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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_36/2026  ·  vom 17.09.2026

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8C_36/2026 — Vermögensverzicht beim Güterstand und eheliche Auseinandersetzung im Ergänzungsleistungsrecht

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Ergänzungsleistungen) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du Jura, Cour des assurances (PC 1/2025) · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Richterin Viscione (Präsidentin), Richter Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral; Gerichtsschreiberin Castella · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache zu neuer Entscheidung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Ausgleichskasse hatte einer AHV-Rentnerin die Ergänzungsleistungen verweigert, weil sie bei der Löschung ihres testamentarischen Nutzniessungsrechts an den elterlichen Immobilien im Jahr 2023 angeblich auf ihre eherechtliche Beteiligungsforderung verzichtet habe (Vermögensverzicht nach Art. 11a ELG) und ihr Vermögen die Schwelle von 100'000 Franken übersteige.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf: Die eherechtliche Forderung war spätestens bei der Erbteilung von 1999 erloschen, nicht erst 2023 beim Immobilienverkauf; ein allfälliger Verzicht wäre zudem nach der Amortisationsregel des Art. 17e ELV längst auf null reduziert. Zurückverwiesen wird zur Abklärung des Werts der gelöschten Nutzniessung.
  • Bedeutung: Das Gericht präzisiert die Verzichtsdoktrin im Schnittbereich von Ehegüter- und Erbrecht: Die güterrechtliche Auseinandersetzung muss der Erbteilung vorausgehen, eine Realteilung kann auch ohne formellen Erbteilungsvertrag vorliegen, und die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen nach Art. 17e ELV ist zeitlich voll zu berücksichtigen.

Sachverhalt

A.________, geboren 1934, bezieht eine Altersrente der AHV. Ihr 1998 verstorbener Ehemann C.________ hatte in einem eigenhändigen Testament vom 29. August 1998 der Ehefrau das Nutzniessungsrecht an der Gesamtheit seines Nachlasses zugewandt (Art. 473 ZGB). Dieser umfasste mehrere Immobilien der Gemeinde D.________. Die Ehegatten standen im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Im Januar 2023 willigte A.________ in die Löschung ihres Nutzniessungsrechts an den genannten Immobilien ein, ohne Gegenleistung. Die Kinder verkauften die Immobilien als Eigentümerinnen und Eigentümer für 340'000 Franken (Kaufvertrag vom 27. Januar 2023). Am 19. März 2024 stellte A.________ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Ausgleichskasse des Kantons Jura wies das Gesuch ab, weil sie ein Reinvermögen oberhalb der Schwelle von 100'000 Franken annahm. Sie rechnete der Beschwerdeführerin einen Vermögensverzicht in Höhe der Hälfte des Verkaufserlöses, also 170'000 Franken, an, da dieser Betrag ihrer Ansicht nach der eherechtlichen Beteiligungsforderung entspreche, auf die die Beschwerdeführerin verzichtet habe. Das kantonale Gericht bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 27. November 2025.

Erwägungen

Verzichtsdoktrin und Vermögensschwelle

Das Bundesgericht stellt die rechtlichen Grundlagen der Verzichtsdoktrin dar. Nach gefestigter Rechtsprechung können im Rahmen von Art. 9a ELG nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsberechtigte ohne Einschränkung verfügen kann. Ein Vermögensverzicht (dessaisissement) liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung aufgibt; diese beiden Voraussetzungen sind alternativ, nicht kumulativ zu verstehen (BGE 151 V 326 E. 7.1). Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG verzichtet wurde, gehört gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG auch zum Reinvermögen, das für die Vermögensschwelle massgebend ist (BGE 150 V 440 E. 4.1; BGE 127 V 248 E. 4a).

Die massgebenden Bestimmungen lauten:

Art. 9a ELG (SR 831.30)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei 100'000 Franken; b. bei Ehepaaren bei 200'000 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50'000 Franken. 2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an denen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1. 3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1. 4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.»

Art. 11a Abs. 2 ELG (SR 831.30)«Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.»

