6B_243/2026 — Qualifizierte Vergewaltigung mit ungeladener Waffe; Landesverweisung eines EU-Bürgers
Rechtsgebiet: Materielles Strafrecht (Sexuelle Integrität, Landesverweisung, Strafzumessung) · Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichter Kradolfer, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Arnold · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein italienischer Staatsangehöriger vergewaltigte eine Sexarbeiterin unter Androhung einer ungeladenen Pistole über rund 50 Minuten. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen qualifizierter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 aStGB), die Strafzumessung, die Landesverweisung von 10 Jahren sowie die FZA-Konformität.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass eine ungeladene Waffe das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit erfüllen kann, wenn der Täter durch eine Ladebewegung und verbale Drohungen eine Drohkulisse schafft, die beim Opfer Todesangst auslöst. Zur Landesverweisung bestätigt das Gericht die restriktive Härtefallpraxis bei EU-Bürgern, die prägende Jugendjahre im Heimatland verbracht haben, und hält fest, dass während laufendem Strafverfahren begründete Familienbande keinen Vertrauensschutz geniessen.
Sachverhalt
Der 1990 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer italienischer Staatsangehörigkeit buchte am 30. Januar 2020 über eine Webseite sexuelle Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin 2. Nach zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit Kondom wandte sich die Beschwerdegegnerin 2 ab, weil der Beschwerdeführer zu fest und zu schnell stiess und sie Schmerzen hatte. Daraufhin griff der Beschwerdeführer eine Pistole (Walther PPK, 7,65 mm) vom Nachttisch, machte eine Ladebewegung und hielt die Waffe ein bis zwei Minuten an den Kopf der Beschwerdegegnerin 2. Er behauptete, von der Mafia zu sein und «ganz Luzern» zu gehören. Unter Todesangst fügte sich die Beschwerdegegnerin 2 in den weiteren, über rund 50 Minuten dauernden Geschehensablauf, der mehrfachen erzwungenen Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen, Würgen über vier bis fünf Sekunden sowie schliesslich den vom Beschwerdeführer erzwungenen Geschlechtsverkehr ohne Kondom umfasste.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Januar 2024 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und verwies ihn für 10 Jahre des Landes. Auf Berufungen beider Seiten hin verurteilte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer am 21. November 2025 wegen qualifizierter Vergewaltigung, versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, reduzierte die Strafe um zwei Monate, bestätigte die Landesverweisung von 10 Jahren und die Genugtuung von Fr. 15'000.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt Freispruch von den einzelnen Vorwürfen, Verzicht auf die Landesverweisung sowie Verweigerung der Genugtuung.
Erwägungen
Willkür der Sachverhaltsfeststellung (E. 1)
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann nur durchgreifen, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, die Beweiswürdigung falle einseitig aus, und kritisiert namentlich die zeitliche Diskrepanz zwischen rund 50 Minuten Geschehensdauer und 30 Minuten für die einzelnen Handlungsabschnitte. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die 50 Minuten auf die Gesamtdauer der geschilderten Situation beziehe, nicht auf den Geschlechtsverkehr im engeren Sinn, und dass zeitliche Angaben von Betroffenen erfahrungsgemäss ungenau seien (vgl. 6B_752/2025 E. 3.2.3). Auch die Annahme des Waffenbesitzes stützt sich willkürfrei auf die detaillierten Aussagen des Opfers und eine Fotografie der Waffe aus dem Jahr 2016. Die Willkürrügen bleiben erfolglos.
Qualifizierte Vergewaltigung und Grausamkeit (E. 2)
Der einzige letztinstanzlich umstrittene Schuldspruch betrifft die qualifizierte Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 der intertemporalrechtlich massgebenden Fassung des Strafgesetzbuches im Jahr 2020 (aStGB). Die massgebenden Bestimmungen lauten:
Art. 190 Abs. 1 und 3 aStGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.»
