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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_131/2025  ·  vom 15.09.2026

Baubewilligung

1C_131/2025 — Besitzstandsgarantie bei Umnutzung eines Estrichs zu Wohnzwecken in der Bauzone

Rechtsgebiet: Raumplanungs- und Baurecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Haag (Präsident), Müller, Merz, Gerichtsschreiber Gelzer · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein rechtmässig in der Bauzone erstelltes Mehrfamilienhaus, das durch eine nachträgliche Änderung des Baureglements rechtswidrig geworden ist (Überschreitung der Baumassziffer), darf im Rahmen der baurechtlichen Besitzstandsgarantie durch Umnutzung eines Estrichs zu Wohnzwecken und Hinzufügung eines Balkons geändert werden, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Nutzung der vorhandenen Kubatur zu Wohnzwecken in der Bauzone weder nachbarliche noch öffentliche Interessen beeinträchtigt und die Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt. Die Beschwerde der Nachbarn wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die analoge Anwendung der Grundsätze des erweiterten Besitzstandsschutzes nach Art. 24c RPG auf rechtmässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzone, die durch nachträgliche Rechtsänderungen rechtswidrig geworden sind, und bestätigt, dass eine blosse Nutzungsänderung innerhalb der vorhandenen Kubatur keine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit darstellt.

Sachverhalt

Ausgangslage und Baugeschichte

Das Baugrundstück (Parzelle Nr. 294 GB Bottighofen) gehörte bis zum 30. Juni 2021 der zweigeschossigen Wohnzone (W2) und ab dem 1. Juli 2021 der Wohn- und Arbeitszone 1.8 (WA 1.8) der Gemeinde Bottighofen an. Es grenzt im Norden an eine Hauptstrasse und im Westen an das Grundstück der Beschwerdeführenden.

Der Bauherr (Beschwerdegegner 1) stellte am 27. Januar 2016 ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, Erd-, Ober- und zwei Dachgeschossen. Die Gemeinde Bottighofen bewilligte das Vorhaben am 15. Juni 2016 (Stammbewilligung), jedoch ohne die ebenfalls beantragten Terrainaufschüttungen und Werbetafeln. Ein Rekurs von E.A.________, dem Vater der Beschwerdeführenden, wurde vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) am 15. März 2017 abgewiesen; dieser Entscheid blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.

Nachträgliche Änderungen und weitere Baugesuche

Das Mehrfamilienhaus wurde bis 2019 erstellt, wobei die Mauer nördlich des Gartensitzplatzes von der Baubewilligung abwich. Im Jahr 2020 baute der Bauherr ohne Baubewilligung das zweite Dachgeschoss (ursprünglich Estrich) zu Wohnzwecken aus, indem er Küche und Badezimmer installierte. Es folgten mehrere Baugesuche: «Projektänderung Lärmschutz Nordfassade», «Terrainveränderung/Werbetafel» und schliesslich am 30. Juni 2021 das Baugesuch «Ausbau Estrichwohnung mit Balkon, Verglasung Gemeinschaftssitzplatz, neue Aussentreppe» der D.________ GmbH, deren Geschäftsführer der Bauherr ist. Die Gemeinde bewilligte dieses Gesuch am 10. Januar 2022 (Nr. 2021-0023).

Vorinstanzliches Verfahren

Das DBU vereinigte die drei Verfahren und hob mit Entscheid vom 27. März 2024 den Entscheid der Gemeinde betreffend «Werbetafel/Terrainveränderung» auf, wies die Rekurse gegen die übrigen beiden Baubewilligungen jedoch ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde der nunmehrigen Erben (A.A.________ und B.A.________) mit Entscheid vom 15. Januar 2025 teilweise gut: Es hob die Baubewilligung betreffend «Projektänderung Lärmschutz Nordfassade» auf und ergänzte die Baubewilligung Nr. 2021-0023 um die Auflage einer Veloparkierung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid richten sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand (E. 1–2)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 BGG). Es hält jedoch fest, dass der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht ausgeweitet werden kann. Die rechtskräftige Stammbewilligung vom 15. Juni 2016 war nicht mehr Streitgegenstand; soweit die Beschwerdeführenden an dieser Kritik üben und eine Nichtigkeit geltend machen, wird darauf nicht eingetreten. Eine falsche Rechtsanwendung führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Auch der Antrag, die Gemeinde zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuweisen, liegt ausserhalb des Streitgegenstands.