Verhältnis von Güterstandsläquidation und Erbteilung

Der Tod eines Ehegatten beendet sowohl die Ehe als auch den Güterstand (Art. 204 ZGB) und eröffnet zugleich die Erbfolge (Art. 537 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung muss zwingend vor der erbrechtlichen erfolgen, weil die Erbmasse eine mögliche Beteiligungsforderung des verstorbenen Ehegatten gegen den überlebenden umfasst. Im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte oder seine Erben Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des andern (Art. 215 ZGB). Unter dem Blickwinkel des Ergänzungsleistungsrechts hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass sich die Beteiligungsforderung erst beim Tod eines Ehegatten oder bei Scheidung zu einer konkreten Forderung verdichtet; während der Ehe handelt es sich nur um ein Recht «im Erwerb», das bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt wird (BGE 127 V 248 E. 4c; BGE 8C_159/2026 E. 4.2.3). Die Forderung verjährt in zehn Jahren (Art. 127 OR) und wird mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig.

Korrektur der Vorinstanz: Es lag eine Erbteilung (partage manuel) vor

Die Vorinstanz hatte angenommen, es sei weder eine Erbteilung festgestellt noch sei eine solche entscheidend. Diese Auffassung hält der Bundesgerichtsprüfung nicht stand. Art. 634 ZGB unterscheidet zwei Formen der Erbteilung: die Realteilung (partage manuel) und den schriftlichen Erbteilungsvertrag:

Art. 634 ZGB (SR 210)«1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrags. 2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.»

Das notarielle Dokument vom 31. März 1999 ist zwar kein Erbteilungsvertrag im Sinne von Art. 634 Abs. 1 am Ende ZGB, da es von den Erben nicht unterzeichnet ist und keine Teilungsregeln enthält. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Erbteilung stattgefunden hat. Das Dokument enthält vielmehr das Grundbuchgesuch zur Eintragung des Nutzniessungsrechts der Beschwerdeführerin an den Immobilien und zur Eigentumsübertragung auf die Kinder. Diesem Gesuch wurde Folge geleistet: Die Kinder wurden Nakeigentümerinnen und Nackteigentümer, die Beschwerdeführerin wurde Nutzniesserin. Das Bundesgericht vervollständigt die lückenhaften Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) und stellt fest, dass hier eine Realteilung (partage manuel) im Sinne von Art. 634 Abs. 1 am Anfang ZGB vorliegt: Die Immobilien sind durch die grundbuchliche Übertragung in die individuelle Rechtssphäre der Erben übergegangen (BGE 102 II 197 E. 3a; 5A_707/2020 E. 5.1).

Da die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen zwingend vorauszugehen hat, hat die Beschwerdeführerin spätestens bei der Erbteilung von 1999 auf eine allfällige eherechtliche Beteiligungsforderung verzichtet. Es ist daher unzutreffend, dass sie im Zeitpunkt des Immobilienverkaufs 2023 noch über eine solche Forderung verfügte. Im Übrigen waren zu diesem Zeitpunkt sowohl die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB), die Klage auf Ausschlagung eines Nutzniessungsvermächtnisses (BGE 70 II 142 E. 2) als auch die Klage des Gläubigerehegatten gegen Dritte (Art. 220 Abs. 2 ZGB) längst verjährt.

Kein Verzichtsvermögen aus der Beteiligungsforderung

Die Vorinstanz hatte der Beteiligungsforderung pauschal einen Wert von 170'000 Franken zugeschrieben, was der Hälfte des Immobilienverkaufspreises entspricht. Dies ist unhaltbar: Die Vorinstanz gibt selbst an, die Zusammensetzung des Nachlasses nicht zu kennen, geht aber gleichwohl davon aus, dass die verkauften Immobilien Errungenschaften des Ehemanns waren. Ausserdem lässt sie die weiteren Schritte der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausser Betracht, insbesondere die Feststellung der Errungenschaften der Beschwerdeführerin und eines allfälligen Vorschlagsanspruchs der Erben des Verstorbenen.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die Beschwerdeführerin 1999 ohne Gegenleistung auf eine Beteiligungsforderung von 170'000 Franken verzichtet hätte, wäre der anrechenbare Verzichtsvermögensbetrag zum Zeitpunkt des EL-Gesuchs vom 19. März 2024 auf null reduziert. Nach Art. 17e ELV (SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag des Verzichtsvermögens jährlich um 10'000 Franken vermindert. Bei einem Verzicht im Jahr 1999 wäre der Betrag spätestens nach 17 Jahren, also bis spätestens 2016, vollständig amortisiert gewesen.