Das Bundesgericht legt den Begriff der Grausamkeit nach ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass der Täter dem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes erforderlich ist. Massgeblich ist, ob der Täter gefährliche oder unverhältnismässiger Mittel bedient und dem Opfer besondere Qualen aufnötigt, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit (BGE 119 IV 49 E. 3c; 6B_270/2025 E. 3.1; 6B_1208/2022 E. 1.1.1). Das Qualifikationsmerkmal ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 119 IV 224 E. 3).
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Waffe sei nicht geladen und deshalb objektiv nicht gefährlich gewesen. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Es stellt auf die gefahrgeneigte Situation ab, wie sie sich dem Opfer darstellte: Der Beschwerdeführer hatte eine Ladebewegung ausgeführt und behauptet, von der Mafia zu sein. Die Beschwerdegegnerin 2 musste daher von einer schussbereiten Waffe ausgehen und befand sich in Todesangst. Die Waffe war während des gesamten Geschehens präsent, wurde mehrfach in die sexuellen Handlungen einbezogen und befand sich stets in Griffnähe. Zusammen mit dem Würgen über vier bis fünf Sekunden und der Gesamtdauer von rund 50 Minuten geht der erzwungene Geschlechtsverkehr über das mit dem Grundtatbestand vom Opfer erlittene Leid hinaus. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die fortdauernde Bedrohung des Opfers mit einer Waffe in Verbindung mit der erlittenen Todesangst unter Art. 190 Abs. 3 aStGB fallen kann (BGE 107 IV 181 E. 2b; 6B_1208/2022 E. 1.1.1). Auch eine Drohung mit einer Schusswaffenimitation kann als grausam qualifiziert werden, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert (6B_1208/2022 E. 1.1.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf 6B_445/2009, wonach das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit nicht vom subjektiven Empfinden des Opfers abhänge. Das Bundesgericht weist dies zurück: Aus dem Urteil 6B_445/2009 lässt sich lediglich ableiten, dass eine subjektiv nicht als grausam erlebte Behandlung gleichwohl den qualifizierten Tatbestand erfüllen kann. Umgekehrt schliesst dies nicht aus, dass die vom Opfer erlittene Todesangst für das Qualifikationsmerkmal relevant ist.
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot (E. 3)
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder sein Ermessen falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bejaht, weil das begründete erstinstanzliche Urteil (94 Seiten) erst mehr als zehn Monate nach dem mündlichen Entscheid verschickt werden konnte. Die ausgesprochene Strafreduktion von zwei Monaten erscheint angemessen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Überschreitung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO (60 bzw. 90 Tage für die Zustellung der Urteilsbegründung) eine Ordnungsvorschrift ist, deren Überschreitung zwar nicht automatisch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, aber ein Indiz dafür sein kann. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Strafempfindlichkeit wegen familiärer Belastungen wird mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass jede Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte auch für das familiäre Umfeld verbunden ist (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Auch die Höhe des Tagessatzes von Fr. 180.-- wird bestätigt, da gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils auszugehen ist.
Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen (E. 4)
Die Landesverweisung stützt sich auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, der bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vorsieht. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuelle Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); […]
2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Prüfung erfolgt in zwei kumulativen Stufen: Zunächst ist zu beurteilen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (Eingriff in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK); bejaht man diesen, erfolgt eine Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Fernhalteinteressen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Der Kriterienkatalog des Art. 31 Abs. 1 VZAE liefert dabei die richtungsweisenden Anhaltspunkte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2), vgl. hierzu die systematische Darstellung der Härtefallklausel auf glossagens.ch.
Der Beschwerdeführer wurde 1990 in der Schweiz geboren und lebte hier bis zum siebten Altersjahr. Danach wanderte er mit seiner Familie nach Italien aus, wo er die Primarschule, die Oberstufe und die Diplomstufe absolvierte. 2013 kehrte er im Alter von 23 Jahren in die Schweiz zurück. Am 25. September 2023 wurde er Vater eines Sohnes; mit der Mutter lebte er bis Januar 2025 in einem Haushalt. Die Vorinstanz liess offen, ob eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zum Sohn besteht, und nahm stattdessen direkt die Interessenabwägung vor.