Die Kognition des Bundesgerichts beschränkt sich bei kantonalem Baurecht auf die Prüfung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 138 I 143 E. 2; 149 I 291 E. 3.1). Grundrechtsverletzungen — hier insbesondere Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 BV — unterliegen einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).

Verfahrensrügen: Begründungspflicht und rechtliches Gehör (E. 3–4)

Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der angefochtene Entscheid lasse erkennen, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz ausging, und erfülle damit die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht. Diese verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (BGE 150 III 1 E. 4.5). Auch die Rüge, die Vorinstanz hätte sämtliche Gehörsverletzungen in ihrer Gesamtheit beurteilen müssen, wird als ungenügend substanziiert behandelt.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Einheit der Baubewilligung und Koordinationsgebot (E. 5)

Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Gebots der Einheit der Baubewilligung, da das streitbetroffene Baugesuch unabhängig vom Ausgang anderer Verfahren beurteilt werden könne und der Parkplatzbedarf unter Einbezug der möglichen gewerblichen Nutzung ermittelt wurde. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern diese Erwägung Bundesrecht verletzen soll. Auf die blosse Wiederholung der kantonalen Rüge tritt das Bundesgericht nicht ein.

Besitzstandsgarantie: Die zentrale Frage (E. 6)

Dogmatische Grundlage

Die Vorinstanz leitete die baurechtliche Besitzstandsgarantie aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) ab. Diese schütze die gemäss der bisherigen Ordnung getätigten Investitionen bzw. das Vertrauen darauf, dass rechtmässig geschaffene Bauten trotz möglicher künftig abweichender Vorschriften fortdauern und weiter genutzt werden können. Auf kantonaler Ebene konkretisiert § 94 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau (PBG) diese Garantie: bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden, soweit dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird.

Art. 26 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Das Eigentum ist gewährleistet.»

Als Auslegungshilfe für § 94 Abs. 1 PBG zog die Vorinstanz die Rechtsprechung zum erweiterten Besitzstandsschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzone bei. Diese Rechtsprechung geht von folgenden Grundsätzen aus: Eine zulässige Änderung kann in der Vergrösserung, inneren Umgestaltung oder Zweckänderung bestehen. Die Änderung muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung und Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute wahren, keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt haben und nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen (vgl. Glossagens-Kommentierung zu Art. 24c RPG, Abschnitt Voraussetzungen im Detail).

Art. 24c Abs. 2 RPG (SR 700)Kommentierung auf glossagens.ch

«Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.»

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Im Zeitpunkt des ohne Baubewilligung erfolgten Estrichausbaus (2020) galt noch das alte Baureglement (aBR) der Gemeinde Bottighofen vom 4. Januar 1983, das in der Zone W2 eine Ausnützungsziffer von 0,45 vorsah. Mit der Estrichwohnung (Bruttogeschossfläche 93,40 m²) wäre diese Ziffer überschritten worden — die Wohnung hätte nach altem Recht nicht bewilligt werden dürfen. Unter dem seit dem 1. Juli 2021 geltenden neuen Baureglement (BR) gilt in der Zone WA 1.8 grundsätzlich eine Baumassziffer (BMZ) von 1.8; bei Bauten ohne gewerbliche Nutzung beträgt sie 1.6 (Art. 7 Abs. 3 BR). Das erstellte Mehrfamilienhaus weist eine BMZ von 1.98 auf und überschreitet zudem die zugelassene Gesamthöhe sowie die Differenz zwischen Gesamthöhe und Fassadenhöhe. Das Haus ist somit durch die nachträgliche Rechtsänderung rechtswidrig geworden.

