9C_661/2025 — Hilflosenentschädigung schweren Grades und Intensivpflegezuschlag bei Autismus-Spektrum-Störung mit schwerer Intelligenzminderung
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Moser-Szeless (Präsidentin), Stadelmann, Parrino · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht korrigiert eine kantonale Instanz, die das Vorliegen einer dauernden persönlichen Überwachung bei einer minderjährigen Versicherten mit Autismus-Spektrum-Störung und schwerer Intelligenzminderung zu Unrecht verneint und sich dabei einseitig auf den Hausabklärungsbericht gestützt hatte.
- Entscheidung: Zusprechung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie eines Intensivpflegezuschlags von 6 Stunden pro Tag ab dem 15. Mai 2023; das Begehren auf 8 Stunden pro Tag wird als nova nach Art. 99 Abs. 2 BGG als unzulässig abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Schadensminderungspflicht beim Überwachungsbedarf und die dogmatische Eigenständigkeit der persönlichen Überwachung gegenüber der Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Sich fortbewegen".
Sachverhalt
A.________, geboren im November 2012, leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung (TSA), die als angeborenes Geburtsgebrechen anerkannt ist (heute Ziff. 405 der Anlage zur Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über angeborene Krankheiten, SR 831.232.211). Über ihren Vater reichte sie am 31. Juli 2023 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Waadt ein. Nach Einholung medizinischer Auskünfte, darunter eines Berichts des behandelnden Hausarztes Dr. C.________, und nach einer Hausabklärung vom 12. März 2024 sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2024 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades ab dem 15. Mai 2023 zu.
A.________ erhob Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht und beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie eines Intensivpflegezuschlags von 6 Stunden pro Tag. Das Tribunal cantonal du canton de Vaud wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 ab. Es verneinte das Vorliegen einer dauernden persönlichen Überwachung und begründete dies im Wesentlichen mit drei Argumenten: Erstens liessen sich die Gefahren durch Sicherheitsmassnahmen des Vaters und die Sonderschul-Einrichtung ausreichend reduzieren; zweitens sei die Versicherte während der Hausabklärung etwa 1,5 Stunden allein in ihrem Zimmer geblieben, was gegen einen ständigen Überwachungsbedarf spreche; drittens sei die Überwachung bei Ausgängen bereits mit der Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Sich fortbewegen" abgegolten. Den Intensivpflegezuschlag lehnte die Vorinstanz ab, da der Gesamt-Mehrbedarf unter 4 Stunden pro Tag liege.
Vor Bundesgericht beantragte A.________ eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag von 8 Stunden pro Tag. Die IV-Stelle beantragte Abweisung; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches: Nova und neue Beweismittel
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 ff. BGG). Zwei verfahrensrechtliche Aspekte sind hervorzuheben:
Nova nach Art. 99 Abs. 2 BGG: Vor Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin erstmals einen Intensivpflegezuschlag von 8 Stunden pro Tag (entsprechend 100 % des Höchstbetrags nach Art. 42ter Abs. 3 IVG), während sie vor der kantonalen Instanz nur 6 Stunden pro Tag (70 %) beantragt hatte. Diese weitergehende Conclusion zielt darauf ab, mehr zu erhalten als in den letzten kantonalen Anträgen beantragt, und ist daher neu im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1). Sie ist unzulässig. Das Bundesgericht entscheidet somit nur über den Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden pro Tag.
Neue Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG: Die Beschwerdeführerin reicht erstmals vor Bundesgericht ein psychiatrisches Gutachten vom 21. August 2026 ein. Da dieses nach dem angefochtenen Entscheid ergangen ist, bleibt es ausser Betracht (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4).
Rechtliche Grundlagen: Hilflosigkeit, Schweregrad und Intensivpflegezuschlag
Die rechtlichen Grundlagen der Hilflosigkeit ergeben sich aus Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 42, 42bis IVG und Art. 37, 39 IVV. Die massgebliche Legaldefinition lautet:
Art. 9 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.»
Schwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV setzt voraus, dass die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV):
Art. 37 Abs. 1 und 4 IVV (SR 831.201)«Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.»
«Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.»
Der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige richtet sich nach Art. 42ter Abs. 3 IVG:
Art. 42ter Abs. 3 IVG (SR 831.20)«Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.»
Nach Art. 39 Abs. 3 IVV kann eine dauernde Überwachung als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden; eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
Die Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit sowie die Anforderungen an den Beweiswert von Hausabklärungsberichten sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 lit. a BGG). Ob die Tatbestandsmerkmale einer dauernden persönlichen Überwachung im Einzelfall erfüllt sind, ist hingegen eine Tatfrage, die nur unter dem eingeschränkten Willkürmassstab nach Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft wird (vgl. BGer 9C_831/2017 vom 3. April 2018 E. 1.2).
Willkür der kantonalen Sachverhaltsfeststellung
Das Bundesgericht stellt fest (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin an der TSA zusätzlich an einer schweren Intelligenzminderung leidet (Berichte der Psychiaterin Dr. D.________ vom 2. Juli 2015 und der Neuropsychologin E.________ vom 18. November 2024; zur Definition der TSA vgl. BGE 152 V 8 E. 9.3). Aus den pädagogischen und medizinischen Berichten am Dossier ergibt sich ferner:
- Sie ist impulsiv und unberechenbar, was sie besonders verletzlich macht (Fondation F.________ vom 19. Dezember 2024; Fondation G.________ vom 31. Januar 2025; Psychologin H.________ vom 7. März 2025).
- Sie zeigt keinerlei Vorsicht gegenüber heissen, brennenden oder scharfen Gegenständen und manipuliert ungeschickt Gegenstände, die gefährlich sein können (Neuropsychologin E.________ vom 18. November 2024; Schule I.________ vom 8. Mai 2024; Fondation G.________ vom 31. Januar 2025).
- Sie trinkt aus beliebigen Behältern (Schule I.________; Fondation G.________).
- Im Freien beachtet sie ihre Umgebung nicht, kann weglaufen, auf die Strasse rennen, sich in die Flugbahn einer Schaukel stellen oder sich in ein Ballspiel hineinbegeben (Fondation F.________; Fondation G.________; Primarschule U.________/V.________ vom 11. Mai 2024).
- Bei Frustration kann sie in Krise geraten, sich körperlich gegen Dritte richten, sich zu Boden werfen oder zu fliehen versuchen, bis hin zum Anrennen oder körperlichen Widerstand gegen Erwachsene (Fondation F.________; Fondation G.________; Schule I.________; Primarschule U.________/V.________; Psychologin H.________).
Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, diese Berichte willkürlich ausser Acht gelassen zu haben. Die Vorinstanz habe sich im Wesentlichen auf den Hausabklärungsbericht gestützt, obwohl dieser das TSA ohne jegliche Präzisierung erwähnt. Die Feststellung der Vorinstanz, die Versicherte könne allein in ihrem Zimmer bleiben, werde durch die Berichte widerlegt, die einen Bedarf an ständiger Aufmerksamkeit und Überwachung in allen Momenten belegen (Fondation F.________; Neuropsychologin E.________; Primarschule U.________/V.________). Das während der Hausabklärung beobachtete Verhalten könne angesichts dieser Berichte nicht allein entscheidend sein (vgl. BGer 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.2).