Das Bundesgericht bestätigt diese Vorgehensweise und das Ergebnis. Das öffentliche Fernhalteinteresse ist ausgesprochen gewichtig: Der Beschwerdeführer hat sich der qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht und weist mehrere Vorstrafen auf, darunter eine Geldstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten und eine solche wegen einfacher Körperverletzung. Auf der anderen Seite verfügte der Beschwerdeführer zwar über ein familiäres Netz und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, verbrachte jedoch prägende Jugendjahre in Italien, wo er seine schulische Ausbildung durchlief und sein Vater lebt. Er verfügt damit über sprachliche, kulturelle und soziale Anknüpfungspunkte in Italien.
Hinsichtlich des Sohnes hält das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer während laufendem Strafverfahren Vater wurde und deshalb nicht darauf vertrauen durfte, das Familienleben unbehelligt in der Schweiz leben zu können (6B_1108/2023 E. 1.6.3; EGMR Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108). Die Beziehung zum Sohn könne über Distanz aufrechterhalten werden.
Als EU-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung B kann sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung genügt für sich allein nicht; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Prognose des künftigen Wohlverhaltens (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität gilt ein strenger Massstab; auch bei einem nicht vorbestraften Täter kann ein relevantes Rückfallrisiko angenommen werden (6B_1134/2023 E. 1.7.3), vgl. die Darstellung der FZA-Schranken auf glossagens.ch und die Übersicht auf der Themenseite zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen. Die qualifizierte Vergewaltigung wiegt schwer, und die weitere Delinquenz des Beschwerdeführers begründet hinreichend klar eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.
Einordnung in die Rechtsprechung
Grausamkeit bei Vergewaltigung: Bestätigung und Konkretisierung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit bei Vergewaltigung ein. Der Leitentscheid BGE 119 IV 49 definierte Grausamkeit als Zufügung besonderer Leiden, die erheblich über das Mass dessen hinausgehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes notwendig ist. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Definition und wendet sie auf die Konstellation einer ungeladenen Waffe an. Es präzisiert damit die bisherige Praxis in einem wichtigen Punkt: Eine Waffe muss nicht objektiv schussbereit sein, um das Qualifikationsmerkmal zu erfüllen. Massgeblich ist die Drohkulisse, die der Täter durch begleitende Handlungen — hier Ladebewegung und Mafia-Androhung — schafft und die das Opfer von einer lebensbedrohlichen Situation ausgehen lässt. Dies deckt sich mit der im Kommentar zu Art. 190 StGB auf glossagens.ch dargestellten dogmatischen Einordnung, wonach die Situation aufgrund der Waffe für das Opfer objektiv gefährlich sein muss, aber auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als grausam qualifiziert werden kann, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert (vgl. 6B_1208/2022 E. 1.1.1).
Das Urteil knüpft ferner an BGE 107 IV 181 an, wo das Bundesgericht bereits festgehalten hatte, dass die fortdauernde Bedrohung des Opfers mit einer Pistole in Verbindung mit der erlittenen Todesangst unter Art. 190 Abs. 3 aStGB fallen kann. Während in BGE 107 IV 181 die Waffe geladen war, erweitert das vorliegende Urteil den Anwendungsbereich auf ungeladene Waffen, sofern der Täter durch sein Verhalten beim Opfer den Eindruck erweckt, die Waffe sei einsatzbereit. Diese Erweiterung ist dogmatisch konsistent, da der Gesetzgeber das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit auf die Qualen des Opfers abstellt, nicht auf die objektive Gefährlichkeit des Mittels.
