9C_34/2026 — Kein Anspruch auf Übersetzung des MEDAS-Gutachtens bei vorbehaltsloser Einlassung
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz · Besetzung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung, Bundesrichterin Moser-Szeless (Präsidentin), Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine französischsprachige Versicherte verlangt am letzten Tag der behördlichen Nachfrist erstmals eine kostenlose Übersetzung des deutschsprachigen MEDAS-Gutachtens. Das Bundesgericht qualifiziert dieses Vorgehen als Verstoss gegen Treu und Glauben.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) oder der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV).
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die seit BGE 127 V 219 geltende Rechtsprechung zur Übersetzungspflicht von MEDAS-Gutachten: Der grundsätzliche Anspruch auf kostenlose Übersetzung kann durch vorbehaltslose Einlassung in eine Begutachtung in einer nicht beherrschten Amtssprache und spätes Geltendmachen verwirkt werden. Das Treu-und-Glauben-Prinzip begrenzt den sprachenrechtlichen Schutz im IV-Verfahren.
Sachverhalt
Die 1967 geborene A.________ meldete sich im August 2018 bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an und berief sich auf Rücken- und Beinschmerzen. Nach diversen Abklärungen, darunter ein psychiatrisches Gutachten der Krankentaggeldversicherung (2020) und eine neuropsychologische Untersuchung (November 2023), erstatteten die Fachärzte der MEDAS Bern am 23. September 2024 ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie.
Die Beschwerdeführerin ist französischsprachig. Im Vorfeld der Begutachtung hatte sie primär eine Begutachtungsstelle in der Westschweiz aus Gründen der geografischen Nähe beantragt und daneben einen Dolmetscher für die Untersuchungen verlangt. Nachdem die IV-Stelle die Begutachtung bei der MEDAS Bern angekündigt hatte, erklärte sich die Beschwerdeführerin am 7. September 2023 ohne Vorbehalt mit diesem Vorgehen einverstanden. Die neuropsychologische Untersuchung und die medizinischen Untersuchungen der MEDAS Bern fanden jeweils unter Beizug von Dolmetschern statt. Das Gutachten wurde auf Deutsch verfasst.
Mit Vorbescheid vom 5. November 2024 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge vollständiger Erwerbsfähigkeit in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob Einwand und ersuchte um Zustellung einer Kopie des MEDAS-Gutachtens in hochwertigem PDF-Format. Die IV-Stelle gewährte eine einmalige Nachfrist bis zum 13. Februar 2025 und übermittelte den Download-Link per IncaMail.
Am 13. Februar 2025 — dem letzten Tag der Nachfrist — meldete sich die Beschwerdeführerin und verlangte erstmals eine französische Übersetzung des MEDAS-Gutachtens, da das PDF nicht genügend lesbar für automatische Übersetzungstools sei. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Verfahrens oder eine weitere Nachfrist. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab und verweigerte sowohl die Übersetzung als auch eine weitere Fristverlängerung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2025 ab.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die massgebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Im Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 3 IVG haben die Parteien das Recht, innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorzubringen. Diese Frist ist gesetzlich und nicht erstreckbar (Urteil 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.3.1 mit Verweis auf BGE 143 V 71 E. 4.3.5). Eine von der Verwaltung darüber hinaus eingeräumte Nachfrist zur Substantiierung der Einwände ist eine behördliche Frist (Urteil 8C_21/2024 vom 24. Juni 2024 E. 5.2), die nach Rz. 6021 KSVI in begründeten Fällen einmalig gewährt werden kann.
Art. 57a Abs. 3 IVG (SR 831.20)«Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.»
