novenvoraussetzungen nicht substanziiert darlegt. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis zu Art. 99 BGG (BGE 148 V 174 E. 2.2; BGE 143 V 19 E. 1.2) und dem strengen Novenstandard im strafprozessualen Beschwerdeverfahren.
Abgrenzung: Art. 717 ZGB vs. Eigentumsfrage
Die knappe Zurückweisung der Rüge zu Art. 717 ZGB zeigt eine klare dogmatische Abgrenzung: Art. 717 ZGB regelt die Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs durch Besitzeskonstitut Dritten gegenüber — er beantwortet aber nicht die Vorfrage, ob überhaupt ein Eigentumserwerb stattgefunden hat. Das Bundesgericht verlangt von der beschwerdeführenden Person, dass sie den argumentativen Weg von der Eigentumsfeststellung der Vorinstanz zur Anwendbarkeit von Art. 717 ZGB nachvollziehbar aufzeigt, und tritt auf eine Rüge, die sich nicht mit dieser dogmatischen Differenzierung auseinandersetzt, nicht ein. Damit grenzt das Gericht die sachenrechtliche Frage des guten Glaubens beim Besitzeskonstitut klar von der strafprozessualen Eigentumsfeststellung nach Art. 263 ff. StPO ab.
Fazit
Das Urteil 7B_858/2026 ist ein praxisbestätigender Entscheid, der keine neuen rechtlichen Wege beschreitet, sondern die gefestigte Linie des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit von Beschlagnahme-Zwischenentscheiden nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und zur Begrenzung der Kostendeckungsbeschlagnahme auf das Vermögen der beschuldigten Person nach Art. 268 StPO konsequent anwendet. Die praktische Bedeutung liegt in der klaren Erinnerung an die prozessualen Hürden, die eine beschuldigte Person im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nehmen muss: die qualifizierte Begründungsobliegenheit bei Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Unbeachtlichkeit nicht substanziiert begründeter Noven (Art. 99 BGG) und die Unmöglichkeit, im eigenen Namen die Rechte Dritter geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Entscheid illustriert anschaulich, dass diese prozessualen Hürden auch dann bestehen bleiben, wenn die materielle Rüge — hier: Dritteigentum an einem beschlagnahmten Fahrzeug — dogmatisch durchaus Ansatzpunkte böte.