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in ihrer Beurteilung, dass der Baukörper des Mehrfamilienhauses gemäss dem Abnahmeprotokoll vom 21. März 2019 nach dem massgeblichen alten Recht rechtmässig erstellt worden war. Die Rechtswidrigkeit ist erst durch die Änderung des Baureglements eingetreten. Der Estrichausbau zu Wohnzwecken verstärkt diese Rechtswidrigkeit nicht wesentlich, weil:

  • Die BMZ bezieht sich auf das Bauvolumen, nicht auf die Art der Nutzung dieses Volumens (anders als die frühere Ausnützungsziffer). Die Nutzung der vorhandenen Kubatur zu Wohnzwecken ändert das Bauvolumen nicht.
  • Die Wohnnutzung in der Bauzone ist zonenkonform und beeinträchtigt weder nachbarliche noch öffentliche Interessen. Es liegt im öffentlichen Interesse, die vorhandene Kubatur zu nutzen, anstatt andernorts neue Bauten zu errichten.
  • Der zusätzliche Balkon im zweiten Dachgeschoss schafft kein zusätzliches Bauvolumen und keine zusätzliche Fassade. Er ist ein untergeordnetes Element, das die Gesamtwirkung des Bauvorhabens nicht beeinflusst und keinen störenden Widerspruch zur Bebauungsumgebung schafft.

Bösgläubigkeit und Besitzstandsschutz (E. 6.2)

Die Beschwerdeführenden wandten ein, der Bauherr habe den Estrichausbau bösgläubig in Kenntnis der fehlenden Baubewilligung vorgenommen und könne sich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Besitzstandsschutz gemäss § 94 PBG betrifft die Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, die unabhängig davon zu beurteilen ist, ob diese bereits erstellt wurden und die erstellende Person sich der Baubewilligungspflicht bewusst war oder nicht. Diese Auslegung steht im Einklang mit der dogmatischen Grundlage der Besitzstandsgarantie, die — wie der Onlinekommentar zu Art. 26 BV darlegt — den Bestand konkreter vermögenswerter Rechtspositionen schützt und nicht an die Gut- oder Bösgläubigkeit des Eigentümers anknüpft. Die Besitzstandsgarantie ist insoweit eine Bestandesgarantie, deren Voraussetzungen objektiv zu prüfen sind.

Sachverhaltsrüge: Gebäudehöhe (E. 6.3)

Die Beschwerdeführenden machten geltend, das Mehrfamilienhaus sei höher gebaut worden als bewilligt, weil rund 60 cm Terrain abgetragen worden seien. Das Bundesgericht weist dies als unbegründet zurück: In den am 15. Juni 2016 und am 10. Januar 2022 bewilligten Bauplänen sei die Gebäudehöhe ausgehend vom gewachsenen Terrain gleich hoch eingezeichnet. Ob nördlich der Tiefgarage Terrainabgrabungen vorgenommen wurden, die in den Plänen nicht vorgesehen waren, bildet nicht Streitgegenstand.

Gewerbebonus und BMZ (E. 6.4)

Die Beschwerdeführenden argumentierten, der Gewerbebonus gemäss Art. 7 Abs. 3 BR (BMZ 1.8 mit, 1.6 ohne gewerbliche Nutzung) sei ein dauerndes Erfordernis, dessen Sicherstellung nicht aus den Baugesuchsunterlagen hervorgehe. Das Bundesgericht erachtet diesen Einwand als unbegründet, da das Mehrfamilienhaus die BMZ unabhängig davon überschreitet, ob sie mit (1.8) oder ohne (1.6) gewerbliche Nutzung berechnet wird. Weitere Abklärungen zur gewerblichen Nutzung waren nicht erforderlich — zumal die Beschwerdeführenden selbst vor dem DBU geltend gemacht hatten, der Geräteraum werde gewerblich genutzt.

Wohnnutzung als intensivere raumwirksame Tätigkeit (E. 6.5)

Die Beschwerdeführenden brachten vor, mit dem Wohnen finde eine intensivere raumwirksame Tätigkeit statt, und der Balkon lasse das Gebäude markanter in Erscheinung treten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich die BMZ auf das Bauvolumen und nicht auf die Nutzungsart bezieht. Der offene Balkon schafft weder zusätzliches Bauvolumen noch eine zusätzliche Fassade. Eine willkürliche Verneinung der Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.