Rechtliches Gehör und Sprachenfreiheit
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Seine Verletzung ist formeller Natur und führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.2).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht legt sodann die sprachenrechtlichen Bestimmungen dar. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet Diskriminierung namentlich wegen der Sprache. Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 BV gewährleistet. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 BV). Aus dieser Konstellation leitet das Bundesgericht den in BGE 127 V 219 E. 2.b entwickelten Grundsatz ab: Liegen keine objektiven Ausnahmegründe vor, ist dem Ersuchen eines Versicherten, eine MEDAS zu bezeichnen, an welcher eine ihm geläufige Amtssprache gesprochen wird, grundsätzlich Folge zu leisten. Andernfalls hat der Versicherte Anspruch auf den Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen und auf eine für ihn kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts.
Art. 8 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Vorbehaltslose Einlassung und Treu und Glauben
Das Bundesgericht präzisiert jedoch die Grenze dieses Anspruchs: Die Begutachtung kann auch in einem Umfeld durchgeführt werden, in dem nicht notwendigerweise eine von der versicherten Person beherrschte Amtssprache gesprochen wird, wenn die versicherte Person einer ordnungsgemässen Vorladung zu einer Gutachtenstelle vorbehaltlos Folge leistet. In diesem Fall kann sie keine Übersetzung des Gutachtens verlangen (BGer 9C_7/2014 E. 4.1.1; Urteil I 790/02 vom 2. Juli 2003 E. 2.2). Denn auch die versicherte Person hat sich nach den Regeln von Treu und Glauben zu verhalten (Urteil 9C_37/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.2).
Auf diesen Grundsätzen aufbauend, hält das Bundesgericht die vorinstanzliche Würdigung für zulässig: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt eine Begutachtung auf Französisch verlangt und sich stattdessen ohne Vorbehalt auf eine Untersuchung durch deutschsprechende Ärzte der MEDAS Bern unter Beizug von Dolmetschern eingelassen. Sie und ihr Rechtsvertreter mussten sich bewusst sein, dass der Bericht auf Deutsch verfasst sein würde. Sich erst im Nachhinein — und zudem erst am letzten Tag der zweimonatigen behördlichen Nachfrist — auf eine Übersetzung zu berufen, entspricht nach Auffassung des Bundesgerichts nicht einem Verhalten nach Treu und Glauben.
Zeitliche Aspekte und Verwirkung
Das Bundesgericht lässt ausdrücklich offen, ob die Beschwerdeführerin — wie das kantonale Gericht verlangte — bereits bei Ankündigung der Begutachtung bei der MEDAS Bern eine anschliessende Übersetzung hätte beantragen müssen, um eine vorbehaltslose Einlassung zu verhindern. Denn unabhängig davon wäre ihr mit der Zurverfügungstellung der elektronischen Version des MEDAS-Gutachtens ab dem 13. Dezember 2024 genügend Zeit geblieben, um die geltend gemachten technischen Schwierigkeiten zu erkennen und entweder zu beheben oder der IV-Stelle zu melden. Warum sie bis zum letzten Tag der Nachfrist am 13. Februar 2025 untätig blieb, hat die Beschwerdeführerin nicht erklärt. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als sie die Übersetzung verlangt hatte, um unter Beizug medizinischer Experten das Gutachten zu analysieren und möglicherweise ein Gegengutachten zu verfassen — was nochmals zusätzliche Zeit in Anspruch genommen hätte. Angesichts der einmalig gewährten, nicht erstreckbaren Nachfrist hätte ihr die beantragte Übersetzung am letzten Tag der Frist ohnehin nicht mehr von Nutzen sein können.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Übersetzungspflicht bei MEDAS-Gutachten, die mit BGE 127 V 219 begründet wurde. Dieser Leitentscheid hielt fest, dass bei Fehlen objektiver Ausnahmegründe dem Ersuchen eines Versicherten auf Bezeichnung einer MEDAS in einer ihm geläufigen Amtssprache Folge zu leisten ist und andernfalls ein Anspruch auf kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts besteht. BGE 128 V 34 ergänzte dies um das sprachliche Territorialitätsprinzip: Die kantonale Beschwerdeinstanz kann von der IV-Stelle eine Übersetzung eines in einer anderen Amtssprache verfassten MEDAS-Gutachtens in die Amtssprache des Kantons verlangen. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze ausdrücklich und wendet sie auf eine neue Konstellation an.
