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Strafrecht  ·  Urteil 7B_936/2025  ·  vom 14.10.2026

Établissement d'un profil ADN

7B_936/2025 — DNA-Profil: Rückweisung mangels Sachverhaltsfeststellung zur Löschfrist

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen, DNA-Profilierung) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, Bundesrichter Abrecht (Präsident), van de Graaf, Hofmann; Gerichtsschreiberin Schwab Eggs · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz hat die für die Verhältnismässigkeitsprüfung einer erneuten DNA-Profil-Erstellung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO zentralen Tatsachen — frühere Profilierungsordnungen und die Löschfrist des bestehenden Profils im CODIS-System — nicht festgestellt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid nach Art. 112 Abs. 3 BGG auf und weist die Sache an die Chambre pénale de recours zurück, damit sie die massgeblichen Tatsachen ermittelt und neu entscheidet.
  • Bedeutung: Das Urteil wendet die Grundsätze aus BGer 7B_139/2026 konsequent auf einen Fall mit unvollständigem Sachverhalt an und bekräftigt, dass die Löschfrist des bestehenden DNA-Profils das entscheidende Kriterium für die Verhältnismässigkeit einer Neuanordnung bildet — fehlt deren Feststellung, ist der kantonale Entscheid begründungsmangelhaft.

Sachverhalt

A.________, ein 1984 in Guinea geborener portugiesischer Staatsangehöriger, wurde am 2. Juli 2025 bei einer Polizeioperation gegen den Betäubungsmittelhandel in Genf festgenommen. Polizeibeamte hatten beobachtet, wie er einen Kokainhandel mit B.________ abwickelte. Bei der Festnahme waren 160 Franken sichergestellt. Der Staatsanwaltschaft wird A.________ zur Last gelegt, am 27. Juni und 2. Juli 2025 Kokain an B.________ verkauft zu haben, zudem habe er seit dem 10. August 2024 — dem Tag nach seiner letzten Verurteilung — einer gerichtlichen Landesverweisung zuwider in der Schweiz verweilt. Der Strafregisterauszug weist neun Vorverurteilungen auf, darunter fünfmal Betäubungsmitteldelikte, mehrfach illegaler Aufenthalt und Bruch des Rayonverbots.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils von A.________ an, gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO, mit der Begründung, er sei bereits fünfmal wegen mit DNA aufklärbaren Delikten verurteilt worden. A.________ erhob Beschwerde, die Chambre pénale de recours der Cour de justice GE wies diese mit Urteil vom 7. August 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer rügt namentlich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Sein DNA-Profil sei bereits zwischen 2018 und 2024 mehrfach erstellt worden und im CODIS-System gespeichert, möglicherweise bis 2044. Eine erneute Anordnung sei daher disproportional.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung, die die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung allfälliger weiterer, mit dem hängigen Verfahren nicht zusammenhängender Straftaten anordnet, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die Feststellungskonklusionen auf Verletzung von Grundrechten werden als unzulässig beiseite geschoben, soweit reformatorische Konklusionen (Aufhebung der Anordnung) verfügbar sind. Die Konklusion auf Vernichtung der DNA-Proben scheitert an fehlender topischer Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) und daran, dass sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war — mithin auch an fehlendem Instanzenerschöpfungsgebot (Art. 80 Abs. 1 und 99 Abs. 2 BGG).

Verhältnismässigkeit der DNA-Profil-Erstellung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO

Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Probenahme und die DNA-Profil-Erstellung Grundrechtseingriffe darstellen: Die Probenahme berührt die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), während die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) betrifft. Diese Massnahmen bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Die massgebliche Rechtsgrundlage lautet:

Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Die StPO regelt die prozessualen Aspekte der DNA-Analyse abschliessend; Speicherung und Löschung im Informationssystem unterstehen dem DNA-Profil-Gesetz (SR 363) vermittelt über Art. 259 StPO. Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes regelt die Löschung von DNA-Profilen nach unterschiedlich langen Fristen, je nach Ausgang des Verfahrens; nach Abs. 3 löscht das Bundesamt alle nicht bereits nach Abs. 1 gelöschten Profile nach 30 Jahren.

Begründungsmangel und Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt sind. Er wendet sich ausschliesslich gegen die Verhältnismässigkeit der erneuten Anordnung, weil sein Profil bereits in CODIS gespeichert sei.

Das Bundesgericht stellt fest, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, ob das DNA-Profil des Beschwerdeführers tatsächlich bereits früher erstellt worden ist. Die Vorinstanz hat lediglich den Standpunkt des Beschwerdeführers referiert, ohne die entsprechenden Tatsachen festzustellen. In ihrer Begründung beschränkte sie sich auf die pauschale Erwägung, dass «selbst wenn das DNA-Profil bereits ein oder mehrmals erstellt worden wäre und dessen Löschung erst nach vielen Jahren erfolgen würde», ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme bestehe.

Das Bundesgericht hält dieses Vorgehen für unzulänglich. In seiner Rechtsprechung hat es festgehalten, dass die Löschfrist des bestehenden DNA-Profils massgebend ist, um die Verhältnismässigkeit einer Neuanordnung zu beurteilen: Ist das Profil bereits im CODIS-System erfasst und reicht die Löschfrist weiter als die Verjährungsfrist der in Frage stehenden Delikte, so ist eine erneute Anordnung unverhältnismässig, da die Strafverfolgungsbehörden das bestehende Profil ohnehin für alle erforderlichen Abgleiche nutzen können. Diese Grundsätze hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGer 7B_139/2026 (E. 5.5.1 und 5.5.2) aufgestellt.