Es kann daher kein Betrag als Verzichtsvermögen aus einer eherechtlichen Beteiligungsforderung berücksichtigt werden. Wohl aber ist die Löschung des Nutzniessungsrechts an den ererbten Immobilien im Januar 2023 als möglicher Vermögensverzicht zu prüfen. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, um den Wert des Nutzniessungsrechts, auf das die Beschwerdeführerin verzichtet hat, und den Vermögensstand im massgebenden Zeitpunkt (Art. 12 ELG) zu ermitteln. Die Steuerungsverfügung 2022, die ein Vermögen von 175'105 Franken ausweist, kann dabei nicht unbesehen übernommen werden, da sie sich auf ein Jahr bezieht, in dem die Beschwerdeführerin noch Nutzniesserin der 2023 verkauften Immobilien war.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Verzichtsdoktrin

Das Urteil bestätigt die gefestigte Verzichtsdoktrin des Bundesgerichts, nach der nur tatsächlich vorhandene und frei verfügbare Vermögenswerte in die EL-Berechnung einbezogen werden dürfen und ein Verzicht dann vorliegt, wenn eine Person ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögen verzichtet (BGE 151 V 326 E. 7.1; BGE 150 V 440 E. 4.1). Diese Grundsätze, die in der Verzichtsdoktrin auf der Glossagens-Themenseite zu Ergänzungsleistungen dargestellt sind, werden hier auf eine besondere Konstellation angewendet: den Verzicht auf eine eherechtliche Beteiligungsforderung im Rahmen der Erbteilung. Das Bundesgericht hatte sich bereits in BGE 131 V 329 E. 4.4 mit den Tatbestandselementen des Verzichtsvermögens befasst und dort die alternative, nicht kumulative Auslegung der Voraussetzungen «ohne rechtliche Verpflichtung» und «ohne gleichwertige Gegenleistung» festgehalten, die der vorliegende Entscheid in E. 6.1 ausdrücklich bestätigt.

Präzisierung: Güterstandsläquidation vor Erbteilung und Realteilung ohne formellen Vertrag

Die zentrale rechtliche Präzisierung des Urteils betrifft das Verhältnis von güterrechtlicher Auseinandersetzung und erbrechtlicher Teilung. Das Bundesgericht stellt klar, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der Erbteilung zwingend vorauszugehen hat, weil der Nachlass eine mögliche Beteiligungsforderung des verstorbenen Ehegatten umfasst. Dies bedeutet, dass ein allfälliger Verzicht auf die eherechtliche Forderung im Zeitpunkt der Erbteilung, nicht erst bei einer späteren Immobilienveräusserung erfolgt. Diese Systematik ist in der Literatur anerkannt (Steinauer/Fontoulakis und Hausheer/Aebi-Müller, die das Gericht ausdrücklich zitiert), wurde aber im EL-rechtlichen Kontext bisher nicht in dieser Schärfe dargelegt.

Ebenso präzisiert das Gericht den Begriff der Realteilung (partage manuel) nach Art. 634 ZGB: Ein notarielles Dokument, das zwar nicht die formellen Voraussetzungen eines Erbteilungsvertrags erfüllt, aber ein Grundbuchgesuch zur Eigentumsübertragung an die Erben enthält, kann eine Realteilung darstellen, wenn ihm Folge geleistet wurde. Die grundbuchliche Übertragung bewirkt den Übergang der Immobilien in die individuelle Rechtssphäre der Erben und damit den Abschluss der Teilung (BGE 102 II 197 E. 3a). Die Vorinstanz hatte diesen zivilrechtlichen Gesichtspunkt verkannt und ausschliesslich auf das Fehlen eines formellen Teilungsvertrags abgestellt.