Die zentrale Neuerung liegt in der Konkretisierung der Grenze des Übersetzungsanspruchs durch das Treu-und-Glauben-Prinzip. Während BGE 127 V 219 den Anspruch bejahte und BGer 9C_7/2014 die vorbehaltslose Einlassung als Ausschlussgrund etablierte, präzisiert das vorliegende Urteil, dass nicht nur die vorbehaltlose Teilnahme an der Untersuchung, sondern auch das späte — erst am letzten Tag einer einmaligen Nachfrist erfolgte — Geltendmachen des Übersetzungsverlangens gegen Treu und Glauben verstösst. Das Bundesgericht verdeutlicht, dass der Anspruch aus Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 18 BV keine unbedingte Pflicht der Verwaltung ist, sondern durch das prozessuale Verhalten der versicherten Person begrenzt wird. Dies stimmt mit der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 29 BV auf glossagens.ch überein, wo das Verbot des überspitzten Formalismus und die Obliegenheiten der Verfahrensparteien aus Treu und Glauben als begrenzende Grundsätze des Verfahrensrechts dargestellt werden. Im Kommentar wird zudem auf die Rügeobliegenheit aus Treu und Glauben hingewiesen, wonach wer sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt und den Einwand erst später vorbringt, seinen Anspruch verwirkt (vgl. Kommentar zu Art. 29 BV, Abschnitt Treu und Glauben).
Das Urteil grenzt sich damit auch von BGE 115 Ia 64 ab, wonach aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Behörde folgt, sich im schriftlichen Verkehr in der Sprache des Bürgers an ihn zu wenden — im IV-Verfahren gilt aufgrund der spezifischen Schutzfunktion des MEDAS-Gutachtens eine erweiterte Pflicht, die jedoch durch Treu und Glauben begrenzt bleibt.
Im Kontext des IV-Verfahrens bestätigt das Urteil die Systematik des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG, wie sie auf der Themenseite zur Invalidenversicherung auf glossagens.ch dargestellt ist: Die 30-tägige Einwandfrist ist die zentrale Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, und eine darüber hinaus eingeräumte behördliche Nachfrist ist einmalig und nicht erstreckbar. Das Bundesgericht unterstreicht damit den gesetzgeberischen Willen zur Verfahrensstraffung, der auch in Rz. 6021 KSVI seinen Niederschlag findet.
Fazit
Das Urteil 9C_34/2026 bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sprachenschutz im IV-Verfahren. Der grundsätzliche Anspruch auf kostenlose Übersetzung eines MEDAS-Gutachtens in eine verständliche Amtssprache — begründet in BGE 127 V 219 — bleibt unbestritten. Das Urteil macht jedoch deutlich, dass dieser Anspruch nicht bedingungslos gilt: Die versicherte Person muss ihren Sprachanspruch rechtzeitig und vorbehaltlos geltend machen, und sie darf sich nicht vorbehaltlos auf eine Begutachtung in einer nicht beherrschten Sprache einlassen, um erst nachträglich eine Übersetzung zu verlangen. Das Treu-und-Glauben-Prinzip fungiert dabei als prozessuale Schranke, die den legitimen Sprachenschutz mit dem Interesse an einem effizienten Verwaltungsverfahren in Einklang bringt. Für die Praxis bedeutet dies, dass französisch- oder italienischsprachige Versicherte bei Ankündigung einer Begutachtung durch eine deutschsprachige MEDAS entweder die Bezeichnung einer Gutachtenstelle in ihrer Sprachregion verlangen oder spätestens dann eine anschliessende Übersetzung beantragen müssen — andernfalls sie ihren Anspruch verwirken.