Schadensminderungspflicht und Überwachungsbedarf
Die Vorinstanz hatte argumentiert, die vom Vater getroffenen Sicherheitsmassnahmen (Sicherung der Wohnung, Sonderschul-Einrichtung) sowie der Umstand, dass die Versicherte während der Hausabklärung etwa 1,5 Stunden allein geblieben sei, sprächen gegen einen Überwachungsbedarf. Das Bundesgericht widerspricht entschieden: Zwar müssen Sicherheitsmassnahmen der Eltern bei der Beurteilung des Überwachungsbedarfs berücksichtigt werden (vgl. BGer 9C_831/2017 E. 3.2.2), doch zielten solche Massnahmen in erster Linie darauf ab, das Schlimmste zu verhindern. Die Unfähigkeit der Versicherten, Gefahren zu erkennen, und ihr impulsives Verhalten blieben jedoch bestehen, ohne dass die vom Vater ergriffenen Vorsichtsmassnahmen diese Risiken gänzlich zu eliminieren vermöchten (vgl. BGer 9C_666/2013 E. 8.2.2.2). Diese dogmatische Grenze der Schadensminderungspflicht wird auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 9 ATSG, Rz. 5 aufgezeigt: Die Schadensminderungspflicht und die familiäre Beistandspflicht begrenzen den anspruchsbegründenden Hilfebedarf, negieren aber nicht eine tatsächlich bestehende Überwachungsnotwendigkeit.
Eigenständigkeit der persönlichen Überwachung gegenüber der Lebensverrichtung "Sich fortbewegen"
Die Vorinstanz hatte die Überwachung bei Ausgängen mit der Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Sich fortbewegen / soziale Kontakte pflegen" gleichgesetzt und eine Doppelzählung abgelehnt. Das Bundesgericht grenzt die beiden Tatbestände klar voneinander ab: Die persönliche Überwachung ist durch die Intensität gekennzeichnet, die erforderlich ist, um jegliche Gefährdung der Versicherten oder Dritter in Alltagssituationen abzuwenden. Sie ist unabhängig von der Hilfe, die für die Verrichtung "Sich fortbewegen" benötigt wird, und eigenständig zu beurteilen (vgl. BGer 9C_666/2013 E. 8.2.1). Die erhöhte Aufmerksamkeit und die Interventionsbereitschaft, die der Vater der Versicherten im Alltag in unterschiedlichsten Situationen aufbringen muss – bedingt durch die TSA mit schwerer Intelligenzminderung, die Impulsivität und Unberechenbarkeit, die fehlende Gefahrenerkennung und die Neigung zu gefährlichen Handlungen –, fallen unter die dauernde persönliche Überwachung der Art. 37 und 39 Abs. 3 IVV.
Institutioneller Kontext
Die Vorinstanz hatte ferner argumentiert, die Versicherte sei in einer Sonderschule mit angepasster Infrastruktur, weshalb eine permanente persönliche Überwachung nicht notwendig sei. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Überwachungsbedarf nicht davon abhängt, ob die Versicherte zu Hause oder in einer Institution lebt. Er ist anhand der konkreten Umstände und des Gefährdungsrisikos zu beurteilen, wenn die Versicherte ohne Überwachung gelassen würde (vgl. BGer 9C_831/2017 E. 3.1). Die blosse Tatsache, dass eine solche Überwachung in der Institution tatsächlich gewährleistet ist, erlaubt es nicht, deren Notwendigkeit zu leugnen.
Keine besonders intensive Überwachung
Die Beschwerdeführerin macht geltend, einer besonders intensiven Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV zu bedürfen, die als Betreuung von vier Stunden anzurechnen wäre. Das Bundesgericht folgt dem nicht. Eine besonders intensive Überwachung setzt voraus, dass der Zustand der versicherten Person ständige Aufmerksamkeit und dauernde Interventionsbereitschaft erfordert, mit einer permanenten Anwesenheit in unmittelbarer Nähe wegen potenziell tödlicher Folgen und erheblicher Gefahren bei einem kurzen Moment der Unaufmerksamkeit (vgl. BGer 8C_703/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.3 ff.), oder dass die Betreuungsperson sich kaum anderen Aktivitäten widmen kann (vgl. BGer 9C_666/2013 E. 8.2; BGer 8C_703/2023 E. 4.3). Es ist nicht dargetan, dass ein permanenter visueller und auditiver Kontakt über die Möglichkeit einer raschen Intervention hinaus erforderlich wäre (vgl. BGer 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.3).
