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Strafrecht  ·  Urteil 6B_382/2026  ·  vom 07.10.2026

Actes d'ordre sexuel avec des enfants; contrainte sexuelle; actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance; arbitraire

6B_382/2026 — Glaubwürdigkeitsgutachten bei Aussagen eines minderjährigen Opfers sexueller Übergriffe

Rechtsgebiet: Strafrecht (sexuelle Integrität) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Muschietti (Präsident), Glassey, Ersatzrichter Segura; Gerichtsschreiberin Kistler Vianin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Vater wurde wegen sexueller Handlungen mit seiner neun- bis zwölfjährigen Tochter (Art. 187 aStGB), sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) und Schändung (Art. 191 aStGB) verurteilt. Er rügt willkürliche Beweiswürdigung, namentlich im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Opfers.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz durfte sich ohne Willkür dem Glaubwürdigkeitsgutachten anschliessen, das die zweite EVIG-Aussage des Opfers als glaubhaft einstufte (SVA-Methode, 12/19 Punkten).
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis zu den Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten bei Kindern (SVA-Methode, NICHD-Protokoll) und zur freien richterlichen Beweiswürdigung. Es präzisiert, dass Widersprüche und zeitliche Ungenauigkeiten in Aussagen eines minderjährigen Opfers die Glaubhaftigkeit nicht zwingend entkräften und dass ein kontaminationsgefährdeter Aussageentwicklungsprozess die Verwertbarkeit nicht ausschliesst, wenn keine konkreten Kontaminationsindizien feststellbar sind.

Sachverhalt

A.________, geboren aus einer kurzen Beziehung mit C.B.________, erkannte seine Tochter B.B.________ (geboren 2007) erst zehn Jahre nach ihrer Geburt an. Zwischen Frühjahr/Sommer 2016 und Herbst 2019 missbrauchte er das neun- bis zwölfjährige Mädchen wiederholt: Er drängte sie auf das elterliche Bett, um ihr Bewegungen aufzuprägen, berührte ihre Brüste und Genitalien über und unter der Kleidung, penetrierte sie einmal digital im Schlaf, rieb sein Geschlechtsteil an ihrem Körper, nötigte sie zum Masturbieren und versuchte, ihr Küsse auf den Mund aufzudrängen. Die Taten fanden in den Wohnungen der Mutter und des Vaters statt.

Im Sommer 2019 begann das Mädchen, Besuche beim Vater zu vermeiden, und zeigte somatische Symptome von Unwohlsein. Im Februar 2020 vertraute sie sich einer Freundin an, die wiederum die Mutter informierte. Diese wandte sich an den Service de protection des mineurs (SPMi), worauf eine erste EVIG-Aussage (Enfants Victimes d'Infractions Graves) am 21. Februar 2020 erfolgte, bei der das Mädchen die Taten stark minimierte, um den Vater zu schützen. Nach einer Psychotherapie folgte am 19. August 2021 eine zweite EVIG-Aussage, in der das Mädchen wesentlich mehr erzählte. Eine Glaubwürdigkeitsexpertise vom 4. Dezember 2023 beurteilte die erste Aussage als schwach glaubhaft (6/19 Punkten) und die zweite als insgesamt glaubhaft (12/19 Punkten).

Das Tribunal correctionnel GE verurteilte A.________ am 4. Juni 2025 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, ordnete eine ambulante psychotherapeutische Massnahme an, verhängte ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Umgang mit Minderjährigen und wies ihn für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Zudem sprach es der Tochter 14'000 Franken Genugtuung zu. Die Cour de justice GE wies die Berufung am 20. April 2026 ab.

Erwägungen

Massstab der Überprüfung

Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht betont zu Beginn, dass es keine Appellationsinstanz ist: Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn diese in Verletzung des Rechts oder manifest unzutreffend festgestellt wurden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG), namentlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid schlechthin unhaltbar erscheint, nicht schon, wenn er bloss diskutabel oder kritikabel ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Grundrechtsrügen, darunter das Willkürverbot, müssen präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1).

