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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_269/2026  ·  vom 17.09.2026

Routes nationales; approbation des plans; expropriation; dépens

1C_269/2026 — Depens im enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren

Rechtsgebiet: Enteignungsrecht / Nationalstrassenrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Cour I (A-2869/2024, A-2870/2024) · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Bundesrichter Kneubühler (Präsident), Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Mecca (Ersatzrichter); Gerichtsschreiber Parmelin · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; angefochtener Entscheid insoweit aufgehoben und Sache an Vorinstanz zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Im kombinierten Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassen gilt Art. 116 Abs. 1 EntG als Sonderregel für Kosten und Depens von enteigneten Grundeigentümern. Diese Regel ist unabhängig davon anwendbar, ob die Betroffenen spezifische expropriationsrechtliche oder allgemeine planerische Einwände erheben; ein Abweichen von der Grundregel zugunsten der allgemeinen Bestimmungen des Art. 64 Abs. 1 VwVG ist nur mit Zurückhaltung und in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf, wonach den enteigneten Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zustehe, und weist die Sache zur Neubeurteilung des Depens an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und bekräftigt die ständige Rechtsprechung, dass die enteignungsrechtliche Kostenregel des Art. 116 Abs. 1 EntG die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regel des Art. 64 Abs. 1 VwVG verdrängt, sobald die Betroffenen von einer Enteignung bedroht sind. Die Vorinstanz hatte die Sonderregel zu Unrecht durch die allgemeine Regel ersetzt, weil sie die Rügeinhalte der Beschwerdeführer als «extrinsisch» qualifizierte.

Sachverhalt

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte am 25. März 2024 die Pläne des Bundesamts für Strassen (ASTRA) für den Ausbau der Pannenstreifenbreite der Autobahn A1 zwischen den Anschlüssen Chavornay und La Sarraz mit dem Ziel der dauerhaften Umwidmung für den motorisierten Verkehr bis 2040. Die Oppositionen der Grundeigentümer B.________ und A.________, deren Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von Bavois teilweise der Enteignung unterliegen, wies das Departement ab.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 31. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Es verteilte die Verfahrenskosten zwischen dem ASTRA als Enteigner und den nicht von einer Enteignung betroffenen Beschwerdeführern. Die von einer Enteignung betroffenen Beschwerdeführer, darunter B.________ und A.________, wurden von allen Kosten befreit. Eine Parteientschädigung (Depens) sprach das Gericht jedoch niemandem zu.

Am 27. April 2026 stellten B.________ und A.________ ein Gesuch um Berichtigung und Neubeurteilung des Urteils mit dem Begehren, ihnen eine Depensentschädigung von 12'019.75 Fr. zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf dieses Gesuch nicht ein. Daraufhin erhoben B.________ und A.________ am 12. Mai 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Vorinstanz sei zur Zusprechung einer Depens von 12'019.75 Fr. zu verpflichten; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassen in einem kombinierten Verfahren, das auch die Oppositionen gegen die Enteignungen umfasst, eröffnet. Keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG ist gegeben. Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt, soweit sie die Verweigerung der Depens als Bundesrechtsverletzung rügen. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und genügt den formellen Anforderungen.

Streitgegenstand: Depens im enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren

Die Vorinstanz hatte ausgeführt, diese hätten das Prinzip des Bauwerks selbst angefochten, das durch die übergeordnete Planung vorgesehen sei, und sie hätten wahllos die Planung und die Plangenehmigung nach dem Nationalstrassengesetz angefochten. Ihre Argumente seien grossteils extrinsisch zum Streitgegenstand und nur am Rand hätten sie die zu erleidende Enteignung angefochten. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die allgemeinen Grundsätze nach Art. 64 Abs. 1 VwVG anzuwenden und ihnen keine Depens zuzusprechen.

