1C_171/2026 — Interkantonale Koordination von Baubewilligungsverfahren bei grenzüberschreitenden Bauvorhaben
Rechtsgebiet: Raumplanungs- und Baurecht, Verwaltungsverfahrensrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichter Müller (Präsident), Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Gerber · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Biogasanlagen-Baugesuch auf der Kantonsgrenze Thurgau/St. Gallen wirft die Frage auf, ob das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG auch eine Pflicht zur interkantonalen Koordination der Rechtsmittelverfahren begründet.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 25a RPG auf den intrakantonalen Fall zugeschnitten ist; bei interkantonalen Bauvorhaben ist die Koordination grundsätzlich Sache der Kantone. Eine Sistierungspflicht des Thurgauer Verwaltungsgerichts bis zum Entscheid des St. Galler Parallelverfahrens bestand nicht, da die massgeblichen Begründungselemente bereits rechtskräftig feststanden.
- Bedeutung: Das Urteil grenzt die Reichweite des Koordinationsgebots im interkantonalen Verhältnis klar ein und bestätigt die Unabhängigkeit kantonaler Gerichte — eine Koordination kann gegebenenfalls erst auf Bundesgerichtsstufe erfolgen.
Sachverhalt
A.________ ist Eigentümer zweier direkt aneinander angrenzender Liegenschaften auf der Kantonsgrenze zwischen Roggwil (TG) und Berg (SG). Auf der St. Galler Liegenschaft betreibt er einen Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus, Scheunen und Geflügelmastställen innerhalb eines Weilers.
Baugeschichte 2012–2020
Zwischen 2012 und 2015 reichte A.________ mehrere Baugesuche für eine Biogasanlage ein, die östlich angrenzend an den landwirtschaftlichen Betrieb auf der Kantonsgrenze erstellt werden sollte. Nach Einsprachen wurden die Gesuche jeweils zurückgezogen und überarbeitet. Am 16. April 2016 reichte er ein erneutes Gesuch ein. Die Baubehörden beider Standortgemeinden erteilten am 24. April 2018 die Baubewilligung. Am 30. Juni 2020 hoben sowohl das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU/TG) als auch das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD/SG) die Baubewilligungen auf, weil die vorgesehene Erschliessung von Westen über das St. Galler Gebiet unzureichend sei: Die Wilenstrasse sei auf St. Galler Seite zu schmal, zu unübersichtlich und zu gefährlich, insbesondere als Schul-, Wander- und Fahrradweg. Diese Entscheide wurden nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
Neues Baugesuch mit Erschliessung von Osten
Am 20. August bzw. 2. September 2020 ersuchte A.________ erneut um Bewilligung für eine Biogasanlage, nunmehr mit Erschliessung ausschliesslich von Osten her über Thurgauer Gebiet. Dagegen erhoben Eigentümer angrenzender Grundstücke in Berg (SG) Einsprache, darunter B.B.________ (auch als Willensvollstreckerin der Erbengemeinschaft C.B.________ sel.) und D.________.
Die Gemeinde Roggwil (TG) erteilte am 30. März 2022, die Gemeinde Berg (SG) am 1. April 2022 die Baubewilligung. Beide wurden von den Einsprechenden mit Rekursion in beiden Kantonen angefochten. Die Rekursverfahren wurden in beiden Kantonen sistiert, um ein gemeinsames Signalisationskonzept zu entwickeln. Am 17./22. August 2023 verfügten die St. Galler Gemeinden Berg und Wittenbach ein Verbot von Motorwagen und Motorrädern auf dem St. Galler Teil der Wilenstrasse (mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge). Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD/SG) hob diese Verfügung am 5. März 2025 auf: Da die Anlieferung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich bleibe, könne die Verkehrsanordnung den angestrebten Zweck nicht erfüllen und sei unverhältnismässig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gleichzeitig hoben DBU/TG und BUD/SG am 5. März 2025 die Baubewilligungen auf, weil das Bauvorhaben weiterhin strassenmässig unzureichend erschlossen sei.
Vorinstanzlicher Entscheid und bundesgerichtliche Beschwerde
A.________ erhob gegen beide Rekursentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde am 14. Januar 2026 teilweise gut (wegen fehlender Rekurslegitimation der Mitglieder der Erbengemeinschaft) und wies sie im Übrigen ab. Das Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen ist noch hängig.
