bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_312/2026  ·  vom 25.09.2026

Assurance-accidents (stabilisation de l'état de santé; frais d'expertise)

8C_312/2026 — Unfallversicherung: Streitgegenstand des Dispositivs und Auferlegung von Gerichtsgutachtenkosten

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG/ATSG) · Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung — Viscione (Präsidentin), Scherrer Reber, Métral; Gerichtsschreiber Ourny · Verfahrensergebnis: Beschwerde der CNA gutgeheissen; kantonaler Entscheid reformiert bzw. aufgehoben

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die CNA stellte die Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 21. Mai 2024 ein, da der Unfall einen degenerativen Vorzustand des linken Knies nur vorübergehend (maximal zehn Wochen) dekompensiert hatte. Das kantonale Gericht teilte diese Auffassung, nahm aber in den Erwägungen eine davon abweichende Kausalitätsbeurteilung vor und legte der CNA die Gerichtsgutachtenkosten von 7'500 Franken auf.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht reformiert das kantonale Urteil dahingehend, dass die kantonale Beschwerde abgewiesen und die Einspracheentscheidung der CNA bestätigt werden; das Dispositiv darf keine Feststellungen zu künftigen Rechute-Ansprüchen enthalten, die nicht Streitgegenstand waren. Die Auferlegung der Gutachtenkosten an die CNA wird aufgehoben, da die administrative Abklärung keine charakterisierten Lücken aufwies.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass nur das Dispositiv den Streitgegenstand bestimmt und Rechtskraft entfaltet — nicht die Erwägungen —, und dass Gerichtsgutachtenkosten dem Versicherungsträger nur bei nachweisbaren Defiziten der administrativen Abklärung auferlegt werden dürfen, nicht aber wenn der Kreisarzt eine begründete, schlüssige Analyse erstellt hat und der behandelnde Arzt diese nicht in Frage stellt.

Sachverhalt

A.________, geboren 1972, verletzte sich am 23. Februar 2024 beim Ausrutschen auf einer Treppenstufe am linken Knie. Es wurde eine Rissbildung des hinteren Horns des Innenmeniskus links diagnostiziert. Die Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) übernahm den Fall. Nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit nahm der Versicherte seine Tätigkeit als VTC-Fahrer (Chauffeur) am 1. April 2024 zu 50 % und ab 1. Mai 2024 zu 100 % wieder auf.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2024, bestätigt im Einspracheentscheid vom 19. November 2024, stellte die CNA ihre Leistungen per 21. Mai 2024 ein. Sie stützte sich auf die Beurteilung von Dr. B.________, Facharzt für Innere Medizin und Kreisarzt, der zu dem Schluss gelangte, der Unfall habe lediglich eine einfache Knieverstauchung verursacht, die einen degenerativen Vorzustand vorübergehend — für höchstens zehn Wochen — dekompensiert habe.

Der Versicherte zog vor die Chambre des assurances sociales der Cour de justice de Genève. Das kantonale Gericht ordnete unter anderem ein orthopädisches Gerichtsgutachten bei Dr. C.________ an. Mit Urteil vom 30. März 2026 hiess es die kantonale Beschwerde teilweise gut und reformierte die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen (Ziff. 2 und 3). Ausserdem legte es die Kosten des Gerichtsgutachtens und dessen Ergänzung in Höhe von 7'500 Franken der CNA auf (Ziff. 4). Das Bundesgericht hielt fest, dass das kantonale Gericht — wie die CNA — zum Schluss gelangte, der Versicherte könne keine Leistungen über den 21. Mai 2024 hinaus beanspruchen, da sein Gesundheitszustand stabilisiert sei. In den Erwägungen stellten die kantonalen Richter jedoch fest, dass gewisse über den 21. Mai 2024 hinausbestehende Kniebeschwerden unfallbedingter Natur seien, weshalb die CNA eine allfällige künftige Operation als Rechute oder Spätfolge übernehmen müsse.