Die dauernde persönliche Überwachung ist somit nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen. Da der Hilfebedarf bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen erwiesen ist, hätte die Vorinstanz das Vorliegen einer Hilflosigkeit schweren Grades nach Art. 37 Abs. 1 IVV bejahen müssen.
Intensivpflegezuschlag: Mehrbedarf beim Essen
Unbestritten bleiben die von der Vorinstanz festgelegten Mehrbedarfszeiten für An-/Auskleiden (45 Min.), Aufstehen/Absitzen/Abliegen (75 Min.), Körperpflege (60 Min.), Notdurft (35 Min.) und Fortbewegen (0 Min.). Streitig ist einzig der Mehrbedarf beim Essen. Die Vorinstanz hatte 20 Minuten angenommen und ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache keine besonderen Umstände geltend.
Das Bundesgericht stellt fest (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die Berichte einen ständigen Unterstützungsbedarf und die Notwendigkeit einer strukturierten Rahmengebung bei den Mahlzeiten belegen: Ohne diese riskiert die Versicherte zu schreien, wegzulaufen, aus dem Teller anderer zu stehlen oder sich imitierend ein bettelndes Tier zu Boden zu werfen (Fondation F.________; Schule I.________; Fondation G.________). Die Vorinstanz habe diese Umstände willkürlich ausser Acht gelassen. Die Angaben des Vaters, der 55 Minuten geltend macht, seien zumindest insoweit glaubhaft, als ein Mehrbedarf von 25 Minuten (statt 20 Minuten) festgestellt werden kann.
Berechnung des Betreuungsaufwands
Die Vorinstanz hatte einen Gesamt-Mehrbedarf von 235 Minuten für die Grundpflege festgestellt (45 + 75 + 20 + 60 + 35 + 0). Das Bundesgericht korrigiert den Ansatz für das Essen um 5 Minuten auf 25 Minuten und fügt 120 Minuten für den persönlichen Überwachungsbedarf (Art. 39 Abs. 3 IVV) hinzu. Der Gesamtbedarf beläuft sich somit auf 360 Minuten, das heisst sechs Stunden pro Tag. Die Versicherte hat daher Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG im 70 %-Satz (mindestens 6 Stunden pro Tag).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Grundlagen zur persönlichen Überwachung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur persönlichen Überwachung als Voraussetzung für die Hilflosigkeit schweren Grades. Der Grundgedanke, dass kognitive oder psychische Einschränkungen, die es unmöglich machen, die versicherte Person über längere Zeit allein zu lassen, eine dauernde persönliche Überwachung begründen (BGE 107 V 145 E. 4), wird auf den Fall einer minderjährigen Versicherten mit Autismus-Spektrum-Störung und schwerer Intelligenzminderung angewendet. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 9 ATSG, Rz. 6 umschreibt die persönliche Überwachung entsprechend: Sie liegt vor, wenn die versicherte Person wegen kognitiver oder psychischer Einschränkungen nicht über längere Zeit allein gelassen werden kann. Das Urteil bestätigt diese Definition und wendet sie auf das Spektrum der Autismus-Spektrum-Störung mit Intelligenzminderung an. Die auf der Themenseite Invalidenversicherung auf glossagens.ch dargestellte Systematik, wonach der schwere Grad der Hilflosigkeit Hilfsbedürftigkeit in allen Lebensverrichtungen plus dauernde Pflege oder persönliche Überwachung voraussetzt, wird durch das Urteil angewendet und bestätigt.
