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Strafrecht  ·  Urteil 7B_406/2026  ·  vom 13.10.2026

Procedura penale; disgiunzione

7B_406/2026 — Verfahrenstrennung bei Auslieferung des Beschuldigten an einen Drittstaat

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino (60.2025.353) · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Koch; Gerichtsschreiber Caprara · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Strafverfolgungsbehörde darf das Verfahren gegen einen Beschuldigten, der ins Ausland (hier: Italien) ausgeliefert wurde und dort einem eigenen Strafverfahren unterliegt, von den Verfahren gegen die inhaftierten Mitbeschuldigten abtrennen, wenn deren Positionen geklärt sind und ein unverzüglicher Abschluss droht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verfahrenstrennung gestützt auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) als sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO und weist die Beschwerde ab.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur Verfahrenstrennung bei Auslieferung des Beschuldigten an einen Drittstaat: Liegen die Mitbeschuldigten in Haft und sind ihre Verfahren kurz vor dem Abschluss, überwiegt das Beschleunigungsgebot den Grundsatz der Verfahrenseinheit, zumal wenn kein Risiko gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht.

Sachverhalt

Ausgangslage und Strafuntersuchung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin führt ein Strafverfahren gegen B.________ und elf weitere Personen. Im Frühjahr 2025 wurde gegen A.________ (den Beschwerdeführer) eine Untersuchung eröffnet wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte (BetmG, SR 812.121) und Geldwäscherei. Am 27. Januar 2025 erliess der Untersuchungsrichter einen internationalen Haftbefehl gegen A.________. Dieser wurde am 17. März 2025 in Spanien festgenommen.

Auslieferungskonflikt zwischen Italien und der Schweiz

Die tessiner Behörden stellten ein Auslieferungsbegehren an Spanien. Parallel dazu beantragte A.________ wiederholt, das Auslieferungsbegehren zurückzuziehen und durch ein Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme per Videokonferenz (Art. 144 StPO) zu ersetzen. Die spanischen Behörden entschieden jedoch, A.________ an Italien auszuliefern, wo er in einem Verfahren vor dem Tribunale di Reggio Calabria beschuldigt wird, als Mitglied der 'Ndrangheta (Cosca nnn) Kokaintransporte zwischen Kalabrien und der Lombardei organisiert zu haben. Am 3. September 2025 wurde das Schweizer Auslieferungsbegehren endgültig archiviert.

Verfahrenstrennung und Rechtsmittel

Am 26. September 2025 verfügte die Staatsanwältin des Kantons Tessin die Abtrennung des Verfahrens gegen A.________ von den Verfahren gegen B.________ und die übrigen Mitbeschuldigten. Die Corte dei reclami penali des Tribunale d'appello wies die Beschwerde von A.________ am 18. Februar 2026 ab. Sie begründete die Trennung mit dem Beschleunigungsgebot: Die Positionen der Mitbeschuldigten seien geklärt und reif für eine kurzfristige Anklageerhebung; einige befänden sich im vorzeitigen Strafvollzug. Ein Festhalten an der Verfahrenseinheit würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung führen. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 18. Mai 2026 abgewiesen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Die angefochtene Entscheidung beendet das Strafverfahren nicht und ist somit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerde in Strafsachen gegen einen solchen Entscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), da die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im Strafrecht grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGE 149 IV 205 E. 1.2; BGE 141 IV 284 E. 2). Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Verfahrenstrennung bei mehreren Beschuldigten grundsätzlich einen solchen irreparablen Nachteil darstellen kann, weil sie den Verlust der prozessualen Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten zur Folge hat, namentlich des Rechts auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO a contrario; BGE 147 IV 188 E. 1.2–1.4). Die Beschwerde ist somit zulässig.

Art. 93 BGG (SR 173.110)

«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»

Unbeachtlichkeit von Nova (Art. 99 BGG)

Das Bundesgericht prüft die von A.________ neu eingebrachten Beweismittel nach Art. 99 BGG. Ein Schreiben vom 6. März 2026 an den Untersuchungsrichter stellt ein echtes Novum dar, da es nach Erlass des angefochtenen Entscheids verfasst wurde; es ist unbeachtlich. Ein Urteil der Corte d'appello di Venezia vom 17. Februar 2026 (also vor dem angefochtenen Entscheid) ist ein unechtes Novum (nova im uneigentlichen Sinn), das grundsätzlich relevant wäre. A.________ begründet jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanzentscheidung Anlass zur Einreichung gegeben hätte, obwohl ihm diese Darlegungspflicht obläge. Sein Verweis auf BGE 145 I 227 E. 2 geht fehl, da diese Erwägung nicht Art. 99 BGG betrifft. Das venezianische Urteil wird daher nicht berücksichtigt.