Amortisation des Verzichtsvermögens

Von grosser praktischer Bedeutung ist die Feststellung, dass ein Verzichtsvermögen, das Jahrzehnte zurückliegt, nach der Amortisationsregel des Art. 17e ELV vollständig auf null reduziert sein kann. Die jährliche Verminderung um 10'000 Franken bewirkt, dass ein Verzicht aus dem Jahr 1999 bei einem EL-Gesuch im Jahr 2024 nicht mehr berücksichtigt werden kann. Diese Folgerung bestätigt die in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 9a ELG dargestellte Amortisationspraxis und schliesst eine Lücke, die entstünde, wenn Verzichtsvermögen unbefristet anrechenbar bliebe. Der Kommentar zu Art. 9a ELG auf glossagens.ch weist in den Randziffern 13 und 14 auf die Amortisation hin und verweist auf die gesetzliche Grundlage in der ELV.

Abgrenzung zu 8C_174/2026

In BGer 8C_174/2026 vom 25. Juni 2026, der in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 9a ELG ausführlich besprochen wird, hatte das Bundesgericht über eine erbvertraglich vereinbarte Nutzniessung am Nachlass zu befinden. Dort wurde der Barwert des nutzniessungsbelasteten Vermögens als Vermögen der Bezügerin angerechnet, da die Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 772 ZGB im EL-Recht keine Bedeutung hat. Der vorliegende Entscheid grenzt sich davon ab: Hier geht es nicht um die Anrechnung eines bestehenden Nutzniessungsrechts, sondern um die Löschung eines solchen ohne Gegenleistung als möglicher Vermögensverzicht. Die Frage, welchen Wert die gelöschte Nutzniessung hat und ob dadurch die Vermögensschwelle überschritten wird, bleibt der neuen Beurteilung durch die Ausgleichskasse vorbehalten.

Parallele zu 9C_422/2021 und P_24/98

Ein sachlich nahe liegender Fall ist BGer 9C_422/2021 vom 23. März 2022: Dort hatte die Beschwerdeführerin ihren Anteil an der Erbgemeinschaft ihres verstorbenen Ehemanns an die Söhne abgetreten, und das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob dadurch ein Vermögensverzicht vorlag, der sowohl die Beteiligung an der Erbschaft als auch die Beteiligung an der güterrechtlichen Auseinandersetzung betraf (E. 4.1). Der vorliegende Entscheid bestätigt die dortige Systematik, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen vorausgeht, und wendet sie auf die zusätzliche Frage an, ob und wann ein Verzicht auf die Beteiligungsforderung stattgefunden hat. Auch der ältere Fall P_24/98 vom 26. Januar 2000, ebenfalls aus dem Kanton Jura und ebenfalls gegen die gleiche Ausgleichskasse, befasste sich mit einem Nutzniessungsrecht und einem allfälligen Vermögensverzicht im EL-Kontext und ist dogmengeschichtlich ein Vorläufer der heutigen Verzichtsdoktrin.

Fazit

Das Urteil ist eine praxisnahe Klärung der Schnittstelle zwischen Ehegüterrecht und Ergänzungsleistungsrecht. Die zentralen Aussagen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen: Erstens muss die güterrechtliche Auseinandersetzung der Erbteilung zwingend vorausgehen, weshalb ein Verzicht auf die eherechtliche Beteiligungsforderung im Zeitpunkt der Erbteilung, nicht erst bei einer späteren Immobilienveräusserung erfolgt. Zweitens kann eine Realteilung (partage manuel) auch ohne formellen Erbteilungsvertrag vorliegen, wenn die Immobilien grundbuchlich auf die Erben übertragen wurden. Drittens ist die Amortisation von Verzichtsvermögen nach Art. 17e ELV zeitlich voll durchschlägt: Ein Verzicht, der Jahrzehnte zurückliegt, kann bei einem späteren EL-Gesuch nicht mehr berücksichtigt werden. Die offene Frage nach dem Wert der gelöschten Nutzniessung wird der Ausgleichskasse zur neuen Beurteilung überantwortet, womit das Bundesgericht eine lückenhafte Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz korrigiert und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wahrt.

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