Präzisierung zum Verhältnis von Schadensminderungspflicht und Überwachungsbedarf
Die zentrale dogmatische Aussage des Urteils betrifft das Verhältnis von Schadensminderungspflicht und Überwachungsbedarf. Das Bundesgericht anerkennt, dass Sicherheitsmassnahmen der Eltern bei der Beurteilung des Überwachungsbedarfs zu berücksichtigen sind (so bereits BGer 9C_831/2017 E. 3.2.2), präzisiert aber: Diese Massnahmen vermögen den Überwachungsbedarf nicht zu negieren, wenn sie lediglich darauf abzielen, das Schlimmste zu verhindern; die Gefahrenblindheit und das impulsive Verhalten der versicherten Person aber fortbestehen. Dies stimmt mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 9 ATSG, Rz. 5 überein, wonach die Schadensminderungspflicht die Grenze des anspruchsbegründenden Hilfebedarfs markiert, aber nicht eine tatsächlich bestehende Überwachungsnotwendigkeit eliminieren kann. Das Urteil grenzt sich damit implizit von BGer 8C_703/2023 E. 4.4 ab, wo die Vorinstanz die Schadensminderungspflicht (Wegsichern gefährlicher Gegenstände, Absichern von Steckdosen) herangezogen hatte, um eine besonders intensive Überwachung zu verneinen – im vorliegenden Fall genügen solche Massnahmen nicht einmal, um den niedrigeren Tatbestand der dauernden persönlichen Überwachung zu verneinen, da die Gefahrenblindheit und Impulsivität strukturell fortbestehen.
Abgrenzung: Persönliche Überwachung versus Hilfe bei "Sich fortbewegen"
Das Urteil präzisiert ferner das Verhältnis zwischen der persönlichen Überwachung und der alltäglichen Lebensverrichtung "Sich fortbewegen / soziale Kontakte pflegen". Die Vorinstanz hatte die Überwachung bei Ausgängen als Teil der Hilfe bei der Lebensverrichtung "Sich fortbewegen" eingestuft und eine Doppelzählung abgelehnt. Das Bundesgericht stellt klar, dass die persönliche Überwachung einen eigenständigen Tatbestand darstellt, der durch die Intensität der erforderlichen Gefahrenabwehr gekennzeichnet ist und unabhängig von der Hilfe bei der Fortbewegung zu beurteilen ist. Diese Abgrenzung bestätigt die systematische Trennung von direkter Dritthilfe und persönlicher Überwachung, wie sie im Glossagens-Kommentar zu Art. 9 ATSG unter Rz. 5–6 dargestellt wird (dortige Unterscheidung von direkter Dritthilfe, persönlicher Überwachung und lebenspraktischer Begleitung als eigenständige Formen der Hilfe), und schliesst an BGer 9C_666/2013 E. 8.2.1 an, wo das Bundesgericht die persönliche Überwachung ebenfalls als eigenständigen, von der Grundpflege verschiedenen Betreuungsaufwand qualifizierte.
Abgrenzung zu BGer 8C_185/2025: Intensitätsgrenze der dauernden persönlichen Überwachung
In 8C_185/2025 vom 4. Dezember 2025 verneinte das Bundesgericht eine dauernde persönliche Überwachung, weil ein nächtlicher Bereitschaftsdienst aufgrund von Pulsoxymeter-Alarmen nicht die erforderliche Intensität erreichte und eher einem Bereitschaftsdienst als einer aktiven, intensiven Überwachung entsprach. Das vorliegende Urteil unterscheidet sich sachlich grundlegend: Hier geht es nicht um einen nächtlichen Bereitschaftsdienst, sondern um eine tagsüber bestehende, durch impulsive und unberechenbare Verhaltensweisen bedingte Überwachungsnotwendigkeit, die über einen blossen Bereitschaftsdienst weit hinausgeht. Beide Urteile bestätigen jedoch gemeinsam den Grundsatz, dass die dauernde persönliche Überwachung eine gewisse Intensität voraussetzt und nicht jede Form der Überwachung oder des Bereitschaftsdienstes genügt – sie legen lediglich unterschiedliche Anwendungsschwerpunkte fest.