Anforderungen an das Glaubwürdigkeitsgutachten

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kinderaussagen dar:

Ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist erforderlich, namentlich wenn die Aussagen eines Kindes bruchstückhaft oder schwer interpretierbar sind. Es muss klären, ob das Kind suggestibel ist, ob sein Verhalten auf einen sexuellen Missbrauch zurückgeht und nicht eine andere Ursache hat, ob das Kind dem Einfluss eines Elternteils ausgesetzt war und ob der sexuelle Missbrauch nicht der reinen Fantasie des Kindes entspringt (6B_613/2025 E. 1.4; 6B_828/2025 E. 1.1.5). Der Experte muss Inhalt und Genese der Aussagen sowie das Verhalten analysieren, die Eigenschaften des Zeugen und sein Leben berücksichtigen und äussere Umstände einbeziehen (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). Dabei ist stets im Auge zu behalten, dass die Aussage nicht auf der Realität beruhen kann (BGE 128 I 81 E. 2). Die Methode der Statement Validity Analysis (SVA) entspricht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_103/2024 E. 2.2.2; 6B_714/2020 E. 1.3.1).

Der Richter würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei und ist nicht an die Schlussfolgerungen des Experten gebunden. Er darf davon aber nur abweichen, wenn gewichtige, klar feststehende Umstände oder Indizien die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern; in diesem Fall muss er seine Abweichung begründen. Erscheinen die Schlussfolgerungen eines gerichtlichen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, muss der Richter ergänzende Beweise erheben, um seine Zweifel zu zerstreuen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts zu prüfen, ob alle Äusserungen des Experten willkürfrei sind; es prüft lediglich, ob die Vorinstanz sich ohne Willkür dessen Ergebnis anschliessen durfte (BGE 142 II 355 E. 6).

Die Vorinstanz hat das Gutachten vom 4. Dezember 2023 als vollständig, klar und widerspruchsfrei beurteilt. Die Experten hatten beide EVIG-Auditionen mit der SVA-Methode ausgewertet. Die Erstinstanz stellte fest, dass der Aussageentwicklungsprozess (dévoilement) lang und aufrichtig verlief und nicht durch Dritte induziert worden war. Mehrere Elemente stützten den Bericht des Mädchens: Verhaltensänderung (zwanghafte Angst, beobachtet zu werden; extrem bedeckende Kleidung auch im Sommer; «spezielle Kleidung» als Schutzstrategie beim Vater), posttraumatische Stresssymptome (von zwei Psychologen diagnostiziert, teils bis in die Gegenwart andauernd), Eingeständnisse des Beschwerdeführers (häufige lange Toilettengänge der Tochter; Rückzug mit ihr auf das eheliche Bett zum Fernsehen) sowie Aussagen der Zeugin G.________ zum Aussageentwicklungsprozess und zu den Details der Videoüberwachung im Lift.

Demgegenüber beurteilte die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als fehlerhaft: Er wies Widersprüche in seinen Aussagen auf (kein Problem mit der Tochter vs. diese habe ab dem 10./11. Altersjahr Besuche abgelehnt; kein Konflikt mit der Mutter vs. schlechtes Verhältnis), und er behauptete fälschlich, nie allein mit seiner Tochter in seiner Wohnung gewesen zu sein.

Widersprüche und Verhalten des Opfers

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit des Opfers trotz «gravierender Widersprüche» bejaht: Das Mädchen habe ihrer Psychologin und ihrer Freundin erzählt, sie sei ab dem sechsten Lebensjahr sexuell missbraucht worden, während die Vorinstanz die Taten erst ab 2017 (ab dem neunten Lebensjahr) festgestellt habe. Ferner habe sie von einem Lift-Vorfall erzählt, der aufgrund der Körpergrössen «nicht möglich» gewesen sei, und bei der Berufungsverhandlung eingeräumt, sie wisse nicht mehr, ob sie den Penis ihres Vaters gespürt habe.

