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Strafrecht  ·  Urteil 7B_670/2026  ·  vom 30.09.2026

Récusation

7B_670/2026 — Ablehnung eines Polizeirichters und einer Gerichtsschreiberin wegen behaupteter Befangenheit im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Chambre pénale du Tribunal cantonal des Kantons Freiburg · Besetzung: II. strafr. Abt., Abrecht (Präsident), van de Graaf, Koch; Gerichtsschreiber Valentino · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine wegen Baurechtsverstössen strafrechtlich verfolgte AG verlangt die Ablehnung des Polizeirichters und der Gerichtsschreiberin, weil der Richter in der Sachverständigenverfügung den Begriff «Nettogewinn» verwendete, die beschuldigte AG zur Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen anhielt und sie nicht vorgängig zu den Gutachterfragen anhörte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; keine der Rügen begründet für sich oder kumuliert einen Anschein der Befangenheit. Die Formulierung der Gutachterfrage präjudiziert das Ergebnis nicht, die Anordnung zur Zusammenarbeit erfolgte ohne Zwang und eine allfällige Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 184 Abs. 3 StPO ist heilbar.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur Ausstandsablehnung, wonach prozessuale Zwischenentscheide als solche keinen Ablehnungsgrund bilden und präzisiert, dass die Kumulationshypothese («Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt») nur greift, wenn der letzte Vorfall für sich allein zumindest einen Befangenheitsanschein erzeugt.

Sachverhalt

A.________ SA, ein Bauunternehmen, führte auf dem Grundstück art. xxx des Grundbuches der Gemeinde U.________ Erdarbeiten aus, die vom Präfekten des Bezirks Veveyse mit Verfügung vom 25. Februar 2022 sofort eingestellt wurden. Der Kanton Freiburg eröffnete 2023 Strafverfahren wegen Verstosses gegen das kantonale Baugesetz (LATeC/FR) gegen den Grundeigentümer B.________ und gegen A.________ SA.

Durch Strafverfügung vom 26. März 2025 verurteilte der Präfekt A.________ SA wegen Übertretung der LATeC zu einer Busse von 30'000 Fr. und — gestützt auf Art. 173 Abs. 3 LATeC und Art. 71 StGB — zu einer Ersatzforderung von 650'000 Fr. zugunsten des Kantons. Beide Beschuldigten erhoben Einsprache; die Verfahren wurden an den Polizeirichter des Bezirks Veveyse, Pascal L'Homme, überwiesen. Dieser verband die beiden Verfahren am 24. Dezember 2025 und wies alle Beweisbegehren von A.________ SA ab, mit Ausnahme der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung des Nettogewinns, den die AG auf dem umstrittenen Bauplatz erzielt hatte.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 ernannte der Polizeirichter die Treuhandgesellschaft C.________ SA als Sachverständige. Auf ein Teilbegehren von A.________ SA hin ergänzte er die Verfügung am 10. März 2026: Er nannte nun E.________ (Vertreter von C.________ SA) persönlich als Sachverständigen, verlängerte die Gutachtensfrist und ordnete an, die Organe von A.________ SA müssten dem Sachverständigen Zugang zu allen für die Gutachtenserstellung notwendigen Dokumenten gewähren.

Am 12. März 2026 stellte A.________ SA ein Ablehnungsgesuch gegen den Polizeirichter und die Gerichtsschreiberin. Sie rügte, die Formulierung der Gutachterfrage («Nettogewinn» statt «Nettoergebnis») präjudiziere das Gutachten, die Anordnung zur Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen verletze ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, und die fehlende Anhörung zu den Gutachterfragen verletze den Gehörsanspruch. Die Gerichtsschreiberin sei befangen, weil sie an den umstrittenen Verfügungen mitgewirkt habe und möglicherweise als Nachfolgerin des Polizeirichters (Pensionierung per 31. August 2026) in der Sache entscheiden könne. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies das Ablehnungsgesuch am 23. April 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verjährung der Einziehung

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die Zulässigkeit der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid über ein Ablehnungsgesuch im Strafverfahren (Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90 E. 1).

Die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Selbst wenn der abgelehnte Polizeirichter wegen seiner Pensionierung (31. August 2026) das Verfahren nicht mehr führt, behält das Ablehnungsgesuch seinen Sinn, da bei Gutheissung die Aufhebung und Wiederholung der von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen beantragt werden könnte (7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.4).

Von besonderer Bedeutung ist die Erwägung zur Verjährung der Ersatzforderung. Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen in jeder Verfahrensphase. Art. 70 Abs. 3 StGB regelt die Verjährung des Einziehungsrechts:

Art. 70 Abs. 3 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.»

Nach der Rechtsprechung gilt die Sieben-Jahres-Frist der Einziehungsverjährung auch für Übertretungen, deren Strafverfolgung nach Art. 109 StGB bereits in drei Jahren verjährt (BGE 141 IV 305 E. 1.4). Vermögenswerte, die aus einer Übertretung erlangt wurden, können somit auch nach Verjährung der Strafverfolgung noch eingezogen werden. Das fragliche Verhalten der Beschwerdeführerin fand 2021 bis 2022 statt; die Sieben-Jahres-Frist der Einziehungsverjährung ist noch nicht abgelaufen. Das Recht, die Ersatzforderung auszusprechen, ist somit nicht verjährt. Diese Erwägung bejaht das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sie von der Ersatzforderung von 650'000 Fr. betroffen ist (vgl. auch 6B_193/2025, wo das Bundesgericht denselben Grundsatz bestätigt hat: die Verjährung der Straftat steht der Einziehung nach Art. 70 Abs. 3 StGB nicht entgegen).

Ablehnungsgründe und Kumulationsdoktrin

Das Bundesgericht bestätigt die zutreffenden Grundsätze der Vorinstanz zur Ausstandsablehnung. Wenn allein die Häufung mehrerer Vorfälle geltend gemacht wird, um einen Befangenheitsanschein zu begründen, ist die Prüfung vergangener Ereignisse nur zulässig, wenn der letzte Vorfall für sich allein einen Ablehnungsgrund oder zumindest einen Anhaltspunkt für eine Befangenheitsappearance darstellt (7B_954/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2.4.3; 7B_1412/2025 vom 4. Juni 2026 E. 2.4).

Der letzte Vorfall, auf den sich die Beschwerdeführerin stützt, ist die berichtigende Sachverständigenverfügung vom 10. März 2026. Sie rügt, der Polizeirichter habe die Gutachterfrage einseitig formuliert («Nettogewinn» statt «Nettoergebnis»), sie nicht vorgängig zu den Fragen angehört und sie zur Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen verpflichtet.

Formulierung der Gutachterfrage («Nettogewinn» vs. «Nettoergebnis»)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Formulierung der Gutachterfrage gehe von der «umstrittenen Prämisse» aus, dass ein Gewinn erzielt worden sei, und schliesse die Hypothese eines Verlustes aus. Dies erzeuge den Eindruck einer Voreingenommenheit zu ihren Lasten, zumal dem Sachverständigen nicht auch aufgetragen worden sei, das Ergebnis für den Mitbeschuldigten B.________ zu berechnen, was ein «Ungleichgewicht» zwischen den beiden Mitbeschuldigten schaffe.

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Die Gutachterfrage präjudiziert weder eine allfällige Verurteilung noch die Methode, die letztlich zur Festsetzung der Ersatzforderung angewandt wird. Das Gutachten dient lediglich als zusätzliche Grundlage für die Bemessung einer allfälligen Ersatzforderung. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass B.________ selbst zu einer Ersatzforderung verurteilt wird, obwohl der Präfekt keine solche ausgesprochen hat. Die Formulierung, die von der Prämisse ausgeht, dass ein Unternehmen a priori auf Gewinnerzielung arbeitet, schliesst nicht aus, dass der Sachverständige am Ende einen Nettoverlust feststellt. Dies genügt, um im Rahmen des Ablehnungsverfahrens einen Befangenheitsanschein zu entkräften.

Zudem gilt der Grundsatz, dass das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, die Art und Weise der Beweiserhebung zu beanstanden und einzelne Zwischenentscheide der Verfahrensleitung in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 7B_1233/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.2.2).

Anhörungsrecht zu Gutachterfragen (Art. 184 Abs. 3 StPO)

Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei vor der Formulierung der Gutachterfragen nicht angehört worden. Das Bundesgericht hält fest, dass eine allfällige Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 184 Abs. 3 StPO durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in das Gutachten geheilt werden kann (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2):

Art. 184 Abs. 3 StPO (SR 312.0)«Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.»

Die Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit haben, sich im Rahmen von Art. 189 StPO zum Inhalt des Gutachtens zu äussern. Eine Verletzung des Anhörungsrechts stellt somit keinen Ausstandsgrund dar, da sie im weiteren Verfahren geheilt werden kann. Der Vorwurf der unzureichenden Begründung der Vorinstanz fällt ebenfalls nicht durch: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Vorinstanz, alle Argumente der Parteien einzeln zu erörtern; sie kann sich auf die ohne Willkür als relevant erscheinenden beschränken (7B_1117/2025 vom 15. Mai 2026 E. 2.3.2).

Nemo tenetur und Anordnung zur Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen

Die Beschwerdeführerin rügt, die Anordnung in der berichtigenden Sachverständigenverfügung vom 10. März 2026, wonach die Organe von A.________ SA dem Sachverständigen Zugang zu allen notwendigen Dokumenten gewähren müssen, verletze ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Das Bundesgericht lässt die Frage, ob der nemo-tenetur-Grundsatz in dieser Konstellation überhaupt anwendbar ist, ausdrücklich offen (vgl. BGE 147 II 145 E. 5.2.2) und prüft die Rüge dennoch in der Sache:

Art. 113 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.»

Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare — wie er in Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II zum Ausdruck kommt und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 32 BV abgeleitet und auf Gesetzesstufe in Art. 113 Abs. 1 StPO konkretisiert wird — setzt voraus, dass die Anklage ihre Argumentation auf Beweise stützt, die ohne Zwang oder Druck gegen den Willen des Beschuldigten erlangt wurden, und dass die Behörden auf körperlichen oder psychischen Druck zur Erzwingung von Geständnissen oder auf Täuschung verzichten (6B_1364/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1.1). Im vorliegenden Fall ist nichts dergleichen dargetan. Die Anordnung zur Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen war nicht mit einer Drohung oder einer anderen Form von Zwang verbunden. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Ersatzforderung beantragt, sodass der Polizeirichter davon ausgehen konnte, dass sie zur Zusammenarbeit bereit war. Sie macht auch nicht geltend, dass ihre prozessuale Position dadurch verschlechtert würde.

Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die umstrittene Anordnung (Ziffer 4 der berichtigenden Verfügung vom 10. März 2026) nicht rechtzeitig angefochten hat. Das Ablehnungsverfahren kann nicht dazu dienen, sich einer Verfügung der Verfahrensleitung zu widersetzen, die nicht fristgerecht angefochten wurde (7B_1412/2025 E. 2.3.3).

Ergebnis zur Kumulation

Die berichtigende Sachverständigenverfügung vom 10. März 2026 stellt für sich keinen Ablehnungsgrund dar und es liegt nicht die besondere Konstellation vor, in der dieser letzte Vorfall als «Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt» eine Häufung früherer Verhaltensweisen stützen würde. Dies genügt, um den Streit zu beenden, ohne die früheren Rügen prüfen zu müssen (7B_1412/2025 E. 2.4; 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026 E. 7).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 7B_670/2026 reiht sich in die gefestigte und in jüngerer Zeit mehrfach bestätigte Praxis zur Ausstandsablehnung im Strafverfahren ein. Es bestätigt drei zentrale Linien der Rechtsprechung:

1. Kumulationsdoktrin und «Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt». Das Bundesgericht hält an dem Grundsatz fest, dass bei einer auf Häufung gestützten Befangenheitsrüge der letzte Vorfall für sich allein zumindest einen Anhaltspunkt für eine Befangenheitsappearance bilden muss, damit frühere Vorfälle überhaupt geprüft werden. Dies bestätigt die Linie von 7B_954/2025 E. 2.4.3 und 7B_663/2026 vom 2. Juli 2026, wo das Gericht ebenfalls eine Kumulationshypothese zurückwies, weil jeder Einzelpunkt für sich nicht tragfähig war. Das Urteil wendet diese Doktrin konsequent an: Da die berichtigende Sachverständigenverfügung vom 10. März 2026 keinen Befangenheitsanschein erzeugt, erübrigt sich die Prüfung der früheren Rügen. Diese restriktive Haltung entspricht dem im Kommentar zu Art. 113 StPO auf glossagens.ch dargestellten Grundansatz, dass die Verteidigungsrechte nicht dazu dienen, die prozessuale Leitung durch Befangenheitsrügen zu ersetzen, sondern spezifische Rechtsbehelfe vorgesehen sind (vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.2).

2. Ablehnungsverfahren als Mittel der Prozessleitungskritik untauglich. Das Urteil bekräftigt den in BGE 143 IV 69 E. 3.2 aufgestellten und kürzlich in 7B_257/2026 (Ablehnung eines Sachverständigen) sowie 7B_663/2026 bestätigten Grundsatz, dass das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, die Art und Weise der Beweiserhebung zu beanstanden. Sachliche Einwände gegen die Gutachterfrage oder den Gutachtenauftrag sind über die spezifischen Rechtsbehelfe (Art. 189 StPO, Art. 191 StPO, gegebenenfalls Beschwerde gegen die Sachverständigenverfügung) geltend zu machen, nicht über das Ausstandsgesuch. Die Beschwerdeführerin hätte die umstrittene Zusammenarbeitsanordnung fristgerecht anfechten müssen.

3. Nemo tenetur und Duldungspflicht gegenüber Sachverständigen. In der Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes auf die Anordnung, mit einem Sachverständigen zusammenzuarbeiten, präzisiert das Urteil die Grenzen des Selbstbelastungsprivilegs. Der Kommentar zu Art. 113 StPO auf glossagens.ch unterscheidet zwischen der aktiven Mitwirkungsverweigerung (die beschuldigte Person muss keine Beweismittel herausgeben, keine Schriftproben liefern) und der Duldungspflicht gegenüber gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme etc.). Das Bundesgericht setzt hier einen weiteren Akzent: Eine Anordnung, Dokumente für einen Sachverständigen zugänglich zu machen, die ohne Zwang oder Drohung auskommt und auf einem eigenen Beweisbegehren der beschuldigten Person beruht, fällt jedenfalls nicht in den Kernbereich des nemo-tenetur-Schutzes. Dies stimmt mit der im Kommentar dargestellten Rechtsprechung überein, wonach Art. 113 StPO keine über den konventionsrechtlichen Minimalstandard hinausgehende Garantie verleiht (BGer 6B 1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.2, zitiert in der Rechtsprechungsübersicht zu Art. 113 StPO). Das Urteil lässt die Frage, ob der nemo-tenetur-Grundsatz bei einer juristischen Person im Kontext der Sachverständigenzusammenarbeit überhaupt anwendbar ist, bewusst offen und entscheidet sich für eine am Schutzzweck orientierte Betrachtung: entscheidend ist das Fehlen von Zwang, Druck oder Täuschung.

Hinsichtlich der Verjährung der Einziehung nach Art. 70 Abs. 3 StGB bestätigt das Urteil den in BGE 141 IV 305 E. 1.4 geprägten und kürzlich in 6B_193/2025 erneut angewendeten Grundsatz, dass die Sieben-Jahres-Frist der Einziehungsverjährung auch für Übertretungen gilt, deren Strafverfolgung bereits nach drei Jahren verjährt. Der Kommentar zu Art. 70 StGB auf glossagens.ch betont, dass die Einziehung als sachliche Massnahme sui generis kein persönliches Verschulden voraussetzt und dem Gebot folgt, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen («le crime ne doit pas payer»); die längere Verjährungsfrist der Einziehung gegenüber der Strafverfolgung bei Übertretungen ist Ausdruck dieses Prinzips.

Fazit

Das Urteil ist eine konsequente Anwendung der etablierten Ausstandsjudikatur auf eine Konstellation, in der eine beschuldigte AG versucht, über das Ablehnungsverfahren Einfluss auf die Sachverständigenerhebung und die Gutachterfragen zu nehmen. Das Bundesgericht macht deutlich, dass die Formulierung der Gutachterfrage, die Anordnung zur Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen und die fehlende vorgängige Anhörung zu den Gutachterfragen weder einzeln noch kumuliert einen Befangenheitsanschein begründen. Die spezifischen Rechtsbehelfe — fristgerechte Beschwerde gegen die Sachverständigenverfügung, Stellungnahme zum Gutachten nach Art. 189 StPO — stehen zur Verfügung und sind nicht über das Ausstandsgesuch zu umgehen. Die Erwägung zur Verjährung der Ersatzforderung sichert zudem, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids trotz der bevorstehenden Pensionierung des Polizeirichters fortbesteht.

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