Die Beschwerdeführer rügen diese Begründung als unhaltbar und willkürlich. Sie machen geltend, sie hätten Argumente vorgebracht, die sich direkt auf die Enteignung bezögen, namentlich zur Publikumsnützlichkeit des Projekts, zur Verhältnismässigkeit und zur Variantenprüfung. Sie bestreiten, die Enteignung nur marginal angefochten zu haben.

Die Sonderregel des Art. 116 Abs. 1 EntG

Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassen erfüllt alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens (vgl. Art. 27d des Nationalstrassengesetzes [NSG; SR 725.11]; BGE 124 II 460 E. 1a). In einem kombinierten Verfahren, wie es bei Nationalstrassen gegeben ist, wo das durch die Planauflegung eröffnete Einspracheverfahren anstelle des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens tritt, richtet sich die Kosten- und Depensregelung gegenüber den von einer Enteignung betroffenen Parteien nach den besonderen Bestimmungen des EntG (BGE 111 Ib 32 E. 2 und 3).

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 116 Abs. 1 EntG (SR 711)

«Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.»

Diese Bestimmung führt eine besondere Kosten- und Depensregel ein, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Enteignete wider seinen Willen in ein oft komplexes Verfahren einbezogen wird, das seine Eigentümerrechte tangiert (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970, FF 1970 II 1028; BGE 124 II 219 E. 10b; BGE 122 I 201 E. 3b; BGE 111 Ib 97 E. 2c).

Unabhängigkeit von der Art der Rügen

Die Rechtsprechung hat präzisiert, dass es für die Anwendung des Art. 116 Abs. 1 EntG ohne Bedeutung ist, ob die Beschwerdeführer spezifische expropriationsrechtliche Einwände oder allgemeine planerische, umweltrechtliche oder naturschutzrechtliche Einwände vorgebracht haben; massgeblich ist einzig, dass sie von einer Enteignung bedroht sind (vgl. 1C_634/2022 vom 4. Oktober 2024 E. 6; 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3). Diese Rechtsprechung wird durch das vorliegende Urteil ausdrücklich bestätigt.

Zurückhaltung beim Abweichen von der Grundregel

Die Möglichkeit, von der Regel, dass Kosten und Depens dem Enteigner aufzuerlegen sind, abzuweichen und sie dem Enteigneten bei vollständiger oder teilweiser Abweisung seiner Begehren aufzuerlegen, ist mit Zurückhaltung anzuwenden (BGE 111 Ib 32 E. 3; 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1). Der Bundesrat nennt in seiner Botschaft als Beispiel den Fall, in dem die Beschwerdeführer offensichtlich übertriebene Forderungen gestellt haben und es nicht angezeigt ist, den Enteigneten durch die Rückerstattung sämtlicher Depens zu «belohnen». Die Rechtsprechung erwähnt den missbräuchlichen Charakter der Beschwerde oder die Verursachung unnötiger Kosten (BGE 111 Ib 32 E. 3). Dies kann auch der Fall sein, wenn der Enteignete offensichtlich unhaltbare Reklamationen einreicht, offensichtlich übertriebene Forderungen stellt oder das Enteignungsverfahren durch prozessuales Verhalten in die Länge zieht (vgl. Zufferey/Dubey, DC 4/2002 S. 190). Da es sich um eine Ausnahme von der Grundregel handelt, muss der Entscheid, keine Depens zuzusprechen, besonders begründet werden (1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5).

Die allgemeine Regel des Art. 64 Abs. 1 VwVG als subsidiäres Korrektiv

Die Vorinstanz hatte anstelle der Sonderregel des Art. 116 Abs. 1 EntG die allgemeine Regel des Art. 64 Abs. 1 VwVG angewendet:

Art. 64 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.»