A.________ erhob am 23. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er rügt einzig eine Verletzung des Koordinationsgebots (Art. 25a Abs. 1 RPG) und Willkür (Art. 9 BV), weil das Verwaltungsgericht Thurgau sein Verfahren nicht mit dem im Kanton St. Gallen hängigen Beschwerdeverfahren koordiniert habe.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsmassstab
Das Bundesgericht tritt auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG); das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Grundrechtsverletzungen — einschliesslich willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts — prüft es nur insoweit, als sie in der Beschwerde genügend begründet wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
Streitgegenstand und Vorbringen
Streitig ist einzig, ob und inwiefern die Beschwerdeverfahren in den Kantonen Thurgau und St. Gallen hätten koordiniert werden müssen. Unstreitig ist, dass die Verfahren auf Stufe Baubewilligung und Rekurs materiell und — soweit möglich — formell koordiniert wurden: gleichzeitige Auflage der Gesuchsunterlagen, Austausch zwischen den Fachbehörden, gleichzeitige und inhaltlich aufeinander abgestimmte Entscheide der Gemeinden und Rekursinstanzen.
Der Beschwerdeführer rügt, das DBU/TG habe in seinem Rekursentscheid (E. 9b) für die zentrale Frage der genügenden Erschliessung auf den Entscheid des BUD/SG vom 5. März 2025 verwiesen, gegen den noch eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen hängig sei. Hebe dieses den St. Galler Rekursentscheid auf, entfiele die wesentliche Grundlage des Thurgauer Rekursentscheids. Mangels Koordination bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Er verweist darauf, dass sich das Verwaltungsgericht St. Gallen am 4. März 2026 zwecks Koordination an das Thurgauer Verwaltungsgericht gewandt habe, dieses aber bereits entschieden hatte.
Reichweite des Koordinationsgebots im interkantonalen Verhältnis
Das Bundesgericht legt die massgebliche Bestimmung wie folgt aus:
Art. 25a RPG (SR 700)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. 2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. 3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. 4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.»
Art. 25a RPG ist — so das Gericht unter Verweis auf Arnold Marti (Praxiskommentar RPG, N. 26 zu Art. 25a RPG) — auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Behörden eines einzigen Kantons für die Beurteilung eines Projekts zuständig sind. Beanspruchen Bauten oder Anlagen jedoch Flächen in mehreren Kantonen, so müssen die Bewilligungsverfahren in jedem der betroffenen Kantone nach dessen eigenen Vorschriften durchgeführt werden. Wie diese Verfahren koordiniert werden, ist grundsätzlich Sache der Kantone; dies gilt insbesondere auch für die Rechtsmittelverfahren.
Das Gericht stützt sich hierfür auf BGer 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 (in: URP 2025 477, E. 6.2 in fine), wo es betreffend ein Wasserkraftwerk mit interkantonaler Gewässernutzung den Antrag auf Bestimmung eines Leitverfahrens bzw. auf Koordination der kantonalen Rechtsmittelverfahren abgewiesen hatte. Dieser Entscheid betraf ein interkantonales Wasserkraftprojekt zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn.
Keine Pflicht zur Sistierung des Parallelverfahrens
Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, der Rekursentscheid des BUD/SG vom 5. März 2025 sei ausschlaggebend für den Ausgang des Thurgauer Rekursverfahrens gewesen, weshalb dem Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts präjudizielle Bedeutung zukomme. Das Gericht verneint dies:
Erstens war die neue Zufahrt zur Biogasanlage auf Thurgauer Gebiet geplant, und die Erschliessung sollte gemäss Umweltverträglichkeitsbericht ausschliesslich über den Kanton Thurgau erfolgen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung der neuen Erschliessungsanlage beim Kanton Thurgau lag.
Zweitens stellten sich bei deren Beurteilung zwar auch Fragen, die den Kanton St. Gallen tangierten (Ausbauzustand der Wilenstrasse auf St. Galler Gebiet; Möglichkeit, Anlieferungen von Westen mittels Signalisation zu verhindern). Hierfür stellte das Verwaltungsgericht jedoch nicht auf den noch hängigen Rekursentscheid des BUD/SG vom 5. März 2025 ab, sondern auf die bereits rechtskräftigen Rekursentscheide des BUD/SG vom 30. Juni 2020 und des SJD/SG vom 5. März 2025. Diese bildeten eine tragfähige und unangefochtene Grundlage.