Um die Verhältnismässigkeit der hier umstrittenen Anordnung vom 3. Juli 2025 zu prüfen, ist es daher entscheidend zu wissen, ob der Beschwerdeführer bereits früher Profilierungsordnungen erhalten hat, ob und gegebenenfalls mit welcher Löschfrist sein Profil im CODIS-System gespeichert ist. Da der angefochtene Entscheid hierzu keine Feststellungen enthält, ist er begründungsmangelhaft. Das Bundesgericht wendet Art. 112 Abs. 3 BGG an und hebt ihn auf:

Art. 112 Abs. 3 BGG (SR 173.110)

«Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Serie von Bundesgerichtsentscheiden, die sich seit 2026 mit der Verhältnismässigkeit wiederholter DNA-Profil-Erstellungen bei bereits im CODIS-System bestehenden Profilen befassen. Der massgebliche Leitentscheid ist BGer 7B_139/2026 vom 24. August 2026 (5er-Besetzung), in dem das Bundesgericht erstmals grundsätzlich festgehalten hat, dass die blosse administrative Nacherfassung eines bereits in CODIS erfassten DNA-Profils unter einem neuen PCN zur Löschfristverlängerung gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstösst, wenn das Profil ohnehin noch weit über die Verjährungsfristen hinaus im System verbleibt und ein konkretes Aufklärungsinteresse nicht dargetan ist. Das Bundesgericht hob die Genfer Anordnungen auf und verlangte eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der bestehenden Löschfrist (vgl. 7B_139/2026).

Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze konsequent auf einen Fall mit unvollständigem Sachverhalt an. Wie bereits das zeitgleich ergangene Urteil 7B_1197/2025 vom 14. Oktober 2026 (gleiche Besetzung, gleiches Datum) verweist das Bundesgericht die Sache an die kantonale Instanz zurück, weil die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentralen Tatsachen — frühere Profilierungsordnungen und die massgebliche Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz — nicht festgestellt wurden (vgl. 7B_1197/2025). Beide Urteile bekräftigen, dass die Löschfrist des bestehenden Profils das entscheidende Kriterium bildet und deren Feststellung zwingend ist — fehlt sie, ist der kantonale Entscheid begründungsmangelhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG.

Dagegen hat das Bundesgericht im Urteil 7B_642/2025 vom 24. August 2026 (5er-Besetzung) eine Nacherfassung für verhältnismässig erachtet, weil die Löschfrist des bestehenden Profils zum Zeitpunkt der Verfügungen noch nicht zu laufen begonnen hatte und konkrete Anhaltspunkte für weitere Betäubungsmitteldelikte vorlagen (vgl. 7B_642/2025). Ebenso hat es im Urteil 7B_861/2025 vom 17. September 2026 die Beschwerde abgewiesen, da die Löschfrist des bestehenden Profils noch nicht zu laufen begonnen hatte und die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt waren (vgl. 7B_861/2025). Der vorliegende Fall liegt dogmatisch zwischen diesen Entscheidungen: Ob die Anordnung verhältnismässig ist oder nicht, lässt sich erst nach den noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen beurteilen.

Die dogmatischen Grundlagen entsprechen der im Kommentar zu Art. 255 StPO auf glossagens.ch dargestellten Systematik: Art. 255 Abs. 1bis StPO ermöglicht die anlassunabhängige (präventive) DNA-Profilierung zur Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten, setzt aber konkrete Anhaltspunkte voraus und untersteht einer strengen einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Bundesgericht bestätigt damit die im Abschnitt zur Löschungspflicht im CODIS-System und zur erneuten Profilierung und zwingenden Prüfung der bisherigen Löschfrist dargestellten Grundsätze, wonach die Löschfrist des bestehenden Profils bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend zu berücksichtigen ist.

Die Grundlagen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Profilerstellung gehen auf BGE 145 IV 263 zurück, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, dass die präventive DNA-Profilerstellung bei beschuldigten Personen verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung an weiteren Delikten von einer gewissen Schwere bestehen, eine schematische Erfassung ohne einzelfallbezogene Prüfung jedoch unzulässig ist. Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Anforderungen für den Fall der Neuanordnung bei bereits bestehendem Profil: Nicht nur die Anhaltspunkte für weitere Delikte, sondern auch die Dauer der noch laufenden Löschfrist des bestehenden Profils muss Gegenstand der einzelfallbezogenen Prüfung sein.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Genfer Entscheid auf und weist die Sache an die Chambre pénale de recours zurück. Diese muss feststellen, ob der Beschwerdeführer bereits früher DNA-Profilierungsordnungen erhalten hat, ob sein Profil im CODIS-System gespeichert ist und welche Löschfrist nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz massgeblich ist. Erst nach diesen Feststellungen kann die Verhältnismässigkeit der Anordnung vom 3. Juli 2025 abschliessend beurteilt werden. Das Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass das Bundesgericht von den kantonalen Instanzen eine vollständige Sachverhaltsfeststellung und eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt, die namentlich die Löschfrist des bestehenden DNA-Profils einbezieht — eine Anforderung, die durch den Leitentscheid 7B_139/2026 begründet und seither in mehreren Folgeentscheiden angewendet wird. Keine Gerichtskosten werden erhoben; der Anwältin des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von 500 Franken zugesprochen, die angesichts der Kürze und des repetitiven Charakters der Beschwerdeschrift reduziert wurde.

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