Geschossigkeit und Erscheinung (E. 6.6)

Die Rüge, das Mehrfamilienhaus trete durch den Balkon viergeschossig in Erscheinung, was in der Zone W2 unzulässig gewesen wäre, geht fehl: Das Baugrundstück ist heute der Zone WA 1.8 zugewiesen, und die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche für diese Zone geltende Regelung durch den Balkon verletzt würde. Der Balkon auf der Südseite hat optisch keinen Zusammenhang mit dem gegen Norden teilweise überirdisch erstellten Untergeschoss.

Art. 24a RPG und Zweckänderung (E. 6.7)

Da das Baugrundstück in einer Bauzone liegt, ist Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen) nicht anwendbar. Die Wohnnutzung in der Wohn- und Arbeitszone ist zonenkonform, weshalb aus Art. 24a RPG keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit abgeleitet werden kann.

Parkplatzbedarf (E. 7)

Die Vorinstanz kam mit den unteren Instanzen zum Ergebnis, dass die 16 bewilligten Parkfelder auch bei der Estrichwohnung und der gewerblichen Nutzung von Räumen unter 100 m² genügen. Die als «Studios» bezeichneten Zimmer verfügen über keine Kocheinrichtung und sind keine eigenen Wohnungen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts wird als ungenügend begründet behandelt.

Interessenabwägung und Wiederherstellung (E. 8)

Die Rüge, die Vorinstanz hätte bei der Bewilligung eine Interessenabwägung wie bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vornehmen müssen, geht fehl: Das Verfahren betrifft die Erteilung von Baubewilligungen, nicht die Beseitigung einer widerrechtlichen Baute.

Gleichbehandlungsgebot (E. 9)

Die Rüge, der Eigentümer des Baugrundstücks werde ungerechtfertigt gegenüber anderen Eigentümern in der Zone WA 1.8 privilegiert, die die BMZ von 1.8 einzuhalten hätten, ist unbegründet. Alle Grundstücke, die vormals der zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen waren, durften nach den entsprechenden baurechtlichen Regelungen überbaut werden, bis sie einer anderen Zone zugewiesen wurden. Eine Zuweisung zu einer Planungszone wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2). Das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV wird nicht verletzt, da die Besitzstandsgarantie eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen altrechtlich überbauten und neu zu überbauenden Grundstücken darstellt, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 9 BV im Kontext des Willkürverbots darlegt: eine Unterscheidung ist willkürlich, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist — hier ist die Differenzierung durch den Bestandsschutz sachlich begründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Analogie zu Art. 24c RPG für Bauten in der Bauzone

Das Urteil bestätigt die bereits in der Rechtsprechung etablierte Praxis, dass die Grundsätze des erweiterten Besitzstandsschutzes nach Art. 24c Abs. 2 RPG für altrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzone behelfsweise auch auf Bauten innerhalb der Bauzone angewandt werden können, die durch nachträgliche Änderung der Nutzungsplanung rechtswidrig geworden sind. Die Vorinstanz wandte § 94 Abs. 1 PBG an und zog die Rechtsprechung zu Art. 24c RPG als Auslegungshilfe bei. Das Bundesgericht billigt dieses Vorgehen ohne Einwände.

Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 24c RPG stellt dar, dass eine teilweise Änderung die Wesensgleichheit der Baute wahren muss und keine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit bewirken darf. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf den Fall an, dass eine Baute in der Bauzone durch eine nachträgliche Rechtsänderung (neues Baureglement mit strengerer BMZ) rechtswidrig wird. Es stimmt mit der Kommentierung darin überein, dass die Zweckänderung als zulässige Änderungsform anerkannt ist, sofern die Wesensgleichheit gewahrt bleibt.