Sachverhaltsrügen (Art. 97 BGG, Art. 9 BV)

A.________ rügt eine willkürliche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht weist diese Rügen als bloss appellatorisch ab: Soweit A.________ sich auf das Schreiben vom 6. März 2026 beruft, ist dieses als echtes Novum unbeachtlich. Soweit er eine Redimensionierung der italienischen Vorwürfe geltend macht (gestützt auf eine Ordinanza des Tribunale di Reggio Calabria vom 22. Oktober 2025, die seinen Untersuchungshaftbefehl aufhob), legt er bloss das Dispositiv ohne Begründung vor und zeigt nicht auf, inwiefern dies das Schweizer Verfahren beeinflusst. Seine Bestreitung, dass die Positionen der Mitbeschuldigten geklärt seien, stellt eine blosse Gegenüberstellung seiner Bewertung der Akten gegenüber derjenigen der Vorinstanz dar, ohne Willkür zu substantiieren.

Verfahrenstrennung nach Art. 29 f. StPO

Grundsatz der Verfahrenseinheit

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:

Art. 29 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. 2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.»

Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO verankert den Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Mittäterschaft oder Teilnahme. Dieser bezweckt die Vermeidung widersprüchlicher Entscheide bei der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und Strafzumessung, gewährleistet die Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 7B_1287/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.2.1; 7B_73/2025 vom 11. August 2025 E. 2.2.1).

Ausnahme der Verfahrenstrennung

Art. 30 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.»

Art. 30 StPO ermöglicht die Trennung aus sachlichen, objektiven Gründen, muss jedoch die Ausnahme bleiben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; BGE 138 IV 214 E. 3.2; 7B_1287/2025 E. 4.2.2). Primär dient die Trennung der Gewährleistung der Verfahrensgeschwindigkeit und der Vermeidung unnötiger Verzögerungen. Ein sachlicher Grund liegt namentlich vor, wenn die Trennung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots notwendig ist (7B_1287/2025 E. 4.2.1 am Ende; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6). Das Beschleunigungsgebot hat besonderes Gewicht, wenn Mitbeschuldigte sich (bereits) in Haft befinden (Art. 5 Abs. 2 StPO; Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 30 StPO). Ein weiterer anerkannter Trennungsgrund ist die Einleitung eines langwierigen Auslieferungsverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten im Ausland (1B_428/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1).

Problematik der Verfahrenstrennung bei mehreren Tätern

Das Bundesgericht erinnert an die Problematik der Trennung unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Bei Delikten mit mehreren Tätern oder Teilnehmern birgt die Trennung das Risiko gegenseitiger Schuldzuweisungen und ist auch im Lichte des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO problematisch (BGE 134 IV 328 E. 3.3; 7B_73/2025 E. 2.2.1; 7B_779/2023 vom 21. März 2024 E. 2.2.1). Die Verfahrenstrennung führt zum Verlust der Parteistellung im abgetrennten Verfahren, was die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO beschneidet (vgl. auch die Darstellung der Parteistellung als Voraussetzung des Teilnahmerechts im Kommentar zu Art. 147 StPO auf glossagens.ch, Prüfschema Stufe B, sowie die Übersicht zu den Teilnahmerechten und Konfrontationseinvernahmen auf glossagens.ch).

Art. 147 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. 2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. 3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Vorinstanz hat die Trennung gestützt auf das Beschleunigungsgebot bestätigt. A.________ wurde nach Italien ausgeliefert und ist dort in ein Verfahren wegen 'Ndrangheta-assoziierten Drogenhandels verwickelt. Die Positionen der übrigen Mitbeschuldigten im Schweizer Verfahren sind nach den Feststellungen der Vorinstanz geklärt und reif für eine kurzfristige Anklageerhebung; einige befinden sich im vorzeitigen Strafvollzug. Ein Festhalten an der Verfahrenseinheit würde das gesamte Verfahren gegen die Mitbeschuldigten blockieren und zu einer übermässigen Verzögerung führen.

