5A_252/2026 — Ausstandsgründe: formelle «gleiche Sache» und vorsorgliche Massnahmen
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Autorité de recours en matière civile des Kantons Neuenburg · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bundesrichter Bovey (Präsident), De Rossa, Josi; Gerichtsschreiber Möri · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Richter, der vorsorgliche Massnahmen angeordnet und später über ein Ausstandsgesuch gegen einen anderen Richter entschieden hat, ist nicht in der «gleichen Sache» im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO befangen; die Ausstandsverhandlung ist ein eigenständiger Zwischenentscheid.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da das Verfahren von vornherein aussichtslos war.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die formelle Auslegung des Begriffs «gleiche Sache» nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO und die Privilegierung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO; es präzisiert, dass auch das Ausstandsverfahren selbst keine «gleiche Sache» wie das Hauptverfahren darstellt.
Sachverhalt
A.________ und B.________ lebten bis März 2024 als Paar zusammen. Am 14. Mai 2024 schlossen sie eine Konvention über die Zuweisung der Familienwohnung, die Obhut über ihr Kind, das Besuchsrecht des Vaters und dessen Unterhaltsbeitrag. Diese Konvention wurde am 7. Juni 2024 durch den APEA-Richter Bastien Sandoz ratifiziert.
Am 29. April 2025 erliess der Zivilrichter Yves Fiorellino superprovisorische Massnahmen gegen A.________, darunter Kontakt- und Rayonverbote gegenüber B.________. Am 12. Mai 2025 bestätigte derselbe Richter diese Massnahmen vorläufig.
Am 12. August 2025 reichte B.________ beim Zivilgericht die Hauptsacheklage ein, um die vorläufigen Massnahmen vom 12. Mai 2025 validieren zu lassen. Richter Bastien Sandoz wurde mit der Sache betraut. A.________ stellte ein Ausstandsgesuch gegen ihn. Durch Entscheidung vom 27. Januar 2026 wies Richter Yves Fiorellino dieses Gesuch ab.
Die kantonale Rechtsmittelinstanz (Autorité de recours en matière civile des Kantons Neuenburg) wies mit Beschluss vom 3. März 2026 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 27. Januar 2026 ab, soweit diese zulässig war. A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde selbständig zulässig ist. Der Rechtsmittelweg gegen einen Zwischenentscheid richtet sich nach demjenigen gegen den Hauptentscheid (BGE 147 III 451, E. 1.3; BGE 137 III 380, E. 1.1). Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 145, E. 6.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formrichtig (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereicht.
Art. 92 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.»
Massgebliche Ausstandsgründe: Art. 47 ZPO
Das Bundesgericht legt dar, dass die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK — die insoweit dieselbe Tragweite haben — unabhängig vom Verfahrensrecht die Ablehnung eines Richters erlaubt, dessen Situation oder Verhalten geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Es genügt, dass die Umstände den Anschein einer Befangenheit begründen; rein subjektive Eindrücke sind nicht massgebend (BGE 148 IV 137, E. 2.2; BGE 147 III 89, E. 4.1; BGE 144 I 159, E. 4.3; 5A_37/2026 vom 16. Februar 2026, E. 5.1).
Art. 47 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. 2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren.»
Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO enthält eine abschliessende Aufzählung der Ausstandsgründe. Der Begriff der «gleichen Sache» wird formell verstanden: Er erfasst das Verfahren, das zum angefochtenen oder zum erwarteten Entscheid geführt hat oder führen soll, nicht aber ein davon getrenntes oder vorgängiges Verfahren, das sich auf dieselbe Rechtssache im weiten Sinn — denselben Sach- und Rechtskomplex zwischen denselben Parteien — bezieht. Zudem muss der Richter in einer «anderen Stellung», also in einer anderen Funktion, interveniert sein (BGE 143 IV 69, E. 3.1; 4A_525/2022 vom 31. März 2023, E. 3.1.1). Diese formelle Interpretation wird im Glossagens-Kommentar ausdrücklich bestätigt: «Massgebend ist die Identität der Sache, nicht des Verfahrens» (vgl. Glossagens zu Art. 47 ZPO, Rz. 5).