Präzisierung: Kubaturnutzung und BMZ

Das Urteil präzisiert in einem wichtigen Punkt: Bei einer baurechtlichen Umnutzung innerhalb der vorhandenen Kubatur ist entscheidend, dass die BMZ sich auf das Bauvolumen und nicht auf die Nutzungsart bezieht (E. 6.5). Eine blosse Änderung der Nutzung innerhalb der vorhandenen Kubatur — hier: Estrich zu Wohnung — verstärkt die rechtswidrig überschrittene BMZ nicht wesentlich, weil kein zusätzliches Bauvolumen entsteht. Dies grenzt den Fall von Konstellationen ab, in denen eine Erweiterung des Bauvolumens erfolgt, und bestätigt die in BGE 140 II 509 aufgestellten Grundsätze zur Wesensgleichheit in modifizierter Form: Während BGE 140 II 509 die vollständige Umwandlung einer Sägerei in Ferienwohnungen als nicht mehr teilweise Änderung qualifizierte, weil die Wesensgleichheit verloren ging, liegt hier eine innere Umgestaltung innerhalb derselben Kubatur vor, die die Wesensgleichheit wahrt.

Präzisierung: Bösgläubigkeit und Besitzstandsschutz

Das Urteil klärt eine Frage, die in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 24c RPG im Kontext der Rechtmässigkeit als Voraussetzung aufgeworfen wird: Die Gut- oder Bösgläubigkeit der erstellenden Person ist für die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie nicht massgeblich. Der Besitzstandsschutz betrifft die Bewilligungsfähigkeit und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Baute bereits erstellt wurde und ob die erstellende Person sich der Baubewilligungspflicht bewusst war (E. 6.2). Dies steht im Einklang mit der objektiven Ausrichtung der Bestandesgarantie, wie sie auch im Onlinekommentar zu Art. 26 BV dargestellt wird.

Abgrenzung zu Art. 24a RPG und zum Nichtbaugebiet

Das Urteil grenzt den Fall klar vom Regime des Nichtbaugebiets ab: Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen) ist auf Bauzonen nicht anwendbar (E. 6.7). Die Wohnnutzung in der Wohn- und Arbeitszone ist zonenkonform, weshalb die für das Nichtbaugebiet geltenden strengeren Massstäbe nicht eingreifen. Dies entspricht der Systematik des Raumplanungsrechts, wie sie in der Themenseite Raumplanungsrecht im Überblick auf glossagens.ch dargestellt wird: Innerhalb der Bauzonen besteht bei Zonenkonformität und Erschliessung ein Rechtsanspruch auf Bewilligung, während ausserhalb der Bauzonen strenge Ausnahmevoraussetzungen gelten.

Gleichbehandlungsgebot und Bestandsschutz als sachliche Differenzierung

Die Rüge aus Art. 8 BV wird zutreffend damit begründet abgewiesen, dass alle ehemals der Zone W2 zugewiesenen Grundstücke nach denselben Regeln überbaut werden durften und die Besitzstandsgarantie eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen altrechtlich überbauten und neu zu überbauenden Grundstücken darstellt. Das Urteil bestätigt damit die ständige Rechtsprechung, wonach der Bestandsschutz rechtmässig erstellter Bauten eine verfassungsrechtlich zulässige Privilegierung gegenüber neu zu errichtenden Bauten ist, die sich den geltenden Vorschriften zu unterwerfen haben.

Fazit

Das Urteil 1C_131/2025 bestätigt die geltende Praxis zur baurechtlichen Besitzstandsgarantie für Bauten in der Bauzone, die durch nachträgliche Rechtsänderungen rechtswidrig geworden sind. Es präzisiert in zweierlei Hinsicht: Erstens stellt es klar, dass bei einer auf das Bauvolumen bezogenen Masszahl (BMZ) eine blosse Nutzungsänderung innerhalb der vorhandenen Kubatur keine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit darstellt — anders als bei nutzungsbezogenen Masszahlen wie der Ausnützungsziffer. Zweitens hält es fest, dass die Bösgläubigkeit der erstellenden Person für die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie nicht relevant ist. Beide Präzisierungen stärken den Bestandsschutz rechtmässig erstellter Bauten in der Bauzone und erleichtern die innere Umnutzung vorhandener Kubatur zu zonenkonformen Wohnzwecken. Das Urteil fügt sich in die Linie von BGE 140 II 509 und BGE 127 II 215 ein, ohne diese zu modifizieren, und wendet deren Grundsätze auf den Fall einer nachträglichen Rechtsänderung innerhalb der Bauzone an.

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