Die CNA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Urteils und Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 19. November 2024, insbesondere was den Fallabschluss per 21. Mai 2024 und die Verneinung eines Leistungsanspruchs über dieses Datum hinaus betrifft. Sodann beantragt sie, die Gerichtsgutachtenkosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit zulässig, und vertraut auf die Gerechtigkeit bezüglich der Gutachtenkosten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmasstab (E. 1–2)

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Sie wurde fristgerecht (Art. 100 BGG) und formgültig (Art. 42 BGG) eingereicht und ist zulässig. Streitgegenstand bilden die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung), auf die der Versicherte für die Zeit nach dem 21. Mai 2024 Anspruch zu haben glaubt, insbesondere das Datum des Leistungsendes, sowie die Auferlegung der Gerichtsgutachtenkosten. Soweit die Beschwerde Taggeldleistungen — also Geldleistungen der Unfallversicherung — betrifft, ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

Verfügung und Bindung an das Dispositiv (E. 3)

Das Bundesgericht stellt die rechtlichen Grundlagen der sozialversicherungsrechtlichen Verfügung dar:

Art. 49 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.»

Der Versicherungsträger erlässt Verfügungen über Rechtsverhältnisse. Das Dispositiv der Verfügung regelt das Rechtsverhältnis als solches, während sich die Begründung (Motivierung) auf die Gesamtheit der tatsächlichen und rechtlichen Elemente bezieht, die dazu geführt haben. Im Beschwerdeverfahren kann nur geprüft und beurteilt werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Mit Eintritt der Rechtskraft bindet die materielle Rechtskraft nur das Dispositiv des Urteils, nicht die Erwägungen (Begründung), sofern das Dispositiv nicht ausdrücklich auf diese verweist (BGE 148 III 371 E. 5.3.2; BGE 142 III 210 E. 2.2; BGE 136 III 345 E. 2.1; BGE 130 III 620 E. 1.2). Diese Grundsätze gelten auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren: Nur die Rechtsverhältnisse, über die die zuständige Verwaltungsbehörde in verbindlicher Weise entschieden hat, können Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein (BGE 144 II 359 E. 4.3; BGE 144 I 11 E. 4.3).

Auf dieser Grundlage gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass die streitige Einspracheentscheidung das Recht auf Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Geldleistungen) für die Zeit nach dem 21. Mai 2024 zum Gegenstand hatte. Das kantonale Gericht hatte — wie die CNA — festgestellt, dass der Versicherte keine Leistungen über dieses Datum hinaus beanspruchen könne, da sein Gesundheitszustand stabilisiert sei. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils hätte demzufolge eine Abweisung der kantonalen Beschwerde enthalten müssen. Eine solche Abweisung bedeutete keineswegs, dass die Begründung des Einspracheentscheids vom 19. November 2024 in allen Punkten endgültig bestätigt wurde. Die ersten Richter durften in ihren Erwägungen — ohne dies zu einem Punkt des Dispositivs zu machen — festhalten, dass sie die Analyse der CNA nicht vollumfänglich teilten, sofern dies ohne Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits blieb.

Sie haben jedoch ausdrücklich — und in verbindlicher Weise — festgestellt, dass gewisse über den 21. Mai 2024 hinausbestehende Kniebeschwerden unfallbedingter Natur seien, sodass die CNA eine künftige Operation als Rechute oder Spätfolge übernehmen müsse. Dieser Punkt war jedoch nicht Gegenstand der streitigen Einspracheentscheidung und muss gegebenenfalls geprüft werden, wenn sich die Situation abzeichnet. Im aktuellen Stadium fehlte ein schützenswertes Interesse an einer vorweggenommenen Feststellung zu einer Frage, die für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend war. Das Bundesgericht reformiert daher Ziff. 2 und 3 des kantonalen Urteils dahingehend, dass die kantonale Beschwerde abgewiesen (Ziff. 2) und die Einspracheentscheidung vom 19. November 2024 bestätigt wird (Ziff. 3). Eine weitergehende Befassung mit den Rügen der CNA zur Beweiskraft des Gerichtsgutachtens und zu weiteren instruktionspflichtigen Abklärungsmassnahmen erübrigt sich.

Kostenauflage für das Gerichtsgutachten (E. 4)

Die massgebliche Bestimmung für die Kostentragung von Abklärungsmassnahmen lautet:

Art. 45 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.»

Nach der Rechtsprechung können Gutachtenkosten der Invalidenversicherung oder dem Unfallversicherer auferlegt werden, wenn die Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Abklärung nicht ausreichend beweiskräftig sind, um rechtlich wesentliche Punkte zu klären, und eine Rückweisung zur Beweiserhefung zwar denkbar, aber angesichts des Grundsatzes der Waffengleichheit wenig opportun erscheint (BGE 139 V 225 E. 4.3; BGE 137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2). Diese Regel darf jedoch nicht zu einer systematischen Auferlegung der Kosten eines Gerichtsgutachtens an die Verwaltungsbehörde führen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Verwaltungsbehörde eine Abklärung mit charakterisierten Lücken oder Unzulänglichkeiten durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten der Behebung dieser Mängel dient. Es muss ein Zusammenhang zwischen den Defiziten der administrativen Abklärung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens bestehen. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde ohne objektive Begründung einen manifesten Widerspruch zwischen verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen bestehen liess, notwendige Fragen zur Beurteilung der medizinischen Situation offen liess oder ein Gutachten berücksichtigte, das den beweisrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte. Hat die Verwaltungsbehörde hingegen den Untersuchungsgrundsatz gewahrt und ihre Auffassung auf übereinstimmende objektive Elemente oder auf die Schlussfolgerungen eines beweiskräftigen Gutachtens gestützt, so ist die Auferlegung der Kosten eines vom Gericht erster Instanz angeordneten Gutachtens — aus welchem Grund auch immer — nicht gerechtfertigt (BGE 143 V 269 E. 3.3; BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 496 E. 4.4).

Das kantonale Gericht hatte sich darauf beschränkt festzustellen, dass Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes der CNA bestünden und ein medizinisches Gutachten notwendig sei, weshalb die Gerichtsgutachtenkosten der CNA aufzuerlegen seien. Die CNA macht geltend, sie habe den Fall rechtsgenüglich instruiert und auf der Grundlage einer begründeten, beweiskräftigen und überzeugenden medizinischen Beurteilung entschieden, die in voller Kenntnis der Sachlage erstellt worden sei. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens sei von vornherein nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb das kantonale Gericht ihr die Kosten des Gutachtens von Dr. C.________ nicht auferlegen könne.

Das Bundesgericht stellt fest, dass Dr. B.________ in seinen beiden vor dem Einspracheentscheid vom 19. November 2024 erstellten Beurteilungen die Gründe dargelegt hat, aus denen der Unfall einen pathologischen Vorzustand vorübergehend destabilisiert hatte und zehn Wochen nach dem Ereignis seine Wirkung eingestellt hatte. Er bezog sich auf die bildgebenden Befunde, die degenerative Läsionen zeigten, ohne dass eine strukturelle, mit dem Unfall in Verbindung bringbare Läsion objektivierbar gewesen wäre. Ausserdem setzte er sich mit der Einschätzung von Dr. D.________, dem behandelnden Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, auseinander. Wie die CNA zutreffend bemerkt, hat Dr. D.________ im Einspracheverfahren den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Versicherten nicht argumentativ in Frage gestellt. Er begnügte sich mit der Angabe, dass ein allfälliger künftiger chirurgischer Eingriff vom Unfallversicherer zu übernehmen sei, ohne die Beurteilung des Kreisarztes zu kritisieren.

In Abwesenheit jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit der begründeten Stellungnahme von Dr. B.________ weist die von der CNA durchgeführte Abklärung — obwohl kein Gutachten eingeholt wurde — keine charakterisierten Lücken auf, die es rechtfertigen würden, ihr die Kosten des von der kantonalen Gerichtsbarkeit angeordneten Gutachtens aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen, als sie die Auferlegung der Gerichtsgutachtenkosten an die CNA betrifft; Ziff. 4 des kantonalen Urteils ist aufzuheben.

Kostenfolgen (E. 5–6)

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziff. 2 und 3 des kantonalen Urteils werden reformiert: Die kantonale Beschwerde wird abgewiesen (Ziff. 2) und der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 bestätigt (Ziff. 3). Das kantonale Urteil wird aufgehoben, soweit es die Gerichtsgutachtenkosten der CNA auferlegt (Ziff. 4). Der Versicherte, der auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hat, unterliegt und trägt die Gerichtskosten von 800 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der CNA steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, um über die Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Streitgegenstand: Dispositiv und Erwägungen

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass die materielle Rechtskraft sich nur auf das Dispositiv eines Entscheids erstreckt, nicht auf die Erwägungen (BGE 148 III 371 E. 5.3.2; BGE 142 III 210 E. 2.2). Es wendet diesen Grundsatz auf eine im Sozialversicherungsrecht häufige Konstellation an: Das kantonale Gericht teilt zwar das Ergebnis der Verwaltungsbehörde (hier: kein Leistungsanspruch über das Datum des Fallabschlusses hinaus), gelangt aber in der Begründung zu einer davon abweichenden rechtlichen Würdigung (hier: gewisse Beschwerden bleiben unfallbedingt, künftige Operation als Rechute zu übernehmen). Das Bundesgericht stellt klar, dass eine solche abweichende Erwägung das Dispositiv nicht erweitert und die Verwaltungsbehörde nicht bindet. Die Feststellung zu künftigen Rechute-Ansprüchen war nicht Gegenstand der streitigen Einspracheentscheidung und durfte nicht zum Gegenstand einer vorweggenommenen Feststellung gemacht werden, da kein schützenswertes Interesse bestand. Dies steht im Einklang mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 49 ATSG, wonach die Verfügung die «Eintrittskarte» in das Beschwerdeverfahren ist und das Dispositiv das zu beurteilende Rechtsverhältnis umschreibt.

Diese Klarstellung ist in der jüngeren Rechtsprechung präsent: In 8C_63/2026 vom 23. Juli 2026 hat das Bundesgericht ebenfalls die Identität des Streitgegenstands anhand des Dispositivs beurteilt und festgehalten, dass für die Prüfung, ob Anträge bereits rechtskräftig entschieden wurden, auf das Dispositiv abzustellen ist (unter Verweis auf BGE 144 I 11 und BGE 142 III 210 E. 2.1). Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie für den Fall, dass ein kantonales Gericht in den Erwägungen Feststellungen trifft, die über den Streitgegenstand hinausgehen: solche Feststellungen entfalten keine Rechtskraft und dürfen nicht in das Dispositiv aufgenommen werden, wenn die Frage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend ist.

Gutachtenkosten: Voraussetzungen der Kostenauflage nach Art. 45 Abs. 1 ATSG

Das Urteil bestätigt und akzentuiert die etablierte Rechtsprechung zu Art. 45 Abs. 1 ATSG. Die Leitentscheide BGE 139 V 225 E. 4.3 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1–4.4.2 verlangen für die Kostenauflage an den Versicherungsträger einen Zusammenhang zwischen den Defiziten der administrativen Abklärung und der Notwendigkeit des Gerichtsgutachtens. BGE 143 V 269 E. 3.3 und BGE 140 V 70 E. 6.1 halten fest, dass bei einer ordnungsgemässen, den Untersuchungsgrundsatz wahrenden Abklärung keine Kostenauflage gerechtfertigt ist. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 45 ATSG stellt diese Grundsätze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dar: Der Versicherungsträger trägt die Kosten der von ihm angeordneten Abklärungen; die Auferlegung von Gerichtsgutachtenkosten setzt charakterisierte Lücken der administrativen Abklärung voraus.

Das vorliegende Urteil akzentuiert die Voraussetzung des «Zusammenhangs zwischen Defizit und Gutachtennotwendigkeit» auf der Seite des Versicherungsträgers: Hat der Kreisarzt eine begründete, auf bildgebende Befunde gestützte Analyse erstellt und sich mit der Einschätzung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt, und hat der behandelnde Arzt die Kausalitätsbeurteilung des Kreisarztes nicht argumentativ in Frage gestellt, so fehlt es an einer «charakterisierten Lücke». Das blosse Vorhandensein zweier medizinischer Stellungnahmen mit unterschiedlichen Schwerpunkten reicht nicht aus, wenn keine inhaltliche Kontroverse zum Kausalzusammenhang besteht. Dies stimmt überein mit den im Glossagens-Kommentar genannten Leitentscheiden BGE 143 V 269 und BGE 140 V 70, die eine Kostenauflage verneinen, wenn die Verwaltungsbehörde ihre Abklärungspflicht erfüllt hat.

Abgrenzung zu BGer 8C_628/2025: Wann eine Kostenauflage gerechtfertigt ist

In 8C_628/2025 vom 18. August 2026 hat das Bundesgericht die Kosten einer Oberexpertise dem zuständigen Versicherer auferlegt, weil dieser im Verwaltungsverfahren versäumt hatte, den Kausalzusammenhang durch ein verwaltungsexternes Gutachten zu klären. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 45 ATSG hat diese Präzisierung bereits aufgenommen: Unterlassene verwaltungsexterne Begutachtung rechtfertigt die Überbindung der Expertisekosten an den Versicherer. Das vorliegende Urteil bildet die komplementäre Seite dieser Dogmatik: Wenn der Versicherer — wie hier die CNA — eine begründete Kreisarztbeurteilung eingeholt hat und keine widersprüchlichen medizinischen Stellungnahmen zum Kausalzusammenhang vorliegen, ist die Voraussetzung der «charakterisierten Lücke» nicht erfüllt. Das Urteil grenzt sich damit klar von 8C_628/2025 ab: Dort lag eine Untätigkeit des Versicherers bei der Kausalitätsabklärung vor; hier hat der Versicherer seine Untersuchungspflicht durch eine motivierte, auf objektive Befunde gestützte Stellungnahme des Kreisarztes erfüllt.

Ebenso bestätigt das Urteil die Tendenz von 8C_221/2025 vom 10. November 2025, wo das Bundesgericht die Kosten eines privaten Gutachtens nur insoweit erstattete, als der Bericht des behandelnden Arztes Anlass zu weiteren notwendigen Abklärungen gegeben hatte — nicht aber, wenn ein beweiskräftiges Gerichtsgutachten vorlag. Die Linie ist konsistent: Gerichtsgutachtenkosten werden dem Versicherungsträger nur auferlegt, wenn seine eigene Abklärung nachweislich defizitär war.

Verhältnis zur Fallabschluss-Rechtsprechung

Das Urteil berührt am Rand die Fallabschluss-Thematik nach Art. 19 Abs. 1 UVG. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass gewisse Kniebeschwerden über den 21. Mai 2024 hinaus unfallbedingter Natur seien und eine künftige Operation als Rechute zu übernehmen sei, betrifft die Abgrenzung zwischen fortlaufender Heilbehandlung (vor dem Fallabschluss) und Rechute (nach dem Fallabschluss). Das Bundesgericht weist diese Frage als nicht entscheidrelevant zurück, da sie nicht Streitgegenstand war. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung von 8C_419/2025 vom 8. April 2026, die klargestellt hat, dass später eintretende medizinische Entwicklungen nicht retrospektiv zur Aufhebung eines Fallabschlusses führen dürfen, sondern über das Institut der Rechute zu erfassen sind. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Linie auf verfahrensrechtlicher Ebene: Eine Feststellung zu künftigen Rechute-Ansprüchen darf nicht in das Dispositiv eines Urteils aufgenommen werden, wenn sie nicht Gegenstand des Rechtsstreits war — sie ist erst dann zu treffen, wenn sich die entsprechende Situation tatsächlich abzeichnet. Vgl. hierzu auch die Übersicht zum Fallabschluss und Übergang zur Rente auf glossagens.ch sowie die Darstellung des Beweiswerts ärztlicher Berichte, die den Rahmen bilden, innerhalb dessen die administrative Abklärung hier als genügend erachtet wurde.

Fazit

Das Bundesgericht korrigiert das kantonale Gericht in zweifacher Hinsicht. Erstens stellt es klar, dass das Dispositiv nur die Abweisung der kantonalen Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids enthalten darf, da beide Parteien sich einig waren, dass der Gesundheitszustand stabilisiert war und kein Leistungsanspruch über den 21. Mai 2024 hinaus bestand. Die in den Erwägungen des kantonalen Gerichts getroffene Feststellung zu künftigen Rechute-Ansprüchen war nicht Streitgegenstand und durfte nicht verbindlich festgestellt werden. Zweitens hebt das Bundesgericht die Auferlegung der Gerichtsgutachtenkosten an die CNA auf, weil die administrative Abklärung keine charakterisierten Lücken aufwies: Der Kreisarzt hatte eine begründete, auf bildgebende Befunde gestützte Analyse erstellt, und der behandelnde Arzt hatte die Kausalitätsbeurteilung nicht in Frage gestellt. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 45 Abs. 1 ATSG und grenzt sich von 8C_628/2025 ab, wo eine Kostenauflage wegen unterlassener verwaltungsexterner Begutachtung gerechtfertigt war. Gerichtskosten von 800 Franken werden dem unterliegenden Versicherten auferlegt; die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen zur Neubeurteilung der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500