Keine besonders intensive Überwachung: Grenze zu Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV
Das Urteil bestätigt die strenge Anforderung an die besonders intensive Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV (vier Stunden anrechenbar), die ständige Aufmerksamkeit und dauernde Interventionsbereitschaft mit permanenter Anwesenheit in unmittelbarer Nähe wegen potenziell tödlicher Folgen bei kurzzeitiger Unaufmerksamkeit verlangt (vgl. BGer 8C_703/2023 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin erreicht diese Schwelle nicht. Im Vergleich zu BGer 9C_666/2013, wo das Bundesgericht bei einem Kind mit frühkindlichem Autismus eine besonders intensive Überwachung bejahte und vier Stunden anrechnete (E. 8.2.2.3), bleibt das vorliegende Urteil unterhalb dieser Schwelle. Der Unterschied erklärt sich aus den konkreten Feststellungen zum Gefährdungspotential und zur erforderlichen Eingreifintensität: Im Fall 9C_666/2013 war festgestellt worden, dass die Betreuungsperson praktisch ununterbrochen präsent sein musste und sich kaum anderen Tätigkeiten widmen konnte, während im vorliegenden Fall eine rasche Intervention bei Bedarf genügt und kein permanenter visueller und auditiver Kontakt erforderlich ist (vgl. BGer 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.3). Damit zeichnet das Urteil die Grenze zwischen der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV, 2 Stunden) und der besonders intensiven Überwachung (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV, 4 Stunden) anhand der Kriterien Eingreifintensität, Dauer der erforderlichen Präsenz und Folgenschwere bei kurzfristiger Unaufmerksamkeit nach.
Kontext: Hilflosenentschädigung bei Kindern mit Autismus
Das Urteil behandelt ein minderjähriges Mädchen mit TSA und schwerer Intelligenzminderung. In 9C_274/2025 vom 28. Juli 2026 befasste sich das Bundesgericht ebenfalls mit einem Kind mit TSA, jedoch mit einer anderen Rechtsfrage (Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei ungenauer Anmeldung). Dort wurde festgehalten, dass nach den Verwaltungsrichtlinien des BSV (KSIH, Anhang II) eine persönliche Überwachung vor dem Alter von sechs Jahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, ausnahmsweise jedoch bei frühkindlichem Autismus bereits früher anerkannt werden kann (vgl. BGer 9C_526/2024 vom 3. Juli 2025 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist die Versicherte zum massgeblichen Zeitpunkt über zehn Jahre alt, sodass diese Altersgrenze nicht zum Tragen kommt. Das Urteil illustriert jedoch, wie die persönliche Überwachung bei Autismus mit Intelligenzminderung jenseits dieser Altersschwelle zu beurteilen ist, und bestätigt damit die in der Verwaltungspraxis anerkannte Ausnahme für Autismus als Regelfall der Überwachungsbedürftigkeit.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und spricht der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag von 6 Stunden pro Tag ab dem 15. Mai 2023 zu. Das Begehren auf einen Zuschlag von 8 Stunden pro Tag wird als unzulässig (nova) abgewiesen. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung in dreierlei Hinsicht: Erstens präzisiert es die Grenzen der Schadensminderungspflicht beim Überwachungsbedarf – Sicherheitsmassnahmen der Eltern können den Überwachungsbedarf reduzieren, aber nicht eliminieren, wenn die Gefahrenblindheit und das impulsive Verhalten strukturell fortbestehen. Zweitens klärt es die dogmatische Eigenständigkeit der persönlichen Überwachung gegenüber der Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Sich fortbewegen" und verhindert so eine unzulässige Zusammenlegung zweier rechtlich unterschiedlicher Betreuungsbedarfe. Drittens bestätigt es die strenge Anforderung an die besonders intensive Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV und zeichnet die Grenze zwischen der dauernden persönlichen Überwachung (2 Stunden anrechenbar) und der besonders intensiven Überwachung (4 Stunden anrechenbar) anhand der Kriterien Eingreifintensität, Dauer der erforderlichen Präsenz und Folgenschwere bei kurzfristiger Unaufmerksamkeit nach. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden der IV-Stelle auferlegt; diese muss der Anwältin der Beschwerdeführerin 3000 Franken Parteientschädigung ausrichten. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen zur Neufestsetzung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens.