5A_274/2026 — Nichteintreten auf Arrestbeschwerde wegen fehlender Verfassungsrüge
Rechtsgebiet: Schuldbetreibung und Konkurs (Arrest) · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève (C/4158/2025 ACJC/300/2026) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, Bovey (Präsident), De Rossa, Brunner; Gerichtsschreiberin Gudit-Kappeler · Verfahrensergebnis: Beschwerde nicht eingetreten (unzulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schuldner hatte trotz gerichtlich angeordneter Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG) bezahlt, um sein Grundstück freihändig verkaufen zu können, und danach einen Arrest auf seinen Rückforderungsanspruch aus Art. 86 SchKG erwirkt. Die betreibenden Gläubigerinnen fochten den Arrest an, rügten jedoch nur Verstösse gegen einfaches Recht, nicht gegen verfassungsmässige Rechte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Da der angefochtene Entscheid über die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG) eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ist, kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte — namentlich Willkür (Art. 9 BV) — gerügt werden. Die Beschwerdeführerinnen genügten der Begründungsanforderung von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach im Arrestbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht der Prüfmassstab auf Willkür beschränkt bleibt und appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung oder der Rechtsanwendung durch die Vorinstanz unzulässig ist. Er illustriert die strenge Anforderung an die Rügeform: Wer Willkür behauptet, muss präzise darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist, und darf sich nicht auf die blosse Erwähnung des Wortes «willkürlich» beschränken.
Sachverhalt
Ausgangslage und Betreibungen
Die beiden Beschwerdeführerinnen, A.________ SA und B.________ SA, betrieben den Beschwerdegegner C.________ im September 2020 mit zwei separaten Zahlungsbefehlen über insgesamt mehrere hunderttausend Franken. Die Betreibungen betrafen Restzahlungen aus einem Kaufvertrag, Vertragsstrafen und Zusatzschaden. C.________ erhob Rechtsvorschlag, dieser wurde jedoch vom Betreibungsamt als verspätet erklärt (Art. 74 SchKG). Auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerinnen wurde ein C.________ gehörendes Grundstück in F.________ gepfändet und die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt.
Negative Feststellungsklage und Einstellung der Betreibung
Am 25. November 2020 klagten die Gläubigerinnen auf Zahlung gegen C.________. Dieser wiederum erhob im Juli 2021 eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen und beantragte provisorisch die Einstellung der Betreibungen. Durch Verfügung vom 3. März 2022 stellte das Erstgericht die Betreibungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein.
Zwangslage und Zahlung trotz Einstellung
Im August 2023 verlangte die Grundpfandgläubigerbank die Verwertung des Grundstücks. Im Dezember 2024 schloss C.________ einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück mit einer Bauvorsorgekasse ab. Am 4. Dezember 2024 wurde er vom Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass für den Verkauf die Betreibungen der Gläubigerinnen, der Grundpfandgläubigerin und einer weiteren Pfändungsgläubigerin zu tilgen und die Verfügungsbeschränkungen zu löschen seien; ausserdem könne die Pfändungsgläubigerin ab Februar 2025 die Verwertung verlangen, der er nachkommen müsse. C.________ schlug den Gläubigerinnen vor, einen Betrag von 1'300'000 Franken zu hinterlegen, gegen Rückzug der Betreibungen; sie lehnten ab. Daraufhin wies C.________ das Betreibungsamt an, die Betreibungsbeträge (535'151.60 Franken und 427'993.55 Franken) aus dem Verkaufserlös zu tilgen. Diese wurden am 17. Februar 2025 dem Anwalt der Gläubigerinnen ausbezahlt.
Arrestgesuch und kantonales Verfahren
Am 21. Februar 2025 beantragte C.________ beim Erstgericht den Arrest der Forderungen, die A.________ SA und B.________ SA jeweils gegen ihren Anwalt Me Nicola Meier hatten (entsprechend den ausbezahlten Beträgen), gestützt auf einen Rückforderungsanspruch aus Art. 86 SchKG. Das Erstgericht bewilligte den Arrest und wies die Einsprachen der Gläubigerinnen am 14. August 2025 ab. Die Cour de justice du canton de Genève vereinte die Verfahren und wies die Beschwerden am 18. Februar 2026 ab, wobei sie eine «situation de contrainte» (Zwangslage) des C.________ bejahte: trotz der Einstellung der Betreibungen sei er gezwungen gewesen zu zahlen, um sein Grundstück freihändig verkaufen und die Zwangsverwertung abwenden zu können.
Erwägungen
Verfahrenszulässigkeit und beschränkte Kognition (E. 1–2)
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Der angefochtene Entscheid der Cour de justice betreffend die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG) ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft — insbesondere Willkür (Art. 9 BV). Diese ständige Rechtsprechung wurde in BGE 135 III 232 E. 1.2 und BGE 133 III 589 E. 1 begründet und seither konstant bestätigt, zuletzt in 5A_266/2026 E. 2.1.
Aus der Beschränkung auf verfassungsmässige Rechte folgt die Pflicht zur präzisen Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG): Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht durch welche Erwägung der Vorinstanz verletzt worden sei, und er muss dies klar und detailliert begründen. Eine blosse Liste von Verfassungsrechten oder ein unpräziser Hinweis auf Willkür genügt nicht. Der Beschwerdeführer darf nicht bloss seine These derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, sondern muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Appellatorische Kritik, wie sie im ordentlichen Berufungsverfahren zulässig wäre, genügt nicht (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 140 III 264 E. 2.3).
Da die Vorinstanz ihrerseits im Beschwerdeverfahren nur auf Willkür in der Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts prüfte (Art. 320 lit. b ZPO), kontrolliert das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz Willkür zu Unrecht bejaht oder verneint hat («Willkür im Quadrat», BGE 116 III 70 E. 2b).
Die Zwangslage im Lichte von Art. 86 SchKG (E. 3)
Der Beschwerdegegner stützte sein Arrestgesuch auf eine Forderung aus Rückforderung ungerechtfertigt bezogener Beträge nach Art. 86 SchKG. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Betreibungen zwar durch Verfügung vom 3. März 2022 eingestellt worden waren, C.________ aber gleichwohl gezwungen gewesen sei, die Beträge zu tilgen, um die grundbuchliche Verfügungsbeschränkung löschen zu lassen und den freihändigen Verkauf seines Grundstücks sowie die Abwendung der Zwangsverwertung zu ermöglichen. Dies rechtfertige die Annahme einer Zwangslage, die die Rückforderung nach Art. 86 SchKG trage.
Art. 86 SchKG (SR 281.1)«1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern. 2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. 3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.»
Art. 86 SchKG setzt voraus, dass der Rechtsvorschlag unterblieben oder durch Rechtsöffnung beseitigt wurde und dass der Betreffende eine Nichtschuld bezahlt hat. Der Beschwerdegegner machte geltend, er habe die Beträge nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Betreibung und der grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung bezahlt, um sein Grundstück verkaufen zu können. Die Vorinstanz folgte dieser Darstellung und bejahte eine Zwangslage. Wie das Bundesgericht im Urteil 4A_519/2025 vom 3. März 2026 darlegte, ist Art. 86 SchKG eine rein materiellrechtliche Bestimmung, deren Voraussetzungen (insb. der Nachweis der Nichtschuld) im ordentlichen Prozess zu prüfen sind; im Arrestverfahren genügt die Glaubhaftmachung.
Die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG (E. 3)
Das Arrestgesuch musste die drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG erfüllen: Glaubhaftmachung der Forderung, eines Arrestgrundes und vorhandener Vermögensgegenstände des Schuldners.
Art. 272 Abs. 1 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.»
Nach der Rechtsprechung zu Art. 272 SchKG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1). Der Arrestrichter nimmt lediglich eine summarische Prüfung vor; eine volle Beweisführung über das materielle Recht wird nicht verlangt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 272 SchKG, Rz. 8). Die Vorinstanz hatte bejaht, dass die Forderung aus Art. 86 SchKG (Rückforderung wegen Zahlung in Zwangslage) und ein Arrestgrund glaubhaft gemacht seien.
Die Rolle von Art. 85a SchKG (E. 3–4)
Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, die Betreibungen seien durch die Einstellungsverfügung vom 3. März 2022 (nach Art. 85a Abs. 2 SchKG) eingestellt gewesen, und sie hätten keine Verwertungsrequisition innert der Frist des Art. 101 Abs. 2 SchKG gestellt. Daraus folgerten sie, die grundbuchliche Verfügungsbeschränkung hätte von Gesetzes wegen gelöscht werden müssen, sodass C.________ nicht in einer Zwangslage gewesen sei, als er zahlte.
Art. 85a SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung. 3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.»
Nach dem Kommentar zu Art. 85a SchKG verschafft die negative Feststellungsklage dem Schuldner ein materiellrechtliches Klagerecht gegen unbegründete Betreibungen. Die vorläufige Einstellung nach Abs. 2 setzt voraus, dass die Klage «sehr wahrscheinlich begründet» ist; das Beweismass liegt zwischen der blossen Glaubhaftmachung und dem strikten Vollbeweis (BGer 4A_580/2019 E. 3). Im vorliegenden Fall hatte das Erstgericht die Betreibungen mit Verfügung vom 3. März 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens eingestellt.
Unzulässigkeit der Beschwerde (E. 4)
Die Beschwerdeführerinnen wandten ein, die Vorinstanz habe willkürlich Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen, die vor der Zahlung C.________s lagen: insbesondere den Ablauf der Verwertungsfrist (Art. 101 Abs. 2 SchKG) und die Einstellungsverfügung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Daraus leiteten sie ab, die Löschung der grundbuchlichen Verfügungsbeschränkung sei C.________ von Gesetzes wegen zugekommen, und er habe dies spätestens seit Februar 2024 gewusst. Folglich habe er nicht unter Zwang gehandelt.
Das Bundesgericht hielt diesem Vorbringen entgegen, dass die Frage der rechtlichen Wirkungen, die mit dem Ablauf der Verwertungsfrist und der Einstellungsverfügung verbunden werden — namentlich die automatische Löschung der grundbuchlichen Anmerkung — eine Rechtsfrage sei, keine Tatfrage. Die angebliche Kenntnis C.________s von diesen Wirkungen sei zwar eine Tatfrage, vermöchte aber die rechtlichen Voraussetzungen nicht entstehen zu lassen, wenn diese nicht erfüllt seien.
Entscheidend war jedoch, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Willkürvorwurf nicht hinreichend begründeten. Sie erörterten ausschliesslich die Verletzung von Art. 272 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 85a, 86 und 101 Abs. 2 SchKG sowie Art. 6 lit. b Ziff. 4 ORFI (Verordnung über das Register für Verfügungsbeschränkungen bei Grundstücken). Dies sind Bestimmungen des einfachen Rechts, deren Verletzung im Verfahren nach Art. 98 BGG nicht selbstständig gerügt werden kann. Die blosse Erwähnung, man könne «ohne Willkür» nicht feststellen, C.________ sei im Sinne von Art. 86 SchKG zu Zahlungen gezwungen gewesen, ersetzt keine klare und detaillierte Begründung einer Willkürverletzung (Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerinnen legten nicht präzise dar, inwiefern die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wäre. Die Beschwerde war daher unzulässig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Art. 98 BGG im Arrestverfahren
Das Bundesgericht bestätigt die seit BGE 133 III 589 und BGE 135 III 232 etablierte Rechtsprechung, wonach der Entscheid über die Weiterziehung der Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG) eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt und die Kognition des Bundesgerichts auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist. Diese Linie wurde in jüngerer Zeit mehrfach bestätigt, etwa in 5A_266/2026 E. 2.1 (Arrest aus Bereicherungsanspruch, Genf) und in 5A_196/2025 E. 2.2. Der vorliegende Entscheid fügt sich nahtlos in diese Reihe ein und zeigt deren praktische Konsequenz: Wer im Arrestbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht speziell Willkür rügt und begründet, sondern bloss einfaches Recht diskutiert, scheitert an der Zulässigkeitsschwelle. Der Entscheid illustriert damit die im Kommentar zu Art. 278 SchKG dargestellte Kognitionsabgrenzung: Während der Arrestrichter im Einspracheverfahren über volle Kognition verfügt (Art. 278 Abs. 2 SchKG) und die kantonale Rechtsmittelinstanz Rechtsverletzungen frei prüft (Art. 320 lit. a ZPO), die Sachverhaltsfeststellung jedoch nur auf Willkür (Art. 320 lit. b ZPO), ist das Bundesgericht auf Willkürprüfung beschränkt — und auch diese nur, wenn sie formgerecht gerügt wird.
Präzisierung der Begründungsanforderungen bei Sachverhaltsrügen
Der Entscheid präzisiert, dass die blosse Erwähnung des Begriffs «willkürlich» im Kontext einer Sachverhaltsrüge nicht genügt, um den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen. Die Beschwerdeführerinnen hatten zwar den Begriff «Willkür» verwendet, ihre Ausführungen bestanden aber im Wesentlichen in der Diskussion der materiellrechtlichen Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 86 SchKG (Zwangslage) und Art. 101 Abs. 2 SchKG (Verwertungsfrist) erfüllt seien. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Erörterung einfachesrechtlicher Fragen keine Willkürrüge ersetzt, selbst wenn sie mit dem Schlagwort «Willkür» versehen wird. Dies steht im Einklang mit BGE 142 III 364 E. 2.4 und BGE 140 III 264 E. 2.3, wonach appellatorische Kritik im Verfahren nach Art. 98 BGG unzulässig ist. Der Entscheid grenzt sich damit auch von der Kognition der kantonalen Rechtsmittelinstanz ab: Während das kantonale Obergericht die Frage, ob C.________ in einer Zwangslage bezahlt hatte, mit freier Rechtsprüfung beurteilen konnte, hätte das Bundesgericht nur eingegriffen, wenn die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich gewesen wäre — und genau diese Willkür wurde nicht formgerecht gerügt.
Das Verhältnis von Art. 85a und Art. 86 SchKG: offene Frage
Der Entscheid berührt eine dogmatisch interessante Frage, ohne sie zu entscheiden: das Verhältnis zwischen der Einstellung der Betreibung nach Art. 85a SchKG und der Rückforderung nach Art. 86 SchKG. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass nach Lehrmeinung die Zwangslage des Schuldners in der Regel nicht gegeben sei, wenn er nach einer Einstellung der Betreibung zahle. Gleichwohl bejahte sie im konkreten Fall eine Zwangslage, weil C.________ trotz der Einstellung faktisch gezwungen gewesen sei, die Betreibungen zu tilgen, um die grundbuchliche Verfügungsbeschränkung löschen zu lassen und die Zwangsverwertung abzuwenden. Das Bundesgericht konnte diese rechtliche Einordnung nicht überprüfen, da die Beschwerdeführerinnen keine Willkürrüge erhoben. Die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Zahlung trotz eingestellter Betreibung eine Zwangslage im Sinne von Art. 86 SchKG begründet — insbesondere wenn der Schuldner die Betreibung tilgt, um eine grundbuchliche Verfügungsbeschränkung zu beseitigen und einen freihändigen Verkauf zu ermöglichen —, bleibt damit in der Rechtsprechung offen. Im Urteil 4A_508/2024 vom 5. August 2025 hatte das Bundesgericht ebenfalls die Frage von Art. 85a und Art. 86 SchKG behandelt: Dort hatte der Betriebene eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG und eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG für bereits geleistete Beträge eingereicht; das Bundesgericht befasste sich aber mit der materiellen Frage des Bedingungsausfalls im Aktienkaufvertrag, nicht mit der Zwangslage.
Einordnung in die Arrestpraxis
Der Entscheid reiht sich in die rezente Arrestpraxis des Bundesgerichts ein, in der die Zulässigkeitsschranke von Art. 98 BGG konsequent durchgesetzt wird. In 5A_266/2026 E. 2.1 (Genf, Arrest aus Bereicherungsanspruch nach Aufhebung eines französischen Urteils) bestätigte das Bundesgericht dieselbe Kognitionsbeschränkung und wies die Beschwerde ab, nachdem die Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der Forderung und des Arrestgrundes nur appellatorisch kritisiert hatten. Auch im vorliegenden Fall wäre eine substantiierte Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Zwangslage erforderlich gewesen, um in die Sachprüfung zu gelangen. Die Themenseite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Überblick auf glossagens.ch stellt diesen Zusammenhang anschaulich dar: Der Arrest als Sicherungsmassnahme wird im summarischen Verfahren bewilligt (Art. 272 SchKG), die Einsprache wird mit freier Kognition beurteilt (Art. 278 Abs. 2 SchKG), der Weiterzug an die kantonale Instanz unterliegt der Willkürprüfung beim Sachverhalt (Art. 320 lit. b ZPO), und der Weiterzug an das Bundesgericht ist auf verfassungsmässige Rechte beschränkt (Art. 98 BGG).
Fazit
Der Entscheid 5A_274/2026 ist ein Musterbeispiel für die praktische Bedeutung der Kognitionsbeschränkung nach Art. 98 BGG im Arrestverfahren. Sachlich wirft der Fall die dogmatisch interessante Frage auf, ob eine Zahlung trotz eingestellter Betreibung (Art. 85a SchKG) eine Zwangslage im Sinne von Art. 86 SchKG zu begründen vermag, wenn der Schuldner tilgt, um eine grundbuchliche Verfügungsbeschränkung zu beseitigen. Das Bundesgericht konnte diese Frage nicht beantworten, weil die Beschwerdeführerinnen sie nicht in einer formgerechten Willkürrüge (Art. 9 BV) aufwarfen, sondern sich auf die Diskussion einfachesrechtlicher Bestimmungen beschränkten. Für die Praxis bedeutet dies: Im Arrestbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht genügt es nicht, die materiellrechtliche Einordnung der Vorinstanz als falsch zu erachten; es muss präzise dargelegt werden, inwiefern diese Einordnung offensichtlich unhaltbar ist. Der Entscheid steht in einer konsistenten Linie mit BGE 135 III 232, BGE 133 III 589 und 5A_266/2026 und bestätigt, dass die Arrestpraxis des Bundesgerichts von prozessualer Disziplin eher als von materiellrechtlicher Innovation geprägt ist.