Drittens handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten vertraglichen Verpflichtung der Zulieferer (unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB) um eine Nebenbestimmung zur Thurgauer Baubewilligung, deren Zulässigkeit nach Thurgauer Recht zu beurteilen war. Nach der Praxis können mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung nur Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden — die mangelhafte Erschliessung war jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, zumal die Thurgauer Zufahrt wegen einer SOB-Bahnunterführung auf 3,10 m Durchfahrtshöhe begrenzt ist (keine Anfahrt mit 25-t-Lastwagen) und für einen Teil der Zulieferer ein erheblicher Umweg bedeuten würde.
Koordination auf Bundesgerichtsebene als Ausweg
Das Gericht hält immerhin fest, dass sich gewisse Sach- und Rechtsfragen in beiden Kantonen unterschiedlich beurteilen könnten, was nicht zwingend einen Widerspruch darstelle (z.B. bei unterschiedlich strengem kantonalen Recht). Gegen die jeweiligen kantonalen Entscheide stehe regelmässig der Rechtsweg an das Bundesgericht offen, wo allenfalls eine formelle, mindestens aber eine materielle Koordination stattfinden könne (vgl. BGE 148 I 53 E. 4.1–4.3 zur Koordination mehrerer Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer hatte jedoch keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts beantragt. Eine solche dränge sich auch nicht auf, da die Rüge ausschliesslich die mangelhafte Koordination des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft.
Willkürrüge
Die Willkürrüge (Art. 9 BV) geht mit der Koordinationsrüge konform. Das Gericht prüft, ob die Vorinstanz willkürlich handelte, als sie auf eine Sistierung des Verfahrens verzichtete. Da die massgeblichen Begründungselemente des angefochtenen Entscheids entweder unbestritten oder bereits rechtskräftig entschieden waren und die Zuständigkeit für die Erschliessungsanlage beim Kanton Thurgau lag, durfte die Vorinstanz willkürfrei auf eine Sistierung verzichten. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der intrakantonalen Koordinationspflicht
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG für den intrakantonalen Fall: Wenn mehrere Behörden eines Kantons für die Beurteilung eines Projekts zuständig sind, ist eine umfassende materielle und formelle Koordination erforderlich (vgl. die Darstellung im Glossagens-Kommentar zu Art. 25a RPG, Überblick und Bedeutung). Die Norm verfolgt zwei Leitlinien — materielle Koordination (inhaltliche Abstimmung, Widerspruchsfreiheit) und formelle Koordination (gemeinsame Auflage, gleichzeitige Eröffnung) —, die das Gericht in E. 5 ausdrücklich anerkennt. Auch der Grundsatz, dass die Verfahren auf Stufe Baubewilligung und Rekurs materiell und formell koordiniert werden sollen, wird als unstreitig vorausgesetzt.
Präzisierung: Art. 25a RPG gilt nicht interkantonal
Die zentrale Aussage des Urteils ist die klare Abgrenzung: Art. 25a RPG ist auf den intrakantonalen Fall zugeschnitten und entfaltet keine unmittelbare Pflicht zur interkantonalen Koordination. Bei interkantonalen Bauvorhaben muss jedes Verwaltungsgericht für "seinen" Teil der Baubewilligung nach eigenem kantonalem Recht und eigener Überzeugung entscheiden. Die kantonalen Gerichte sind unabhängig, auch von den Gerichten anderer Kantone. Dies steht in Einklang mit der im Glossagens-Kommentar dargestellten Systematik, die das Koordinationsgebot als "zentrale Koordinationsnorm des Bauplanungsrechts" beschreibt, jedoch nicht den interkantonalen Fall thematisiert (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 25a RPG, II. Koordinationspflicht). Das Urteil schliesst diese Lücke und präzisiert, dass die Koordination interkantonaler Verfahren "grundsätzlich Sache der Kantone" ist — eine bundesrechtliche Pflicht zur Sistierung oder zum Meinungsaustausch zwischen den kantonalen Gerichten besteht nicht.