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO stellt klar, dass die Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen für sich allein keinen Ausstandsgrund (für das Hauptverfahren) darstellt. Diese Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass das Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen einen anderen Zweck verfolgt als das Hauptverfahren: Es dient dem Schutz vor dem Risiko, dass der Streitgegenstand während des Prozesses verschwindet, und stützt sich auf die Glaubhaftigkeit der Tatsachen (Art. 261 Abs. 1 ZPO), was die Entscheidung in der Hauptsache nicht präjudiziert (4A_305/2025 vom 13. März 2026, E. 6.3). Im Glossagens-Kommentar wird dies dahingehend erläutert, dass «die materielle Prüfung im Hauptverfahren von der Glaubhaftmachungsprüfung bei vorsorglichen Massnahmen unabhängig» ist (vgl. Glossagens zu Art. 47 ZPO, Rz. 13).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»
Begründungspflicht und rechtliches Gehör
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht ist gewahrt, wenn der Richter zumindest kurz die Gründe angibt, die ihn geleitet haben, so dass der Betroffene die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie in Kenntnis der Sache anfechten kann. Der Richter ist nicht verpflichtet, alle Tatsachen, Beweismittel und Rügen der Parteien zu erörtern; er kann sich auf die ihm erheblich erscheinenden beschränken (BGE 150 III 1, E. 4.5; BGE 147 IV 409, E. 5.3.4). Die Begründung kann auch implizit aus den verschiedenen Erwägungen hervorgehen (BGE 141 V 557, E. 3.2.1). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Gründe durch Verweis auf die anwendbare Bestimmung und die Prüfung deren Voraussetzungen ausreichend dargelegt hat.
Ablehnung des Richters Yves Fiorellino
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Entscheidungen des Richters Fiorellino hätten «kein Verhältnis» zueinander. Er behauptet nicht, der Richter hege eine «Animosität», sondern dass er über ein Ausstandsgesuch in einem «prozeduralen Rahmen» entschieden habe, den er selbst durch seine superprovisorischen und vorläufigen Massnahmen geprägt habe. Er erblickt darin eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO.
Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Erstens ist das Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen vom Hauptverfahren getrennt, da es einen anderen Zweck verfolgt und die Hauptsacheentscheidung nicht präjudiziert. Die betroffenen Verfahrensstufen (vorsorgliche Massnahmen einerseits, Hauptverfahren andererseits) bilden daher keine «gleiche Sache». Zweitens ist das Ausstandsverfahren ein Zwischenentscheid (Art. 92 Abs. 1 BGG), der ebenfalls keine «gleiche Sache» wie das Hauptverfahren darstellt (4A_35/2025 vom 24. Februar 2026, E. 2.3). Drittens hat der Richter nicht «in einer anderen Stellung» interveniert, sondern in seiner identischen Funktion als Zivilrichter, sodass der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ohnehin nicht greift.
Ablehnung des Richters Bastien Sandoz
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, es komme nicht auf die «blosse Dossiernummer» an. Er macht geltend, die Ratifikation der Konvention vom 14. Mai 2024 sei ein «strukturierendes Element des prozeduralen Verlaufs» gewesen, und es sei zu prüfen, ob der Richter «objektiv ausserhalb der umstrittenen prozeduralen Geschichte» gestanden habe.
Das Bundesgericht hält dem die formelle Auslegung des Begriffs «gleiche Sache» entgegen. Das Verfahren, das zur Ratifikation der Konvention geführt hat, ist seit über zwei Jahren abgeschlossen. Die Identität der Parteien in den beiden Verfahren ändert daran nichts. Da gegen diesen Richter kein weiterer Ausstandsgrund geltend gemacht wurde, ist das Ausstandsgesuch auch insoweit abzuweisen.
Unentgeltliche Rechtspflege
Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren mit dem Argument, sein Rekurs sei auf grundrechtliche Garantien konzentriert gewesen und seine finanzielle Situation sei prekär. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass ausschlaggebend allein die Erfolgsaussicht der Rechtssache sei — und diese war von Anfang an gegen null. Der Hinweis auf eine strukturierte, auf Grundrechte konzentrierte Argumentation ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ebenso unerheblich wie die behauptete finanzielle Lage. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesverfahren wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bewegt sich vollständig in der etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausstandsproblematik und bestätigt diese in mehreren zentralen Punkten.
Formelle Auslegung der «gleichen Sache» (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO): Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, dass der Begriff der «gleichen Sache» formell zu verstehen ist und nicht die identischen Parteien oder denselben Sachkomplex im weiten Sinn erfasst. Diese formelle Lesart wurde in BGE 143 IV 69, E. 3.1 für das Strafverfahrensrecht (Art. 56 lit. b StPO) begründet und auf das Zivilprozessrecht übertragen. Das vorliegende Urteil wendet sie auf die Konstellation an, dass ein Richter nacheinander in verschiedenen Verfahrensstufen (vorsorgliche Massnahmen, Ausstandsentscheid, Hauptverfahren) zwischen denselben Parteien tätig wird, und verneint die «gleiche Sache» sowohl zwischen dem Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen und dem Hauptverfahren als auch zwischen dem Ausstandsverfahren und dem Hauptverfahren. Dies stimmt mit der im Glossagens-Kommentar dargestellten Dogmatik überein, wonach «die Mitwirkung in einem früheren Verfahren zwischen denselben Parteien in der gleichen Funktion [...] für sich allein keinen Ausstandsgrund nach lit. b» begründet (vgl. Glossagens zu Art. 47 ZPO, Rz. 5). Die im Kommentar genannte Abgrenzung, dass «massgebend [...] die Identität der Sache, nicht des Verfahrens» sei, wird durch das vorliegende Urteil insofern präzisiert, als selbst ein unmittelbarer prozessualer Zusammenhang — vorsorgliche Massnahmen als «prozeduraler Rahmen» des Hauptverfahrens — die formelle Trennung nicht durchbricht.
Vorsorgliche Massnahmen als privilegierter Fall (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO): Das Urteil bestätigt die Privilegierung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO und grenzt sie gegenüber dem Hauptverfahren ab. Der Glossagens-Kommentar erläutert dies dahingehend, dass «die materielle Prüfung im Hauptverfahren von der Glaubhaftmachungsprüfung bei vorsorglichen Massnahmen unabhängig» sei und die Gerichtsperson «bei vorsorglichen Massnahmen keine verbindliche Sachentscheidung für das Hauptverfahren» treffe (vgl. Glossagens zu Art. 47 ZPO, Rz. 13). Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz auf eine Konstellation an, in der derselbe Richter superprovisorische und vorläufige Massnahmen erlassen und später über ein Ausstandsgesuch gegen einen anderen Richter entschieden hat. Es bestätigt damit, dass die Privilegierung des Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO nicht nur die Mitwirkung im Hauptverfahren, sondern auch die Mitwirkung im Ausstandsverfahren nicht als Ausstandsgrund begründet. Der Kommentar weist zutreffend darauf hin, dass die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschliessend ist («insbesondere») und weitere Umstände hinzutreten können, die einen Ausstandsgrund begründen — im vorliegenden Fall wurden solche jedoch weder geltend gemacht noch festgestellt.
Ausstandsverfahren als eigenständiger Zwischenentscheid: Die Feststellung, dass das Ausstandsverfahren selbst keine «gleiche Sache» wie das Hauptverfahren darstellt, ist eine konsequente Fortführung der Praxis, nach der ein Zwischenentscheid über die Ausstandspflicht nicht mit dem Hauptverfahren identisch ist (vgl. 4A_35/2025 vom 24. Februar 2026, E. 2.3). Diese Differenzierung ist dogmatisch schlüssig: Wäre das Ausstandsverfahren Teil der «gleichen Sache», müsste jeder Richter, der über ein Ausstandsgesuch entscheidet, selbst ausstandspflichtig werden, was das Ausstandsinstitut ad absurdum führte.
Anscheinsprüfung nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Das Urteil bestätigt den massgebenden Beurteilungsstandard — objektiver Anschein der Befangenheit aus der Sicht einer vernünftigen, unbeteiligten Drittperson, nicht subjektives Empfinden einer Partei (BGE 140 III 221, E. 4.1; BGE 147 III 89, E. 4.1). Im Onlinekommentar zu Art. 30 BV wird dieser Massstab in der Entstehungsgeschichte und im Kontext der verfassungsrechtlichen Garantie dargelegt (vgl. Onlinekommentar zu Art. 30 BV, Rz. 1 ff.). Das Urteil wendet diesen Standard an, ohne ihn zu erweitern oder einzuschränken; es bestätigt, dass die blosse prozessuale Vorbefassung in einer anderen Verfahrensstufe den objektiven Anschein der Befangenheit nicht begründet.
Kein Widerspruch zur Kommentierung: Das Urteil weicht an keiner Stelle von den im Glossagens-Kommentar zu Art. 47 ZPO vertretenen dogmatischen Positionen ab. Es bestätigt die formelle Auslegung der «gleichen Sache» (Rz. 5), die Privilegierung vorsorglicher Massnahmen (Rz. 13) und den objektiven Anscheinsmassstab (Rz. 2). Eine Präzisierung erfährt die Praxis insofern, als das Urteil ausdrücklich festhält, dass auch das Ausstandsverfahren nicht als «gleiche Sache» wie das Hauptverfahren qualifiziert wird — eine Aussage, die im Kommentar nicht ausdrücklich thematisiert wird, aber mit dessen Systematik im Einklang steht.
Fazit
Das Urteil 5A_252/2026 ist ein konsequenter Anwendungsfall der etablierten Rechtsprechung zu Art. 47 ZPO. Es bestätigt die formelle Auslegung des Begriffs «gleiche Sache» in Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO, die Privilegierung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO und den objektiven Anscheinsmassstab nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Präzisiert wird die Praxis durch die ausdrückliche Feststellung, dass das Ausstandsverfahren als Zwischenentscheid nicht die «gleiche Sache» wie das Hauptverfahren darstellt — eine dogmatisch notwendige Abgrenzung, die verhindert, dass die Ausstandsprüfung sich selbst blockiert. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Begehrens rundet das Bild eines Entscheids ab, der keine neuen rechtlichen Wege beschreitet, sondern die bestehende Praxis in einer familienrechtlich geprägten Ausstandskonstellation konsequent anwendet.