Diese Bestimmung gewährt der Beschwerdeinstanz ein Ermessen, ob und in welcher Höhe sie einer obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zuspricht. Im Unterschied zu Art. 116 Abs. 1 EntG, der den Enteigner als Kostenträger bestimmt und den Enteigneten wider Willen in das Verfahren einbezieht, geht Art. 64 Abs. 1 VwVG vom Obsiegensprinzip aus und setzt eine Ermessensausübung voraus. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 64 VwVG hebt hervor, dass nur die zur sachgerechten Rechtswahrung notwendigen Aufwendungen entschädigt werden und dass durch weitschweifige Eingaben oder unberechtigte Verzögerungen selbstverursachte Kosten vom Ersatz ausgeschlossen sind (Rz. 4). Gerade dieser Ausschlussgedanke ist aber im vorliegenden Fall nicht massgeblich, da die Vorinstanz selbst eingeräumt hat, die Beschwerdeführer hätten nicht leichtfertig gehandelt.

Würdigung der Vorinstanz

Die Begründung der Vorinstanz, den Beschwerdeführern keine Depens zuzusprechen, ist mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht vereinbar. Diese Rechtsprechung macht die Anwendung der in Art. 116 Abs. 1 EntG aufgestellten Regel nicht von den geltend gemachten Rügen abhängig und erlaubt ein Abweichen nur mit Zurückhaltung und in besonderen Ausnahmefällen.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde unter anderem eine gemeinsame Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und von Art. 1 EntG geltend gemacht, indem sie die öffentliche Nützlichkeit des Projekts und damit die Notwendigkeit der Enteignung bestritten haben, mit dem Argument, eine Reduktion der zulässigen Geschwindigkeit auf dem betreffenden Abschnitt der A1 sei eine ausreichende Massnahme bzw. eine Variante, die der gewählten hätte vorgezogen werden müssen. Damit haben sie eine Argumentation entwickelt, die auf die Legitimität der Enteignung selbst abzielte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar nur knapp mehr als eine Seite seines Urteils der Enteignung gewidmet (Erw. 14), aber auf andere Erwägungen verwiesen, um festzustellen, dass das Projekt einem öffentlichen Interesse entspricht (Erw. 3.1), dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt — sowohl hinsichtlich der Eignung der Massnahme zur Behebung des identifizierten Verkehrsflussbedarfs (Erw. 4.3.3.3) als auch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit (Erw. 4.3.4.2) — und dass der durch die Enteignung bewirkte Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer mit Art. 26 BV vereinbar ist.

Die Argumentation der Vorinstanz, eine nur marginale Anfechtung der Enteignung rechtfertige die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Art. 64 Abs. 1 VwVG statt der Sonderregel des Art. 116 Abs. 1 EntG, ist daher nicht haltbar. Zudem behauptet die Vorinstanz nicht, die Beschwerde sei missbräuchlich gewesen, die Beschwerdeführer hätten das Verfahren durch ihr Verhalten erschwert oder offensichtlich übertriebene Forderungen gestellt. Im Gegenteil hat sie erwogen, die Beschwerdeführer hätten nicht leichtfertig gehandelt, und aus diesem Grund darauf verzichtet, ihnen einen Teil der Verfahrenskosten nach Art. 116 Abs. 1 EntG aufzuerlegen (Erw. 24.3.1).

Ergebnis und Ermessensspielraum

Die Verweigerung der Depens nach Art. 116 Abs. 1 EntG ist daher nicht rechtskonform. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Wie bei der Kostenverteilung verfügt das Bundesverwaltungsgericht bei der Festsetzung der Depens über einen gewissen Ermessensspielraum, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 129 II 106 E. 5; BGE 111 Ib 97 E. 3; vgl. auch 2C_158/2025 vom 10. Juli 2025 E. 4.3). Dass die Parteientschädigung auf der Basis der in der Honorarnote des Mandatars deklarierten Stunden festgesetzt wird, bedeutet nicht, dass diese ohne Prüfung zu übernehmen sind; erstattet werden nur die notwendigen oder unentbehrlichen Kosten und der für die Verteidigung notwendige Zeitaufwand (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 Abs. 2 und 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen des Bundesverwaltungsgerichts [VwGVE; SR 173.320.2]; 2C_158/2025 E. 4.2). Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die beschwerdeführenden, mit Anwalt auftretenden Obsiegenden haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Bundesamts für Strassen (Art. 68 Abs. 1 BGG), die auf 1'500 Fr. festgesetzt wird.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Art. 116 Abs. 1 EntG

Das Urteil bestätigt die seit BGE 111 Ib 32 bestehende und in 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie 1C_634/2022 vom 4. Oktober 2024 weiterentwickelte Rechtsprechung, wonach im kombinierten Plangenehmigungsverfahren für Nationalstrassen die enteignungsrechtliche Kosten- und Depensregel des Art. 116 Abs. 1 EntG als Sonderregel gilt. Diese Sonderregel verdrängt die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regel des Art. 64 Abs. 1 VwVG, sobald die Betroffenen von einer Enteignung bedroht sind — unabhängig davon, welche Art von Rügen sie erheben. Das Bundesgericht hält in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich fest, dass es «ohne Bedeutung» sei, ob die Beschwerdeführer spezifische expropriationsrechtliche oder allgemeine planerische, umweltrechtliche oder naturschutzrechtliche Einwände vorgebracht haben; einzig die Drohung einer Enteignung sei massgeblich (E. 2.1). Diese Grundaussage stimmt überein mit der dogmatischen Einordnung im Onlinekommentar zu Art. 26 BV, wonach der Enteignete wider seinen Willen in ein Verfahren einbezogen wird, das seine Eigentümerrechte tangiert, und gerade dieser Umstand die besondere Kostenregel rechtfertigt (vgl. dort N. 9 zur institutionellen Komponente der Eigentumsgarantie und zum Verhältnis zu raumplanungsrechtlichen Eingriffen).

Abgrenzung zu 1C_634/2022: Konvergenz der Begehren mit dem Enteigner

Eine bedeutsame Abgrenzung nimmt das Urteil implizit zu 1C_634/2022 vom 4. Oktober 2024 vor. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht eine Ausnahme von der Grundregel des Art. 116 Abs. 1 EntG damit begründet, dass sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzte wie der Enteigner — nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung —, was dem Zweck der Sonderregel zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht eine solche Konvergenz: Die Beschwerdeführer haben die Legitimität der Enteignung selbst bestritten und damit eine Position eingenommen, die derjenigen des Enteigners diametral entgegengesetzt war. Die Ausnahme des Falls 1C_634/2022 ist damit nicht gegeben, und die Grundregel greift vollumfänglich.

Verhältnis zum Glossagens-Kommentar zu Art. 64 VwVG

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 64 VwVG stellt in Rz. 1 fest, dass Art. 64 VwVG die Zusprechung einer Parteientschädigung an die ganz oder teilweise obsiegende Partei im Beschwerdeverfahren regelt, und dass in Rz. 4 durch weitschweifige Eingaben, unberechtigte Verzögerungen oder unvollständige Gesuche selbstverursachte Kosten vom Ersatz ausgeschlossen sind. Das vorliegende Urteil präzisiert das Verhältnis dieser allgemeinen Regel zur enteignungsrechtlichen Sonderregel: Art. 64 Abs. 1 VwVG darf im Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 1 EntG nicht an dessen Stelle treten. Die allgemeine Regel ist nicht das reguläre Korrektiv, das bei «extrinsischen» Rügen eingreift, sondern eine subsidiäre Bestimmung, die hinter der enteignungsrechtlichen Sonderregel zurücktritt. Die Vorinstanz hatte diese Hierarchie verkehrt, indem sie die allgemeine Regel zur Hauptregel und die Sonderregel zur Ausnahme gemacht hat. Das Bundesgericht korrigiert dies ausdrücklich und bekräftigt damit die Vorrangstellung der spezifischen enteignungsrechtlichen Kostenregel.

Verhältnis zur Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)

Das Urteil berührt auch die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV, auf die sich die Beschwerdeführer gestützt hatten. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 26 BV stellt in Rz. 9 fest, dass die formelle Enteignung den vollständigen oder teilweisen Entzug des Eigentums durch einen hoheitlichen Akt darstellt und Voraussetzungen wie öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit erfordert. Die Beschwerdeführer haben gerade diese Voraussetzungen — öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit — mit ihrer Rüge der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 1 EntG in Frage gestellt. Dass sie damit die Enteignung «nur marginal» angefochten habe, wie die Vorinstanz meinte, wird vom Bundesgericht ausdrücklich verneint. Dies deckt sich mit der dogmatischen Einordnung im Onlinekommentar, wonach die Eigentumsgarantie einen «Vorfeld- und Flankenschutz» für andere Grundrechte ausübt und gerade in enteignungsrechtlichen Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. Onlinekommentar zu Art. 26 BV, N. 9). Im Kontext der auf glossagens.ch dargestellten Systematik des Raumplanungsrechts zeigt sich dabei die Querschnittsproblematik: Enteignungen als Folge raumplanerischer und verkehrsinfrastruktureller Planung berühren die Eigentumsgarantie, das Enteignungsrecht und das Verfahrensrecht zugleich. Die enteignungsrechtliche Depens-Regel ist ein verfahrensrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Grundeigentümer diese mehrstufige Belastung wider Willen zu tragen hat — eine Funktion, die die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Depens-Regel nicht in gleicher Weise erfüllt.

Begründungsanforderung bei Depensverweigerung

Das Urteil bekräftigt die in 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5 aufgestellte Anforderung, dass der Entscheid, einem enteigneten Beschwerdeführer keine Depens zuzusprechen, besonders begründet sein muss. Die Vorinstanz hat dieser Anforderung nicht genügt: Sie hat zwar ausgeführt, die Rügen seien grossteils «extrinsisch» gewesen, gleichzeitig aber eingeräumt, die Beschwerdeführer hätten nicht leichtfertig gehandelt. Dieser innere Widerspruch — Depensverweigerung einerseits, Anerkennung achtsamen Verhaltens andererseits — macht die Begründung nach Auffassung des Bundesgerichts unhaltbar und bestätigt die Begründungsanforderung aus 1C_141/2020.

Fazit

Das Urteil 1C_269/2026 ist ein konsequentes Bestätigungsurteil. Es bekräftigt die seit BGE 111 Ib 32 etablierte und in 1C_141/2020 und 1C_634/2022 weiterentwickelte Rechtsprechung zur Vorrangstellung der enteignungsrechtlichen Depens-Regel des Art. 116 Abs. 1 EntG in kombinierten Plangenehmigungsverfahren. Die zentrale Aussage: Die Sonderregel greift kraft der drohenden Enteignung, nicht kraft der Art der Rügen. Ein Abweichen zugunsten der allgemeinen Regel des Art. 64 Abs. 1 VwVG ist eine Ausnahme, die mit Zurückhaltung und nur in besonderen Fällen — missbräuchliche Beschwerde, übertriebene Forderungen, prozessuale Verschleppung oder Konvergenz der Begehren mit dem Enteigner — angewendet werden darf. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze verletzt, indem sie die allgemeine Regel zur Hauptregel erhob und die Sonderregel mit einer unzureichend begründeten «Extrinsizität» der Rügen beiseite schob. Das Bundesgericht korrigiert dies und weist die Sache zur Neubeurteilung des Depens zurück. Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass die Behauptung, ein Enteigneter habe die Enteignung «nur marginal» angefochten, keine hinreichende Begründung für die Verweigerung der Depens darstellt — zumal dann nicht, wenn die Vorinstanz gleichzeitig das achtsame Verhalten der Beschwerdeführer anerkennt.

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