Bestätigung von BGer 1C_663/2023
Das Urteil bestätigt und wendet die Grundsätze aus BGer 1C_663/2023 vom 8. Januar 2025 (URP 2025 477) an, wo das Bundesgericht im Fall eines interkantonalen Wasserkraftwerks den Antrag auf Bestimmung eines Leitverfahrens und auf Koordination der kantonalen Rechtsmittelverfahren abgewiesen hatte. Das vorliegende Urteil überträgt diese Grundsätze auf den Bereich der Baubewilligung bei grenzüberschreitenden Bauvorhaben und zeigt, dass die dortigen Grundsätze nicht auf Wasserkraftwerke beschränkt sind, sondern allgemeine Geltung beanspruchen.
Abgrenzung zu BGE 148 I 53 und BGE 135 II 22
Während BGE 148 I 53 E. 4.1–4.3 ein Gebot materieller Koordination bei Anfechtung einer Zuschlagsverfügung durch mehrere Anbieterinnen (Submissionsrecht) aufstellte, und BGE 135 II 22 die Koordination des Rechtsmittelentscheids mit dem Genehmigungsentscheid im intrakantonalen Nutzungsplanverfahren verlangte, verneint das vorliegende Urteil eine vergleichbare Pflicht im interkantonalen Verhältnis. Die Koordination kann — so das Gericht in E. 5.3 — gegebenenfalls erst auf Bundesgerichtsstufe erfolgen, wo mehrere Beschwerden gegen verschiedene kantonale Entscheide koordiniert behandelt werden können. Das Urteil grenzt sich damit von einer Ausweitung des Koordinationsgebots auf das interkantonale Verhältnis ab und hält an der Unabhängigkeit der kantonalen Gerichte fest.
Bezug zur Themenseite "Raumplanungsrecht im Überblick"
Das Urteil berührt unmittelbar die auf der Themenseite zum Raumplanungsrecht auf glossagens.ch dargestellte Verfahrenskoordination nach Art. 25a RPG. Die Themenseite beschreibt das Koordinationsgebot als Erfordernis, dass bei Bewilligungen mehrerer Behörden eine umfassende Koordination stattzufinden hat — sowohl materiell (inhaltliche Abstimmung, Widerspruchsfreiheit) als auch formell (gemeinsame Auflage, gleichzeitige Eröffnung). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Darstellung für den intrakantonalen Kontext und präzisiert zugleich, dass diese bundesrechtliche Pflicht im interkantonalen Verhältnis nicht direkt greift. Die auf der Themenseite dargestellte Regel ist damit auf den binnenkantonalen Fall zu relativieren; für grenzüberschreitende Bauvorhaben bleibt die Koordination den Kantonen überlassen, und eine Korrektur allfälliger Widersprüche kann erst über den Rechtsweg an das Bundesgericht erfolgen.
Fazit
Das Urteil 1C_171/2026 klärt eine bislang wenig beleuchtete Frage der Reichweite des Koordinationsgebots nach Art. 25a RPG im interkantonalen Verhältnis. Das Bundesgericht hält fest, dass die Norm auf den Fall mehrerer Behörden innerhalb eines Kantons beschränkt ist und keine unmittelbare Pflicht zur Koordination von Rechtsmittelverfahren zwischen verschiedenen Kantonen begründet. Jedes kantonale Gericht entscheidet für seinen Teil der Baubewilligung nach eigenem Recht und eigener Überzeugung. Eine Sistierungspflicht gegenüber einem hängigen Parallelverfahren in einem anderen Kanton besteht nicht, wenn die massgeblichen Begründungselemente des eigenen Entscheids bereits rechtskräftig feststehen — wie hier die unangefochtenen Entscheide zum ungenügenden Ausbauzustand der Wilenstrasse und zur fehlenden Möglichkeit einer verkehrsrechtlichen Unterbindung von Anlieferungen über das St. Galler Gebiet. Die Koordination allfälliger Widersprüche kann, muss aber nicht zwingend auf Bundesgerichtsstufe nachgeholt werden. Für grenzüberschreitende Bauvorhaben bedeutet dies ein höheres Risiko divergierender kantonaler Entscheide, das durch den Rechtsweg an das Bundesgericht als gemeinsame letzte Instanz abgefedert wird. Die Beschwerde wird abgewiesen; der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– und hat die Beschwerdegegnerschaft mit insgesamt Fr. 3'000.– zu entschädigen.