Die Abgrenzung zu 6B_445/2009 ist dogmatisch präzise: Das Bundesgericht hält fest, dass eine subjektiv nicht als grausam erlebte Behandlung gleichwohl den qualifizierten Tatbestand erfüllen kann — die subjektive Wahrnehmung des Opfers ist also nicht notwendig. Umgekehrt schliesst das Urteil 6B_445/2009 aber nicht aus, dass die Todesangst des Opfers für die Grausamkeitsprüfung relevant ist. Das vorliegende Urteil klärt damit ein potenzielles Missverständnis in der Auslegung von 6B_445/2009: Das subjektive Erleben ist nicht allein entscheidend, aber es ist auch nicht irrelevant.
Landesverweisung: Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis
Im Bereich der Landesverweisung bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung zur restriktiven Anwendung der Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die zweistufige Prüfungsstruktur — zuerst Härtefall, dann Interessenabwägung — entspricht der im Kommentar zu Art. 66a StGB auf glossagens.ch dargestellten Dogmatik. Das Urteil illustriert dabei die Praxisgruppe, bei der ein Härtefall möglicherweise vorliegt (in der Schweiz geboren, familiäres Netz, Erwerbstätigkeit), die öffentlichen Fernhalteinteressen aber gleichwohl überwiegen, vgl. die Kasuistik zur Interessenabwägung auf glossagens.ch.
Die Interessenabwägung folgt der Linie, dass bei Sexualdelikten von erheblicher Schwere das öffentliche Fernhalteinteresse regelmässig auch gewichtige private Interessen überwiegt. Vergleichbar ist der Fall 6B_1134/2023, wo das Bundesgericht einen in der Schweiz aufgewachsenen Nordmazedonier trotz bejahtem Härtefall des Landes verwies, weil die Vielzahl und Schwere der Delikte — einschliesslich Vergewaltigung — das öffentliche Interesse dominieren liessen (vgl. bger-update.ch Zusammenfassung). Ebenso bestätigt das Urteil den in der Themenseite Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auf glossagens.ch dargestellten Grundsatz, dass die Landesverweisung bei Katalogtaten grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere greift (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1).
Ein besonderes Gewicht liegt auf dem Aspekt des Vertrauensschutzes. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Beschwerdeführer, der während laufendem Strafverfahren Vater wurde, nicht darauf vertrauen durfte, das Familienleben unbehelligt in der Schweiz fortzuführen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung (6B_1108/2023 E. 1.6.3; EGMR Jeunesse gegen Niederlande, § 108) und wird in der Darstellung der familiären Bindungen auf glossagens.ch im Kontext des Art. 8 EMRK aufgegriffen.
Die FZA-Konformitätsprüfung folgt der Linie von BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, wonach bei EU-Bürgern eine spezifische Einzelfallprüfung des künftigen Wohlverhaltens erforderlich ist und eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein die Landesverweisung nicht zu begründen vermag. Das Urteil bestätigt, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ein strenger Massstab gilt und auch ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen kann, sofern es eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2), vgl. die systematische Einordnung im Abschnitt zum FZA auf der Themenseite.
Fazit
Das Urteil hält sich in den Bahnen der gefestigten Rechtsprechung, präzisiert aber zwei Punkte von praktischer Bedeutung. Erstens klärt es, dass eine ungeladene Waffe das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit nach Art. 190 Abs. 3 aStGB erfüllen kann, wenn der Täter durch begleitende Handlungen eine Drohkulisse schafft, die beim Opfer Todesangst auslöst. Die objektive Gefährlichkeit des Mittels tritt hinter die vom Täter geschaffene subjektive Gefahrenwahrnehmung des Opfers zurück. Zweitens bestätigt es für EU-Bürger, die prägende Jugendjahre im Heimatland verbracht haben, dass trotz Schweizer Geburt und familiärer Bindungen die öffentlichen Fernhalteinteressen bei einer qualifizierten Vergewaltigung regelmässig überwiegen. Der Umstand, dass Familienbande während laufendem Strafverfahren geknüpft wurden, begründet keinen Vertrauensschutz. Die Beschwerde wird in vollem Umfang abgewiesen.