Das Bundesgericht hält diese Begründung für tragfähig. Konkret stellt es fest, dass keines der von der Rechtsprechung genannten Risiken bei getrennten Verfahren hier konkret eingetreten ist: Es ist nicht dargetan, dass die Mitbeschuldigten versucht hätten, ihre eigene Schuld zu vermindern und diejenige von A.________ zu vergrössern — dies macht A.________ selbst nicht geltend. Ein Risiko widersprüchlicher Entscheide bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist daher nicht konkret gegeben. Soweit A.________ das Beschleunigungsgebot bestreitet, erschöpft er sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Er bestreitet nicht, dass ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vorliegen kann, wenn die Trennung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots notwendig ist. Er bestreitet auch nicht, dass einige Mitbeschuldigte in Haft sind, was dem Beschleunigungsgebot besonderes Gewicht verleiht. Ob das Auslieferungsverfahren als weiterer Trennungsgrund hätte herangezogen werden können, lässt das Bundesgericht offen, da die Begründung mit dem Beschleunigungsgebot bereits trägt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Art. 29 f. StPO

Das Urteil bestätigt die Grundlinien der Rechtsprechung zum Grundsatz der Verfahrenseinheit und seinen Ausnahmen, wie sie in BGE 138 IV 214 und BGE 147 IV 188 entwickelt wurden. Die Feststellung, dass eine Verfahrenstrennung bei mehreren Beschuldigten grundsätzlich einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt — wegen des Verlusts der Parteirechte, insbesondere des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO (vgl. Kommentar zu Art. 147 StPO, Prüfschema Stufe B) — entspricht der ständigen Praxis seit BGE 147 IV 188 E. 1.2–1.4. Auch der Grundsatz, dass die Trennung die Ausnahme bleiben muss und sachliche, objektive Gründe erfordert (BGE 144 IV 97 E. 3.3), wird unverändert bestätigt.

Abgrenzung zu 7B_73/2025 — Beschleunigungsgebot vs. abgekürztes Verfahren als Trennungsgrund

Das Urteil grenzt sich klar ab vom Urteil 7B_73/2025 vom 11. August 2025, in welchem das Bundesgericht eine Verfahrenstrennung aufhob, weil die blosse Absicht, gegen die Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, für sich allein keinen sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO darstellt. Hier liegt demgegenüber ein qualifizierter sachlicher Grund vor: A.________ ist nicht einfach für ein abgekürztes Verfahren absent, sondern wurde an einen Drittstaat ausgeliefert und unterliegt dort einem eigenen Strafverfahren. Die Mitbeschuldigten befinden sich teils in Haft, und ihre Verfahren stehen kurz vor dem Abschluss. Das Beschleunigungsgebot hat hier — anders als in 7B_73/2025 — ein konkretes, qualifiziertes Gewicht, das die Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit rechtfertigt. Das Urteil bestätigt damit die im Kommentar zu Art. 30 StPO auf glossagens.ch dargelegte Dogmatik, wonach die Verfahrensbeschleunigung ein anerkannter Trennungsgrund ist, blosse ermittlungstaktische Gründe oder organisatorische Erwägungen jedoch nicht ausreichen.

Bestätigung von 7B_475/2025 und 7B_1287/2025 — Beschleunigungsgebot als tragender Trennungsgrund

Das Urteil steht in Einklang mit 7B_475/2025 vom 11. Juli 2025, wo das Bundesgericht eine Verfahrenstrennung bestätigte, weil Mitbeschuldigte über längere Zeit flüchtig waren und ein Auslieferungsverfahren ungewissen Ausgangs und beträchtlicher Dauer drohte. Auch dort wurde das Beschleunigungsgebot als tragender Grund anerkannt, um zu verhindern, dass die gegen den anwesenden Beschuldigten erhobenen Vorwürfe allein wegen der Abwesenheit der Mitbeschuldigten verjähren. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation gewissermassen spiegelbildlich: Nicht die Mitbeschuldigten sind abwesend, sondern der Beschwerdeführer selbst wurde ausgeliefert, und die Mitbeschuldigten warten auf Anklageerhebung. In beiden Fällen rechtfertigt das Beschleunigungsgebot die Trennung.

Ebenso bestätigt das Urteil 7B_1287/2025 vom 9. Februar 2026, wo das Bundesgericht festhielt, dass das Beschleunigungsgebot gerade einen objektiven Grund für die Trennung von Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO darstellen kann, insbesondere wenn dies die rasche Beendigung bestimmter Verfahren ermöglicht und eine unnötige Verzögerung verhindert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht dazu dienen, eine Zusammenlegung zu erzwingen, die zu weiterer Verzögerung führen würde.

Kein Risiko gegenseitiger Schuldzuweisungen als konkretes Abgrenzungskriterium

Eine präzisierende Pointe des Urteils liegt in der konkreten Prüfung des Risikos gegenseitiger Schuldzuweisungen: Das Bundesgericht stellt fest, dass dieses Risiko — das in BGE 134 IV 328 E. 3.3 und in der Kommentierung zu Art. 30 StPO auf glossagens.ch als generelles Problem der Verfahrenstrennung bei mehreren Tätern dargelegt ist — im konkreten Fall nicht besteht, weil A.________ selbst nicht behauptet, die Mitbeschuldigten hätten ihn belastet. Das Gericht verlangt somit eine konkrete, fallbezogene Prüfung dieses Risikos und begnügt sich nicht mit dessen abstrakter Möglichkeit. Dies steht im Einklang mit 7B_73/2025, wo das Bundesgericht betonte, dass die Abwesenheit von Nachteilen die Trennung nicht rechtfertigt, sondern objektive Umstände positiv dargelegt werden müssen — und umgekehrt: das Fehlen des konkreten Risikos gegenseitiger Beschuldigungen kann die Trennung bei Vorliegen anderer sachlicher Gründe (hier: Beschleunigungsgebot) nicht verhindern.

Auslieferung als Trennungsgrund

Die Erwähnung, dass auch die Einleitung eines langwierigen Auslieferungsverfahrens gegen einen Mitbeschuldigten im Ausland einen sachlichen Trennungsgrund darstellt (1B_428/2018 E. 3.2; 6B_1026/2017 E. 1.1), wird im vorliegenden Fall zwar genannt, aber nicht als tragend herangezogen — das Bundesgericht lässt offen, ob das (gescheiterte und archivierte) Schweizer Auslieferungsbegehren zusätzlich hätte herangezogen werden können. Tragend ist ausschliesslich das Beschleunigungsgebot bei inhaftierten Mitbeschuldigten. Die Konstellation, dass der abgetrennte Beschuldigte nicht (mehr) der Schweiz ausgeliefert wird, sondern an einen anderen Staat, stellt eine Neuheit in der Rechtsprechung dar, ohne dass das Gericht dies ausdrücklich als neue Fallgruppe bezeichnet. Dogmatisch fügt sie sich in die anerkannte Kategorie der "länger dauernden Unerreichbarkeit" eines Mitbeschuldigten ein, wie sie im Kommentar zu Art. 30 StPO auf glossagens.ch dargelegt ist.

Fazit

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO und präzisiert sie in einer konsequent fallbezogenen Anwendung: Liegt der Beschuldigte, dessen Verfahren abgetrennt werden soll, im Ausland und unterliegt er dort einem eigenen Strafverfahren, während die Mitbeschuldigten inhaftiert sind und ihre Verfahren kurz vor dem Abschluss stehen, rechtfertigt das Beschleunigungsgebot die Trennung. Das abstrakte Risiko gegenseitiger Schuldzuweisungen steht der Trennung nicht entgegen, wenn es im konkreten Fall nicht besteht. Das Urteil fügt sich in die jüngere Rechtsprechungslinie (7B_475/2025, 7B_1287/2025) ein, in der das Beschleunigungsgebot als zentraler sachlicher Trennungsgrund anerkannt wird, und grenzt sich ab von 7B_73/2025, wo unzureichende Trennungsgründe vorlagen. Die Beschwerde wird abgewiesen; Gerichtskosten von 3'000 Franken werden A.________ auferlegt, der zudem fünf Mitbeschuldigten je 200 Franken Parteientschädigung schuldet.

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