Das Bundesgericht weist die Rügen zurück. Die Vorinstanz hat diese Widersprüche nicht ignoriert, sondern erklärt: Es sei für ein junges Opfer schwierig, Zeitpunkte präzise anzugeben und Sinneseindrücke bei Handlungen zu schildern, die es zum Zeitpunkt des Erlebens nicht verstand. Die Unsicherheiten und das Eingeständnis von Erinnerungslücken seien eher ein Zeichen von Aufrichtigkeit. Die Diskrepanzen zwischen den Aussagen gegenüber der Freundin und dem Gericht seien nicht wesentlich; im Rahmen des Aussageentwicklungsprozesses komme es darauf an, dass das Mädchen sich einer besonders engen Freundin anvertraut und sie zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Die Erklärungen der Vorinstanz sind überzeugend und nicht willkürlich.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Mädchen habe bei der zweiten EVIG-Audition gelacht, als sie über die sexuellen Übergriffe sprach, und während einer Unterbrechung ihren Tag mit Freundinnen geplant. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die Experten dieses Verhalten als affektiv und für die Glaubhaftigkeit nicht relevant beurteilt haben: Man könne die Emotionsäusserung nicht als Zeichen von Glaubhaftigkeit und deren scheinbare Abwesenheit nicht als Zeichen von Unglaubhaftigkeit werten. Schliesslich sei nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen gegenüber der Freundin G.________ grundlegend von denen im Verfahren abwichen.

Einwand der «Gedächtnisverschmutzung» und äussere Einflüsse

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Opfers seien durch ihre Mutter, ihren Stiefvater und ihre Psychologin «verschmutzt» worden. Die Mutter habe suggestive Fragen gestellt, der Stiefvater habe Druck ausgeübt, und die Psychotherapie habe zu Pseudo-Erinnerungen führen können.

Das Bundesgericht bestätigt die eingehende Analyse der Vorinstanz: Sie habe festgestellt, dass die Mutter das Thema nicht angestossen habe, sondern das Mädchen selbst. Die strittige Frage der Mutter war nach deren polizeilicher Aussage offen formuliert («Wo hat er dich berührt?») und nicht suggestiv geschlossen. Der Stiefvater habe das Mädchen zwar ungeschickt dazu gedrängt, ihre Aussagen zu wiederholen, jedoch ohne inhaltliche Anweisungen. Die Experten hatten den hohen Kontaminationsrisikofaktor der Psychotherapie erkannt, jedoch kein Anzeichen für eine Umgestaltung der Erinnerung festgestellt, insbesondere keine aus dem Erwachsenenbereich stammenden Begriffe. Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Willkür feststellen, dass der Aussageentwicklungsprozess nicht durch Dritte induziert worden war.

Weiterer Einwand: Fehlende Pädophilie-Diagnose

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gutachten ausser Acht gelassen, das keine Pädophilie-Diagnose gestellt habe. Das Bundesgericht erachtet die Rüge als unzulässig ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ein solches Fehlen die Verurteilung beeinflusst hätte. Zudem verkennt er, dass der psychiatrische Experte die Realität der abgeklagten Taten als Arbeitshypothese zu berücksichtigen hat (6B_229/2026 E. 1.3).

Beweislast und Unschuldsvermutung

Der Beschwerdeführer rügt einen Beweislastwechsel, weil die Vorinstanz ihn verurteilt habe, da er nicht habe erklären können, warum das Opfer ihn fälschlich beschuldige. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beweislaststandard nicht verkehrt hat: Sie hat ihre Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf einen Indizienbeweis (faisceau d'indices) gestützt. Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Falschbeschuldigung nicht überzeugend seien, wurde nur superfluatorisch (superfétatoirement) getroffen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten Praxis zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung

Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechungslinie zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Aussagen minderjähriger Opfer sexueller Übergriffe. Es bestätigt die massgeblichen Grundsätze, die das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt dargelegt hat: die Erforderlichkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bei bruchstückhaften oder schwer interpretierbaren Kinderaussagen, die Konformität der SVA-Methode mit den bundesgerichtlichen Anforderungen und die freie richterliche Würdigung des Gutachtens mit der Pflicht zur Begründung bei Abweichung (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht diese Grundsätze in den Urteilen 6B_613/2025 vom 2. Oktober 2025 und 6B_828/2025 vom 13. Januar 2026 bei vergleichbaren Konstellationen (EVIG-Auditionen, SVA-Methode, sexuelle Handlungen mit Kindern) angewendet. Auch auf bger-update.ch wurde ein vergleichbarer Fall dokumentiert, bei dem das Bundesgericht eine Verurteilung nach Art. 187 und Art. 189 StGB unter Einbezug eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bestätigte (vgl. 6B_975/2025).

Präzisierung: Widersprüche und Aussageentwicklungsprozess

Das Urteil präzisiert in zweierlei Hinsicht die bisherige Praxis: Erstens stellt es klar, dass zeitliche Ungenauigkeiten, Diskrepanzen zwischen Aussagen gegenüber Dritten (Psychologin, Freundin) und Aussagen vor Gericht sowie das Lachen des Opfers bei der Schilderung gravierender Taten die Glaubhaftigkeit nicht zwingend entkräften, wenn die Vorinstanz diese Phänomene nachvollziehbar mit der besonderen Situation eines jungen Opfers erklärt (Schwierigkeit, Zeitpunkte und Sinneseindrücke einzuordnen; Aufrichtigkeit durch Eingeständnis von Erinnerungslücken). Zweitens präzisiert es, dass ein kontaminationsgefährdeter Aussageentwicklungsprozess — hier: Psychotherapie zwischen erster und zweiter EVIG-Audition — die Verwertbarkeit der Aussage nicht ausschliesst, wenn die Experten kein konkretes Anzeichen für eine Umgestaltung der Erinnerung (ré-encodage/remodelage) feststellen, insbesondere keine aus dem Erwachsenenbereich stammenden Begriffe. Diese Präzisierung stimmt mit der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 187 StGB auf glossagens.ch überein, wonach die Norm der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes dient und die Beweiswürdigung bei Aussagen Minderjähriger deren besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen hat.

Anwendbarkeit des alten Rechts (Nötigungsmodell)

Das Urteil wendet das bis zum 30. Juni 2024 geltende Sexualstrafrecht an (aCP / aStGB), da die Taten zwischen 2016 und 2019 begangen wurden. Die Bestimmungen über sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) wurden durch die Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2024) teilweise geändert. Art. 189 StGB wurde vom Nötigungsmodell auf die Ablehnungslösung («Nein heisst Nein») mit Schockzustand umgestellt. Für Altfälle wie den vorliegenden bleibt das alte Recht anwendbar (vgl. die Übersicht zur Rechtslage bis zum 30. Juni 2024 und zu Altfällen auf glossagens.ch). Die im Urteil angewandten Tatbestände sind:

Art. 187 Abs. 1 StGB (SR 311.0), aF bis 30. Juni 2024Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 189 Abs. 1 StGB (SR 311.0), aF bis 30. Juni 2024Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Kommentierung zu Art. 189 StGB auf glossagens.ch weist darauf hin, dass der bisherige Nötigungstatbestand (aF) den Einsatz eines Nötigungsmittels voraussetzte, namentlich Gewalt oder psychischen Druck besonderer Intensität (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 189 StGB, Bedeutung). Das vorliegende Urteil befasst sich jedoch nicht mit der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale, sondern mit der Beweiswürdigung — die materiellrechtliche Subsumtion steht nicht zur Diskussion.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Vorinstanz durfte sich ohne Willkür dem Glaubwürdigkeitsgutachten anschliessen, das die zweite EVIG-Aussage der neun- bis zwölfjährigen Tochter als glaubhaft einstufte. Die Widersprüche im Aussageverhalten, das Lachen bei der Schilderung und der kontaminationsgefährdete Aussageentwicklungsprozess wurden von der Vorinstanz nachvollziehbar gewürdigt und entkräfteten die Glaubhaftigkeit nicht. Die Rügen des Beschwerdeführers sind teils unzulässig (appellatorisch, ungenügend begründet), teils unbegründet. Das Urteil ist eine Routinenbestätigung der etablierten Praxis zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Kinderaussagen in Sexualstrafverfahren, präzisiert aber die Grenzen, innerhalb deren Widersprüche und Kontaminationsrisiken die Glaubhaftigkeit nicht entkräften. Dem Beschwerdeführer werden 3'000 Franken Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

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